ASYLVERFAHREN ABRECHNEN

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Sha

#1

30.04.2018, 10:06

Hallo Leute, ich habe hier ein Asylverfahren.

Ich soll ein KFA fertig machen und komme nun ein bisschen durcheinander.

Das Bundesamt hat den Bescheid auf Anforderung nach langem Hin und Her geändert und die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt.

Im Beschluss steht dass die Beteiligten die Hauptsache für erledigt erklärt haben. Das Verfahren wird daher eingestellt.

Fallen hier eine Erledigungsgebühr und Einigungsgebühr an ?? und bekommt man für die Einstellung des Verfahrens hier eine extra Gebühr?
Sha

#2

30.04.2018, 10:23

Kann mir keiner was dazu erklären? :/
Sonnenkind
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#3

30.04.2018, 10:26

Du bist aber ganz schön ungeduldig. Erstens mal könnte es sein, dass aufgrund des morgigen Feiertages einige User, die dir evtl. weiterhelfen könnten, heute Brückentag machen und zweitens würde ich nicht schon nach einer Viertelstunde nachfragen, wenn nicht sofort eine Antwort kommt.
Bild Liebe Grüße Sonnenkind Bild
Gestern: schon vorbei.
Morgen: kommt erst noch.
Heute: der einzige Tag,
den du in der Hand hast.
Heute musst du leben.
Heute sollst du glücklich sein.
(aus dem Buch meines Cousin K. Hartung)
Sha

#4

30.04.2018, 10:31

Sonnenkind hat geschrieben:Du bist aber ganz schön ungeduldig. Erstens mal könnte es sein, dass aufgrund des morgigen Feiertages einige User, die dir evtl. weiterhelfen könnten, heute Brückentag machen und zweitens würde ich nicht schon nach einer Viertelstunde nachfragen, wenn nicht sofort eine Antwort kommt.

Ich wüsste nicht warum das stören sollte, wenn man nochmal eben nachfragt :), Wenn es dich gestört hat, dann tut es mir leid.

Mein Chef ist halt sehr anstrengend, was Rechnungen betrifft. Nicht jeder hat das Glück einen lässigen Chef zu haben.. :)
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Liesel
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#5

30.04.2018, 14:45

Nicht so ungeduldig. :roll:

Hast du denn überhaupt eine entsprechende KGE?

Für eine Einigungsgebühr sehe ich überhaupt keinen Raum. Erledigungsgebühr schon eher, sofern die Voraussetzungen (entsprechende Mitwirkung, wobei hier die Tätigkeit über das "Übliche" hinausgehen muss) vorliegen.
LEBE DEN MOMENT

Nichts ist für immer und für die Ewigkeit.
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(UNHEILIG)
Sha

#6

30.04.2018, 15:53

Liesel hat geschrieben:Nicht so ungeduldig. :roll:

Hast du denn überhaupt eine entsprechende KGE?

Für eine Einigungsgebühr sehe ich überhaupt keinen Raum. Erledigungsgebühr schon eher, sofern die Voraussetzungen (entsprechende Mitwirkung, wobei hier die Tätigkeit über das "Übliche" hinausgehen muss) vorliegen.

Ja habe ich vorliegen, es steht geschrieben, dass die Kosten nach § 161 Abs. 2 VwGO gegenüber der Beklagten abgerechnet werden.

Was heißt denn "üblich" :D

Danke im Voraus!
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