Beauftragter Unterbevollmächtigter wird nicht tätig

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
grommelie
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#1

14.06.2012, 09:22

Ich habe auch mal wieder eine Frage, diesmal zum Thema Unterbevollmächtigter:

Wir vertreten eine Mandantin, die in einem Verfahren an der Ostseeküste (700 km Entfernung von der Mandantin aus) Beklagte ist. In diesem Verfahren hat das Gericht erst Termin im Februar 2012 anberaumt, dann aufgehoben, weil neuer Vortrag erfolgte, der erst einmal gesichtet werden sollte und dann erneut auf Mai 2012 anberaumt worden ist.

Auch der zweite Termin hat nicht stattgefunden, weil das Gericht dann doch lieber im schriftlichen Verfahren entscheiden wollte.

Wir haben jedoch bereits im Februar einen Unterbevollmächtigten beauftragt - interne Regelung 1/2 aller entstehenden Gebühren werden geteilt. Tatsächlich tätig geworden ist der Unterbevollmächtigte also nicht, stellt jetzt jedoch eine Rechnung über 3100 und 3104 und will davon 50 % haben. Seht ihr dafür Raum?

Ich streite mich gerade heftigst mit dem Chef. Für mich ist klar, dass der UBV sich zweimal freigehalten hat, um unsere Termine wahrnehmen zu können, die dann leider kurzfristig abgesetzt wurden. Mein Chef meint, wir haben noch nicht einmal die erbetenen schriftlichen Bestätigungen, dass der UBV die Termine machen wird und nach außen tätig geworden sei er sowieso nicht.

Könnt ihr mit bitte helfen?
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#2

14.06.2012, 09:27

Also, was er definitiv nicht bekommt ist eine TG. Es hat ja wohl offensichtlich kein Termin stattgefunden, von daher bekommt er auch keine TG. Ich kann mir auch nicht vorstellen, dass er mit Gericht oder Gegenseite gesprochen hat. Und die VG bekommt er - wenn überhaupt, bin mir da gerad nicht sicher - nach 3401.

Ohne Termin und an einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren ist doch der Terminsvertreter m. E. überhaupt gar nicht beteiligt.
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#3

14.06.2012, 09:28

Wie bereits schon mehrfach ausgeführt hier im Forum, kommt es immer darauf an, was mit dem UBV vereinbart worden ist. Habt Ihr mit dem UBV hälftige Gebührenteilung vereinbart und dies nicht davon abhängig gemacht, dass tatsächlich ein Termin stattfindet, so stehen dem UBV die Gebühren zu.

Ganz davon abgesehen, dass es nicht damit getan ist, dass sich der UBV die Termine "frei hält". Er muss sich genauso mit dem Akteninhalt vertraut machen, eine Akte in seiner Kanzlei anlegen lassen etc. Hier ist ihm also genauso ein Zeitaufwand entstanden.
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#4

14.06.2012, 09:34

:sorry aber ich muss mich korrigieren: Im Ausgangsbeitrag ist vereinbart worden, dass alle "entstehenden" Gebühren geteilt werden, was eigentlich auch logisch ist und ich jetzt im Eifer überlesen habe. Kein Entstehen --> keine Teilung! Letztlich ist aber wohl der genaue Wortlaut der Vereinbarung heranzuziehen. Ausschlaggebend ist hier letztlich das schriftliche Verfahren und was dort an Gebühren angefallen ist. Nicht entscheidend dürtfte sein, dass der UB an keinem Termin teilgenommen hat. Auch das hängt aber von der genauen Ausformulierung der Vereinbarung ab, wobei mir nicht geläufig ist, ob es diesbezüglich einen Standard-Textbaustein gibt. Das wissen andere bestimmt besser. :mrgreen:
Zuletzt geändert von 13 am 14.06.2012, 10:23, insgesamt 4-mal geändert.
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#5

14.06.2012, 09:39

:thx
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#6

14.06.2012, 09:49

Wie bereits schon mehrfach ausgeführt hier im Forum, kommt es immer darauf an, was mit dem UBV vereinbart worden ist. Habt Ihr mit dem UBV hälftige Gebührenteilung vereinbart und dies nicht davon abhängig gemacht, dass tatsächlich ein Termin stattfindet, so stehen dem UBV die Gebühren zu.
Seit wann werden fiktive Gebühren abgerechnet bei so was? Und wenn ich das richtig verstanden habe, hat Grommelie auch die Vereinbarung dahingehend bezeichnet, daß alle ENTSTEHENDEN Gebühren geteilt werden und was nicht entstanden ist, kann nicht geteilt werden. Sonst könnte sie ja noch glücklich sein, daß der UBV nicht die EG auch noch ansetzt, falls es zu einem Vergleich gekommen sein sollte.
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#7

14.06.2012, 09:57

interne Regelung 1/2 aller entstehenden Gebühren werden geteilt
Seh ich genauso wie Sanny. Was nicht entstanden ist, kann nicht geteilt werden.
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#8

14.06.2012, 10:01

Sehe ich anders. Entstehende Gebühren bedeutet, die im Rechtsstreit anfallenden Gebühren. Angefallen im Rechtsstreit sind eine VG und eine TG und die sind dann zu teilen. Es müsste sogar eine EG geteilt werden, wenn diese angefallen wäre. Es kommt definitiv darauf an, wie eine Gebührenvereinbarung getroffen wird. Wie gesagt: will man sich vor Kosten des UBV freihalten, falls doch kein Termin stattfindet, dann muss man das eindeutig so regeln. Macht man das nicht, darf man leider teilen.
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#9

14.06.2012, 10:04

Ahhhh Sorry, vielleicht oder wahrscheinlich ist doch eine TG angefallen, kommt drauf an, wie im schriftlichen Verfahren entschieden wurde.

Wirst Recht haben Anahid in diesem Fall ;)

Grundsätzlich bleibe ich aber dabei, daß nur Gebühren geteilt werden müssen, die auch angefallen sind, nichts weiter.
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#10

14.06.2012, 10:25

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