Aufforderungsschreiben mit Mahnauftrag und danach MB

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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lady_lydili
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#1

27.05.2009, 09:56

Hallo ihr lieben,

bin mir grad ein bisschen unsicher, wie ich das jetzt zu handhaben habe...

also...wir hatten mahnauftrag und sollten vorher noch n aufforderungsschreiben an die gegenseite schicken. also hab ich das getan mit der aufforderung auch unsere gebühren nr. 3306 (vorzeitige beendigung mahnverfahren) zu zahlen. gegner hat nicht gezahlt. nun mach ich mb. nur meine frage: hab ich denn jetzt vorgerichtliche kosten, die ich mit geltend machen kann? eigentlich nicht, oder? denn an sich ist ja die 3306 nun nicht entstanden? aber ich muss doch eigentlich was für das aufforderungsschreiben verdienen.... :twisted:

vielen dank schon mal....:-)
wer, wie was? der, die das? wieso, weshalb, warum?...wer nicht fragt, bleibt dumm...

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StineP

#2

27.05.2009, 09:57

it der aufforderung auch unsere gebühren nr. 3306 (vorzeitige beendigung mahnverfahren) zu zahlen
? wieso rechnest du die ab? Die sind doch so lange nicht entstanden, wie das nicht tatsächlich beendet wurde.

also 1,3 gg für mahnschreiben und anrechnung im mb - ganz normal!
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lady_lydili
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#3

27.05.2009, 10:02

ja hätte der schuldner aber bezahlt, wäre die gebühr entstanden und ich hätte von ihm keine gg verlangen können, sondern nur die vorzeitige beendigung. also setz ich jetz im mb als vorgerichtliche kosten ganz normal die gg an?!?!?
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Nasenbär
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#4

27.05.2009, 10:26

Darf ich mal ganz blöd nachfragen? Verstehe das gerade nicht ganz, was Ihr gemacht habt...

Wenn ihr Mahnauftrag habt und zuvor eine außergerichtliche Aufforderung an den Gegner schickt, dann wird mit der Aufforderung eine 1,3 GG gefordert. Wenn der Gegner dann nicht zahlt und MB beantragt wird, dann wird die 1,3 GG auf die MB-Gebühr angerechnet.

Wieso habt ihr vom Gegner eine Gebühr 3306 für die vorzeitige Beendigung des MV verlangt? Vorzeitige Beendigung kommt m.W. nur in Betracht bei z.B. Mandatskündigung, Klagerücknahme etc. - ist also gegenüber dem Mdt. abzurechnen, wenn dieser den Euch erteilten Auftrag zurücknimmt.

Selbst wenn ihr bereits einen MB gemacht hättet und nach MB den Gegner nochmal zur Zahlung auffordert, dann wäre die volle 1,3 MB-Gebühr von dem Gegner mit der Aufforderung einzufordern und jedenfalls keine "vorzeitige Beendigung". Die MB-Gebühr fällt doch in voller Höhe für den Antrag an und ist vom Gegner zu erstatten.

In den üblichen Fällen - Zahlungsaufforderung und dann MB - kann nur eine 1,3 GG berechnet werden, die dann anzurechnen ist.
Xuka
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#5

27.05.2009, 10:33

Wenn der Auftrag des Mdt. aber lautete, das Mahnverfahren durchzuführen und der RA vorher trotzdem nochmal den Schuldner anschreibt, entsteht keine Geschäftsgebühr. Hier kann dann wirklich nur die Verfahrensgebühr Nr. 3306 für die vorzeitige Beendigung des Auftrags abgerechnet werden.

Im Mahnantrag sind keine vorgerichtlichen Kosten aufzuführen, da ja eine Geschäftsgebühr nicht entstanden ist.
Katharina80
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#6

27.05.2009, 10:38

Also ich kenne das auch noch aus meiner Schulzeit, dass wenn man einen Klagauftrag hat und vorher anschreibt und in dem Schreiben auch sagt, dass man Klagauftrag hat, man eine 0,8 VG nach 3101 abrechnen muss, aber nicht nach 3306...

Die Gebührenhöhe 0,8 kenne ich auch.... Aber das macht eigentlich kein Anwalt, dass er ausdrücklich schreibt, dass er Klagauftrag hat, da er dann nur eine geminderte Gebühr für das Schreiben bekommt...
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katuscha
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#7

27.05.2009, 10:41

Ich kenne es auch nur so, wie Katharina80.
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#8

27.05.2009, 10:45

Ja, das mit der Klage ist ja wieder was anderes. Es geht ja ums Mahnverfahren Wenn da aber der Auftrag erteilt wurde, ein Aufforderungsschreiben aufzusetzen, dann ist automatisch eine 1,3 Geschäftsgebühr entstanden.
Die 3306 tritt eigentlich nur in Kraft, wenn du Auftrag zum Mahnbescheid hast und es sich der Mandant doch kurzfristig noch überlegt. Also du nicht außergerichtlich tätig warst. Wenn der Antrag noch nicht versendet ist, dann rechnest zu die 0,5 3306 ab.
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Nasenbär
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#9

27.05.2009, 11:00

Stimme Katharina80 zu: wenn dann eine 0,8 VG nach 3101 - was kein RA macht :wink:

Wir machen auch trotzdem vorher die ZA, und sprechen in der Aufforderung gg. SU nicht von einem Klageauftrag sondern sagen, "werden wir unserer Mandantschaft empfehlen gerichtliche Schritte einzuleiten". Obwohl zu diesen Zeitpunkten generell Klageauftrag/MB-Auftrag vorliegt. Denn sonst schneidet sich der RA gebührenrechtlich doch ins eigene Fleisch... Und allein schon aus Verzugsgründen wird der SU vorher durch den RA nochmal aufgefordert, damit auch alles ordnungsgemäß abläuft und SU sich hinterher bei Klage nicht auf mangelhafte Mahnungen oder so berufen kann.

Vorzeitige Beendigung Nr. 3306 VV heißt: "Beendigung des Auftrages, bevor der RA den verfahrenseinleitenden Antrag ... eingereicht hat."
Momentan erkenne ich nicht, wo dies im geschilderten Vorgang der Fall ist?? Der Auftrag ist ja nicht beendet worden - der RA hat lediglich zuvor noch eine andere Maßnahme vorgenommen und dann erst den MB beantragt.
Katharina80
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#10

27.05.2009, 11:01

Das mit der Klage ist ja im Grunde das Gleiche wie mit dem Mahnverfahren... Wenn man Auftrag hat, hat man den Auftrag. Die Geschäftsgebühr kannst Du ja nur geltend machen, wenn Du ausdrücklich noch keinen Auftrag hast, das ist hier ja aber der Fall und anscheinend ist das ja auch im Schreiben deutlich gemacht worden.

Sonst schreibt man ja auch im Aufforderungsschreiben: werden wir unserem Mandanten raten, das gerichtliche Mahnverfahren einzuleiten...

Dann ist auch die Geschäftsgebühr enstanden... Wenn man aber schreibt, sind wir schon jetzt beauftragt, das gerichtliche Mahnverfahren einzuleiten, ist die Geschäftsgebühr nicht entstanden...

Da kommt es dann auf die Formulierung im Aufforderungsschreiben an....
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