Aufforderungsschreiben + Mahnbescheid // vorger. Tätigkeit

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Benutzeravatar
Refa-Azubi-2011
Forenfachkraft
Beiträge: 160
Registriert: 01.11.2011, 15:47
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: MandantWin
Wohnort: nähe HH

#1

09.11.2011, 10:01

Ich sitz hier nun schon seit Tagen an einer blöden Schulaufgabe und meine Arbeitskolleginnen zerbrechen sich auch den Kopf!!

Wir haben ein Aufforderungsschreiben verfasst...einmal mit Klagauftrag und einmal ohne!!
Abrechnen würd ich dann ja für das Schreiben mit Klagauftrag eine 0,8 VG VV 3101 wenn es denn nach dem Aufforderungsschreiben erledigt ist.
Und bei dem ohne Klagauftrag eine 1,3 GG VV 2300.

Nun haben wir die Aufgabe bekommen in beiden Fällen einen Mahnbescheid zu machen.

Jetzt ist meine Frage bezüglich der vorgerichtlichen Tätigkeit im Mahnbescheid.

Für den Fall ohne Klagauftrag nehm ich ja einfach die 1,3 GG mit 0,65 Anrechnung.

Und bei dem mit Klagauftrag? Die 0,8 Verfahrensgebühr ist ja eigentlich nicht entstanden, weil das Verfahren nicht vorzeitig beendet ist. Und eine GG kann ich nicht nehmen, weils ja mit Klagauftrag war, oder?? Also kann ich garnkeine vorgerichtliche Tätigkeit geltend machen im Mahnbescheid und bekomme letztendlich nur die 1,0 VG für das Mahnverfahren?! Ist das so richtig??

Ich weiß, dass man das praktisch in der Kanzlei wohl nie so abrechnet aber ich brauch das für die Schule und dementsprechend auch für die Prüfungen und da muss ja alles korrekt abgerechnet werden -.-
Alle Angaben ohne Gewähr!
gkutes

#2

09.11.2011, 10:28

Also kann ich garnkeine vorgerichtliche Tätigkeit geltend machen im Mahnbescheid und bekomme letztendlich nur die 1,0 VG für das Mahnverfahren?! Ist das so richtig??
JA!
Benutzeravatar
Refa-Azubi-2011
Forenfachkraft
Beiträge: 160
Registriert: 01.11.2011, 15:47
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: MandantWin
Wohnort: nähe HH

#3

09.11.2011, 11:15

:thx

Vielen lieben Dank für die schnelle Antwort!!
Alle Angaben ohne Gewähr!
gkutes

#4

09.11.2011, 11:41

achso - noch ein Nachtrag - bei Auftrag Mahnverfahren bekommt man nur eine 0,5 für die Aufforderung
Benutzeravatar
Refa-Azubi-2011
Forenfachkraft
Beiträge: 160
Registriert: 01.11.2011, 15:47
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: MandantWin
Wohnort: nähe HH

#5

09.11.2011, 16:22

hmm...bin noch im ersten Ausbildungsjahr. Welche Gebühr ist denn das? Die hatten wir noch garnicht :?
Unsere Aufgabe war es ein Aufforderungsschreiben mit Klagauftrag zu schreiben und dann einen Mahnbescheid beantragen. Konnten das leider noch nicht mit der Lehrerin besprechen, da wir das alleine in einer Freistunde machen mussten.
Alle Angaben ohne Gewähr!
gkutes

#6

09.11.2011, 16:33

ja, das hatte ich vorhin nicht nichtig gelesen.

mahnverfahren ist 3305 und vorzeitige Beendigung 3306 (meistens eine Ziffer weiter im VV)

wenn du Klageauftrag hast und dann einen Mahnbescheid beantragst, dann hast du den Auftrag falsch ausgeführt und darfst gar nichts verdienen :lol: scherz beiseite - hier würdest du dann wohl die 0,8 VG komplett auf die 3305 anrechnen.

Die Aufgabe finde ich nicht gut gestellt, weil eben Auftrag und das was ausgeführt wird, nicht übereinstimmen.
Benutzeravatar
Refa-Azubi-2011
Forenfachkraft
Beiträge: 160
Registriert: 01.11.2011, 15:47
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: MandantWin
Wohnort: nähe HH

#7

09.11.2011, 16:49

Ah ok! Ja die Aufgabe fand ich auch nicht so toll! Meine Arbeitskolleginnen haben sich auch schon drüber ausgelassen. Zumal unsere Lehrerin uns damit komplett alleine gelassen hat...wir hatten im Unterricht noch nichtmal die Anrechnung geschweige denn was für eine Gebühr es für das Mahnverfahren gibt. Da mussten wir uns alle selber durchwurschteln! Ich hatte wenigstens das Glück dass ich in der Kanzlei schon so einiges gelernt habe, aber die meisten aus meiner Klasse konnten mit der Aufgabe gar nichts anfangen!
Alle Angaben ohne Gewähr!
Benutzeravatar
Refa-Azubi-2011
Forenfachkraft
Beiträge: 160
Registriert: 01.11.2011, 15:47
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: MandantWin
Wohnort: nähe HH

#8

09.11.2011, 16:57

So nu hab ich mir mal schnell das RVG geschnappt. Also wenn ich ein Aufforderungsschreiben mache mit Mahnauftrag und dass danach beendet ist bekomm ich die 0,5 VG VV 3306. Aber wenn ich den MB beantrage bekomme ich nur die 1,0 VG VV 3305 und kann keine außergerichtliche Tätigkeit geltend machen! Hoffe ich habs nu richtig verstanden!

Ich bin mal gespannt, was meine Lehrerin dazu sagt! Vielen Dank!!

Ich wünsche einen schönen Feierabend...ich hoffe es ist nicht mehr so lange hin!!! Bei mir noch eine halbe Stunde :D
Alle Angaben ohne Gewähr!
gkutes

#9

09.11.2011, 17:03

ja genau.

und wenn du Klageauftrag hast und dann auch Klage einreichst hast du im Aufforderungsschreiben die 0,8 3101 VV , welche dann in der 3100 VV aufgeht, weil du ja Klage einreichst
Benutzeravatar
Refa-Azubi-2011
Forenfachkraft
Beiträge: 160
Registriert: 01.11.2011, 15:47
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: MandantWin
Wohnort: nähe HH

#10

10.11.2011, 15:51

Okay...vielen Dank, gkutes!! Ich denke das habe ich jetzt verstanden :D

Und nun hatte ich heute Berufsschule und meine Lehrerin hats nicht aufgelöst, was sie uns mit dieser Aufgabe sagen wollte!

Aber dafür haben wir heute mal über die Anrechnung gesprochen und uns die VV Nummern fürs Mahnverfahren angeschaut...wow! :shock: Hätte man ja eventuell mal vorher machen können! :roll: Manche Lehrmethoden muss man glaube ich nicht verstehen...
Alle Angaben ohne Gewähr!
Antworten