Guten Morgen, mich beschäftigt gerade ein Fall: außergerichtliche Einigung nach Erlaß eines Versäumnisurteils, aber vor Einspruchsrücknahme. Wir vertreten den Kläger. Gegenseite erschien zum Termin nicht; VU erging antragsgemäß. Kostenfestsetzungsantrag wie üblich - Verfahrensgebühr und 0,5 Terminsgebühr. Dann legte die Gegenseite Einspruch ein. Außergerichtlich schlossen die Parteien einen Vergleich - also wir als PV des Klägers mit dem Gegner direkt (keine Ahnung, warum der nicht protokolliert wurde). Im Vergleich verpflichtete sich der Gegner zur Zahlung der Kosten des Verfahrens; Streitwerthöhe wurde ebenfalls erwähnt. Der Einspruch wurde dann zurückgenommen. KFB erging antragsgemäß (also nur 0,5 Terminsgebühr). Jetzt wird der Vergleich nicht eingehalten; ich soll ZV einleiten. Im ZV-Auftrag habe ich jetzt den Vergleich mitgeschickt, um die Einigungsgebühr zu belegen. Reicht das aus?
Bezüglich einer Nachfestsetzung: Kann ich die Differenz zur 1,2 Terminsgebühr nachfestsetzen lassen und evtl. auch die 1,0 Einigungsgebühr? Das gerichtliche Verfahren war ja noch anhängig! Wenn unser Anwalt mit der Gegenseite nicht telefoniert, sondern nur schriftlich korrespondiert hat, dann ist die 1,2 Terminsgebühr doch hinfällig, oder (hab den genauen Sachverhalt grad nicht im Kopf)?
Dann wünsche ich Euch einen guten Start in den Tag ...
außergerichtl. Einigung nach VU, aber vor Einspruchsrücknahm
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Es reicht zum Entstehen der Terminsgebühr nicht, wenn lediglich Schriftverkehr stattfand. Besprechung bedeutet Besprechung, d. h. nur wenn ein Besprechungstermins, auch fernmündlich, mit der Gegenseite erfolgte, entsteht eine Terminsgebühr.
Richtig schade, dass nur Schriftverkehr stattfand und man sich darauf einigte
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Konnte jetzt im Büro nachschauen - sie haben auch miteinander telefoniert!!! Dann kann ich doch die Differenz zur vollen Terminsgebühr festsetzen lassen? Wie steht es mit der Einigungsgebühr - Festsetzung, obwohl nicht vor Gericht protokolliert?
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Zwangsvollstreckung kann nur aus einem gerichtlichen Vergleich geschlossen werden, nicht aber aus einem außergerichtlichen Vergleich. Da der Vergleich nicht protokolliert worden ist, ist dieser natürlich nur außergerichtlich geschlossen worden. Ihr Mandant muss erst auf Erfüllung klagen, um einen Vollstreckungstitel zu erhalten. (Titel, Klausel, Zustellung - wird für die ZV immer benötigt, ist aber in Ihrem Fall überhaupt nicht vorhanden)
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Und der Inhalt des außergerichtlichen Vergleiches? Ist darin nicht geregelt worden, was passiert, wenn die Erfüllung aus dem Vergleich erfolgt, d. h. dass das Versäumnisurteil weiter Bestand hat oder dergleichen?
Wenn mit der Gegenseite telefoniert worden ist, dann entsteht tatsächlich die 1,2 Terminsgebühr. Aber Sie können weder diese Termins- noch die Einigungsgebühr m. E. festsetzen bzw. nachfestsetzen lassen, da nichts gerichtlich protokolliert worden ist. Das ist ein außergerichtlicher Vergleich. Diese Terminsgebühr hat nichts mit dem gerichtlich anhängigen Verfahren zu tun. Eine Nachfestsetzung wäre m. E. nur möglich, wenn der Vergleich gerichtlich protokolliert worden wäre.
Wenn mit der Gegenseite telefoniert worden ist, dann entsteht tatsächlich die 1,2 Terminsgebühr. Aber Sie können weder diese Termins- noch die Einigungsgebühr m. E. festsetzen bzw. nachfestsetzen lassen, da nichts gerichtlich protokolliert worden ist. Das ist ein außergerichtlicher Vergleich. Diese Terminsgebühr hat nichts mit dem gerichtlich anhängigen Verfahren zu tun. Eine Nachfestsetzung wäre m. E. nur möglich, wenn der Vergleich gerichtlich protokolliert worden wäre.
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Habe gerade im <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a> unter VV 3105 Rdn. 58 gefunden: Hat vor dem Termin (trifft hier zu) oder nach Erlass eines VU noch während der laufenden Einspruchsfrist (trifft hier nicht zu) ein außergerichtliches Gespräch (!) mit der Gegenseite stattgefunden, so kommt es auf die vorstehenden Ausführungen nicht mehr an, da dann VV Vorb. 3 Abs. 3 Alt. 3 gegeben ist und schon deshalb eine 1,2 Terminsgebühr entsteht.
Im Vergleich steht, dass die Kosten des Rechtsstreits einschl. des Vergleichs der Gegner trägt. Man einigt sich auch über einen Streitwert. Am Ende folgt die Erklärung, dass damit alle streitgegenständlichen Forderungen abgegolten und erledigt sind mit Ausnahme des Rechts, im Falle des Zahlungsverzuges aus dem VU die ZV einzuleiten.
Im Vergleich steht, dass die Kosten des Rechtsstreits einschl. des Vergleichs der Gegner trägt. Man einigt sich auch über einen Streitwert. Am Ende folgt die Erklärung, dass damit alle streitgegenständlichen Forderungen abgegolten und erledigt sind mit Ausnahme des Rechts, im Falle des Zahlungsverzuges aus dem VU die ZV einzuleiten.