Anteilige Geschäftsgebühr einklagen

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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annikapur
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#1

19.01.2012, 12:35

Hallo Ihr Lieben,

ich brauch mal eure Hilfe, irgendwie hab ich heute ein Brett vor dem Kopf. :roll:

Sachverhalt:

Gegenseite hat zuerst außergerichtlich, dann gerichtlich Erstattung von Betriebskostenvorauszahlungen gefordert. Gericht hat Klage abgewiesen, auch die Berufung wurde abgewiesen, also voller Gewinn für unsere Mandanten. Da wir auch außergerichtlich tätig waren, will ich jetzt die anteilige Geschäftsgebühr vom Gegner fordern und evtl. dann auch einklagen, wenn er nicht zahlt. Die gerichtlichen Gebühren sind in zwei KFBs festgesetzt worden.

Folgende Gesamtkostenrechnung habe ich an die Mandanten geschickt:


1. Außergerichtliches Verfahren:

Gegenstandswert: 1.250,00 EUR
Geschäftsgebühr §§ 13, 14, Nr. 2300 VV RVG 1,6 168,00 EUR
- Gebührenerhöhung Nr. 1008 VV RVG um 0,3 wegen 2 Auftraggebern -

2. Gerichtliches Verfahren I. Instanz:

Gegenstandswert: 3.500,00 EUR
Verfahrensgebühr § 13, Nr. 3100 VV RVG 1,6 347,20 EUR
- Gebührenerhöhung Nr. 1008 VV RVG um 0,3 wegen 2 Auftraggebern -
Anrechnung gem. Vorbem. 3 IV VV RVG aus Wert 1.250,00 EUR 0,75 -78,75 EUR
- Pauschale Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 EUR bleibt bestehen -
Terminsgebühr § 13, Nr. 3104 VV RVG 1,2 260,40 EUR

3. Gerichtliches Verfahren II. Instanz:

Gegenstandswert: 1.828,11 EUR
Verfahrensgebühr, Berufung § 13, Nr. 3200 VV RVG 1,9 252,70 EUR
- Gebührenerhöhung Nr. 1008 VV RVG um 0,3 wegen 2 Auftraggebern -
Zwischensumme der Gebührenpositionen 949,55 EUR
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 60,00 EUR
Zwischensumme netto 1.009,55 EUR
19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 191,81 EUR
zu zahlender Betrag 1.201,36 EUR

So, ich würde jetzt sagen, erstatten muss der Gegner noch die oben abgezogene anteilige Geschäftsgebühr in Höhe von 78,75 EUR zuzüglich Portopauschale und Mehrwertsteuer = 117,51 EUR.

Die einzelnen KFA enden mit den Beträgen 746,84 EUR (I. Instanz) und 324,51 EUR (II. Instanz). Wenn ich jetzt aber diese Beträge und den Endbetrag der Kostennote über die anteilige Geschäftsgebühr zusammenrechne, komme ich auf 1.188,86 EUR und nicht auf den Betrag aus der Kostennote 1.201,36 EUR und das verstehe ich einfach nicht.

Hab ich irgendwo einen Denkfehler?

Vielen Dank im Voraus,

annikapur :wink1
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Pepples
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#2

19.01.2012, 12:38

Ohne mich jetzt mit Deiner Berechnung zu beschäftigen, ihr seid die Beklagten gewesen, les ich das richtig? Dann ist i.d.R. nix mit Erstattung der vorgerichtlichen Kosten. Benutzt mal die Suchfunktion, da gibt's auch schon ganz viel drüber. :wink:
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annikapur
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#3

19.01.2012, 12:42

Hallo Pepples,

ja, wir waren die Beklagten. Wieso sollen denn die vorgerichtlichen Kosten nicht geltend gemacht werden können? Wenn jemand unberechtigterweise Forderungen erst außergerichtlich und dann gerichtlich geltend macht, kann man doch nicht auf seinen außergerichtlichen Anwaltskosten sitzen bleiben.

Gruß, Annikapur
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Pepsi
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#4

19.01.2012, 12:45

:zustimm und :zustimm :suche
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Pepples
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#5

19.01.2012, 12:49

annikapur hat geschrieben:Hallo Pepples,

ja, wir waren die Beklagten. Wieso sollen denn die vorgerichtlichen Kosten nicht geltend gemacht werden können? Wenn jemand unberechtigterweise Forderungen erst außergerichtlich und dann gerichtlich geltend macht, kann man doch nicht auf seinen außergerichtlichen Anwaltskosten sitzen bleiben.

Gruß, Annikapur
Weil die Anspruchsgrundlage hierfür fehlt! Allein, dass die Kosten entstanden sind, heißt nicht, dass die auch ersetzt werden müssen. Und mit einer Forderung belangt zu werden, gehört erstmal zum allgemeinen Lebensrisko.
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#6

19.01.2012, 13:02

Und mit einer Forderung belangt zu werden, gehört erstmal zum allgemeinen Lebensrisko.
Das sehe ich definitiv anders und mein Chef auch.

Aber mal davon abgesehen, beantwortet mir doch bitte noch diese Frage:

Liege ich hiermit:
So, ich würde jetzt sagen, erstatten muss der Gegner noch die oben abgezogene anteilige Geschäftsgebühr in Höhe von 78,75 EUR zuzüglich Portopauschale und Mehrwertsteuer = 117,51 EUR.
richtig, oder wo hab ich einen Denkfehler? Irgendwo müssen die 12,50 EUR Differenz doch herkommen.

Gruß, Annikapur
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Adora Belle
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#7

19.01.2012, 13:40

Der abgezogene Anteil ist in der VG enthalten. Übrig bleibt nicht der angerechnete Teil, sondern der nicht anrechenbare Teil. Der ist bei ner 1,6 natürlich größer, nämlich 0,85.

Ob Du den hier tatsächlich vom Gegner verlangen kannst, läßt sich schlecht beurteilen. Jedenfalls brauchst Du eine Anspruchsgrundlage. Zu Unrecht in Anspruch genommen zu werden reicht nicht. Sagt der BGH. Du und Dein Chef, Ihr könnt das gern anders sehen, das hilft Euch aber nicht weiter. :wink: Nur in Ausnahmefällen besteht tatsächlich eine Anspruchsgrundlage. Das mag dann Dein Chef prüfen.
annikapur
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#8

19.01.2012, 14:10

Hallo Adora Belle,

:thx jetzt weiß ich, wo ich den Denkfehler hatte und kann die Sache endlich fertig machen.

Kannst du mir bitte noch zu dem von dir angesprochenen BGH-Urteil ein Aktenzeichen nennen oder einen Link schicken?

Schon mal vielen Dank im Voraus.

Gruß, Annikapur
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Adora Belle
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#9

19.01.2012, 14:17

12.12.2006, VI ZR 224/05 ist die Standard-Entscheidung. Dann gibt es noch 16.01.2009, V ZR 133/08 mit vielen weiteren Nachweisen.

Nachzulesen hier und da .
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