Antrag und Widerantrag, Gegenstandswerte zusammenrechnen?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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maka2
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#1

13.06.2018, 21:15

Hallo,

ich hoffe, es ist so spät noch jemand wach ;-)

Bei Klage und Widerklage werden die Streitwerte zusammengerechnet, wenn sie nicht denselben Gegenstand betreffen. Andernfalls wird der Wert des höheren Anspruches zugrundelegt.
So weit, so gut.
Jetzt habe ich aber einen Antrag im Verfahren auf Vermögensauseinandersetzung von der Gegenseite. Streitwert dort: 33.000,00 € unser Widerantrag beläuft sich auf eine an unseren Mandanten zu zahlende Summe von 97.000,00 €.
Bin ich richtig, wenn ich davon ausgehe, dass die Werte zusammengerechnet werden? Es betrifft zwar beides die Vermögensauseinandersetzung, aber nicht dieselbe Sache (sie will 33.000,00 € und er 97.000,00 €). D.h. ich rechne meine Gebühren aus 130.000,00 €?!

:thx schonmal!

Viele Grüße und euch einen schönen Abend :wink1
maka2
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#2

14.06.2018, 07:54

Ich hab schon was gefunden :yeah

Ist zwar alles ein bisschen zweigeteilt...aber ich suche mir einfach die Urteile raus, die mir in der Situation passend erscheinen 8)
Es gibt tatsächlich Rechtsprechungen für Zusammenrechnen und für den höheren Wert (§ 39 FamGKG)
Ich hab mir natürlich die Urteile fürs zusammenrechnen rausgesucht :lol:

Wünsche euch einen schönen Arbeitstag :wink1
DKB
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#3

14.06.2018, 13:44

Maßgeblich ist das wirtschaftliche Interesse und das ist hier offenbar bei beiden unterschiedlich, daher würde ich zusammenrechnen ( Hartmann, Kostengesetze, 47. Auflage, Rd.Nr. 8 zu § 45 GKG, dort wird auch ein BGH-Entscheidung erwähnt ).
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