Beauftragter Unterbevollmächtigter wird nicht tätig

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
grommelie
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#11

21.05.2013, 16:12

Und mal wieder dieses Thema:

Jetzt sind wir diejenigen, die einen Termin in Untervollmacht wahrnehmen sollten. Der erste Termin ist wegen Verhinderung des Beklagten (wir sollten Kläger vertreten) aufgehoben worden, der zweite jetzt, weil in einem Parallelverfahren das jetzige Verfahren mit einbezogen und durch Vergleich beendet worden ist.

Vereinbart worden ist mit dem Hauptbevollmächtigten: "Für die Wahrnehmung dieses Auftrages bitten wir um Bestätigung der Teilung aller anfallenden Gebühren".

Ich wollte daher wie folgt abrechnen:

2300 (als Nebenforderung geltend gemacht) in Höhe von 1,3
3100 in Höhe von 0,65
3400 in Höhe von 1,3
3104 in Höhe von 1,2 (in dieser Sache hat ja kein Termin stattgefunden, wohl aber in der
Parallelsache)
1003 in Höhe von 1,0

Davon dann 50 %, weil Gebührenteilung vereinbart ist. Würdet ihr ebenso abrechnen?
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Anahid
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#12

27.05.2013, 13:01

Ich hab ehrlich gesagt noch nie gesehen, dass die vorgerichtlichen Kosten in die Teilung mit einbezogen werden, schließlich erfolgt Eure Beauftragung erst im Gerichtsverfahren.

Und nur zum Verständnis: Habt Ihr den Termin im Parallelverfahren wahrgenommen und den Vergleich im Termin ausgehandelt oder hat das der Hauptbevollmächtigte selbst gemacht?
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grommelie
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#13

27.05.2013, 14:33

Nein, Anahid. Wir haben mit dem Parallelverfahren nichts zu tun gehabt.
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#14

27.05.2013, 14:46

Aufgrund der Formulierung "aller anfallenden Gebühren", die m.E. ein echtes Problem darstellt, würde ich mal sagen, dass Deine Abrechnung so korrekt ist.

Wir würden hier weder die vorgerichtlichen Kosten, noch die TG oder EG abrechnen, eben weil die hier überhaupt nicht durch unsere Mitarbeit entstanden sind. Aber Deine Auffassung, dass der Satz so auszulegen ist, dass sämtliche Gebühren aus diesem Mandat zu teilen sind, lässt sich grundsätzlich nicht von der Hand weisen, auch wenn ich mich als Hauptbevollmächtigter gegen die Abrechnung wehren würde. Ich würde weder einsehen, warum ich mit Euch die vorgerichtlichen Kosten, noch die TG und EG teilen sollte. "Aller anfallenden Gebühren" kann man auch darauf beziehen, dass all die Gebühren zu teilen sind, die durch Eure Mitwirkung angefallen sind. Also wären nur die 3100 und 3400 zu teilen, wobei die Anrechnung der GG dann nicht stattzufinden hätte, denn die hat mit Euch ja nix zu tun.

Ich denke auch, dass Deine Ansicht schwerlich gerichtlich durchsetzbar sein dürfte.
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