außergerichtlich - Selbstst. Beweisverfahren - Hauptsache

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Badeschlappe26
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#1

19.04.2010, 11:59

Habe hier folgende häßliche Sache auf dem Tisch:

Wir wurden von unserer Mandantin beauftragt, ausstehenden Werklohn geltend zu machen. STW: 16.900,00 Euronen. Ham wa erst außergerichtlich gemacht. Soweit klar.

Dann kam uns die Gegenseite mit Mängeln und wollte ihrerseits von unser Mandantin diese beseitigt haben. Haben wir auch erst noch außergerichtlich drüber korrespondiert. Dann ist die Gegenseite mit Ihrem Mangelbeseitigungsanspruch ins selbstständige Beweisverfahren gegangen. Das Beweissicherungsverfahren ist jetzt mittlerweile nach Gutachten und Allem beendet. Der Streitwert wurde dort später auf 16.000,00 Euronen festgesetzt.

Wir haben - kurz nachdem die Gegenseite das selbstständige Beweisverfahren eingeleitet hatte - selbst Klage eingereicht wegen unserem ausstehenden Werklohn von 16.900,00 Euronen.

Nach Beendigung des selbstständigen Beweisverfahrens hat die Gegenseite sich dann mit Ihrem Mangelbeseitigungsbegehren im Wege der Widerklage in das von uns eingeleitete Klageverfahren eingeklinkt. Der Streitwert für die Widerklage ist jetzt aber vom Gericht auf nur 8.200,00 Euronen festgesetzt worden.

Ich habe also eine Geschäftsgebühr aus 32.900,00 Euronen (16.900,00 Euronen - Werklohn wir und 16.000,00 Euronen - Mängel Gegenseite)

dann ein selbstständiges Beweisverfahren mit 16.000,00 Euronen

dann das Klageverfahren mit 25.100,00 Euronen (16.900,00 Euronen - Klage wir, 8.200,00 Euronen - Widerklage Gegenseite),

Im Klageverfahren gabs dann noch n Termin, da ist aber soweit alles klaro. Primär gehts mir hier um die Anrechnung der Geschäftsgebühr - oder Teile davon und der Verfahrensgebühr vom selbstständigen Beweisverfahren auf die Hauptsache.

Hätte folgende Idee:

1. außergerichtlich & selbstständiges Beweisverfahren

Gegenstandswert: 32.900,00 €
Geschäftsgebühr §§ 13, 14, Nr. 2300 VV RVG 1,3 1.079,00 €
Gegenstandswert: 16.000,00 €
Verfahrensgebühr § 13, Nr. 3100 VV RVG 1,3 735,80 €
Anrechnung gem. Vorbem. 3 IV VV RVG aus Wert 16.000,00 € 0,65 -367,90 €
Pauschale Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 € bleibt bestehen

(bleiben also von der Verfahrensgebühr noch 367,90 Euronen übrig)

2. Klage/Widerklage

Gegenstandswert: 25.100,00 €
Verfahrensgebühr § 13, Nr. 3100 VV RVG 1,3 985,40 €
Anrechnung gem. Vorbem. 3 IV VV RVG aus Wert 16.900,00 € 0,65 - 393,39 €
Anrechnung restliche Verfahrensgebühr selbstst. BW-Verfahren - 367,90 €
(bleiben von der Verfahrensgebühr noch 224,11 Euronen übrig)

Kann ich das so machen, oder hab ich da irgendwo n Denkfehler?

Vielen Dank schon mal!
Es grüßt

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#2

19.04.2010, 12:18

Ich würde da mal 3 Rechnungen raus machen und etwas anders anrechnen:

1. Außergerichtlich
GW: 32.900,00 €
1,3 Geschäftsgebühr 2300 VV RVG
AP
MWSt

2. Beweisverfahren:
GW: 16.000,00 €
1,3 Verfahrensgebühr 3100 VV RVG
anrechnen:
- 0,65 Geschäftsgebühr 2300 VV RVG
(Wert 16.000,00 €)
evtl. mögliche weitere Gebühren???
AP
MWSt

3. Klageverfahren:
GW: 25.100,00 €
1,3 Verfahrensgebühr 3100 VV RVG
anrechnen hier aber nur noch
- 1,3 Verfahrensgebühr 3100
(Wert: 16.000,00 €)
mögliche weitere Gebühren????
AP
MWSt


2 x die Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Tätigkeit wird nicht angerechnet; auch nicht irgendwelche Restbeträge, die nach Anrechnungen übrig bleiben. Deshalb mache ich immer getrennte Abrechnungen (bzw. Päckchen), da kann man die Anrechnungen am besten nachvollziehen.

Ich hoffe, damit ist Dir etwas geholfen?
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#3

19.04.2010, 12:25

Also gehst du bei der Anrechnung der Geschäftsgebühren schon mal mit. Wie ich das jetzt in Rechnungen verpacke weiß ich eh noch nicht, sind 2 Akten und diverse Kostenvorschussrechnungen und Vorschüsse, insofern wird das eh nochmal kompliziert.

Ich bin aber der Meinung, dass ja von der Verfahrensgebühr im selbstständigen Beweisverfahren noch was übrig bleibt. Und die Verfahrensgebühr wird doch auf die Hauptsache angerechnet, oder irre ich da jetzt? Deswegen hätte ich den Rest jetzt noch angerechnet.
Es grüßt

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#4

19.04.2010, 12:36

Gem. Vorbem. 3 (5) wird die Verfahrensgebühr eines selbständigen Beweisverfahrens auf eine Verfahrensgebühr des sich anschließenden Klageverfahrens angerechnet. Das bedeutet ja voll angerechnet, daher bleibt von der Verfahrensgebühr des selbständigen Beweisverfahrens nichts übrig. Leider.

Ich habe mir jetzt die Arbeit nicht angetan, noch die Beträge zu den einzelnen Gebühren rauszusuchen; wenn du meine Rechnung mit Beträgen noch vervollständigst, siehst du ja, was ihr in den einzelnen Verfahrensabschnitten verdient habt und was dann tatsächlich zahlenmäßig rauskommt.

Es entstehen aber auf jeden Fall 3 Auslagenpauschalen, deshalb auch meine 3 Päckchen hierzu.
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#5

19.04.2010, 13:05

Ach so, sehe ich ja jetzt erst. Du rechnest ja nur einen Teil der Geschäftsgebühr (bei 2.) an. Hatte ich mich verguckt - bei 2. rechnest du ja schon die Verfahrensgebühr vom selbstständigen Beweisverfahren an. Ich hätte ja in 3. trotzdem noch einen Teil der GG angerechnet, da ja der Teil hinterher in die Klage gegangen ist.
Es grüßt

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#6

19.04.2010, 13:23

das ist wirklich ziemlich hässlich...

also mit der Anrechnung aus #1 geh ich nicht mit. mE rechnest du dann zu viel an.hier muss doch dann nur max 0,65 aus 32900 angerechnet werden. Wenn du einmal aus 16000 und einmal aus 16900 anrechnest, dürfte das zu viel sein.

die VG des sBV wird voll auf die VG der Klage angerechnet. Hier darfst du nicht nur den Rest nehmen, der von der VG sBV nach Anrechnung der GG noch übrigbleibt.
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#7

19.04.2010, 13:34

Also mit 15 IIIer noch abgleichen, damit ich mehr anrechne, als insgesamt 0,65 aus den 32.000,00 Euronen. Seh ich ein.

Wieso ich aber ne volle Verfahrensgebühr anrechnen soll, wenn ich vorher schon gar keine volle mehr bekomme (weil gg anrechnen), will mir nicht in den Kopf. Hab im <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a> noch folgendes gefunden:

"Geht die im anschließenden Verfahren entstandene Gebühr ihrerseits in einer Gebühr für ein weiteres Verfahren auf, ist auch die Geschäftsgebühr auf die im weiteren Verfahren entstandene Gebühr anzurechnen."

Also mache ich erst die Anrechnung der Verfahrensgebühren und dann zieh ich die halbe GG ab. Und muss da dann noch aufpassen, dass mir ne halbe GG aus 32.900,00 Euronen insgesamt übrig bleibt.

Ich machs mal soweit fertig und stellt nochmal rein, vielleicht könnt ihr ja dann nochmal n Blick werfen. Danke schon mal bis hierher.
Es grüßt

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#8

19.04.2010, 13:38

also wo du nun anrechnest, ist im Ergebnis völlig egal. Du rechnest immer volle oder halbe Gebühren an und keine Reste.

Am einfachsten würde es jetzt mE mit einer Rechnung gehen:

1,3 GG 32900
pte
1,3 VG sBV 16000
pte
1,3 VG 25900
pte
-0,65 GG 32900
-1,3 VG 16000
summe
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#9

19.04.2010, 13:50

Ja, so sieht mein Zettel hier vor mir auch aus.

War doch gar nicht so schwer :wink: :wink:

:thx :thx
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#10

02.06.2017, 09:53

Hallo zusammen, zu obigem Sachverhalt hätte ich auch eine Frage:

Welche Kosten muss ich denn wie nach dem Beweisverfahren in der Klage geltend machen, damit das später mit meiner Kostenfestsetzung passt?

Die Geschäftsgebühr in voller Höhe in die Klage und die VG des Beweisverfahrens gar nicht, wenn voll angerechnet wird???? :kopfkratz
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