Anrechung Erstberatung

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Antworten
Lillymaus
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 542
Registriert: 18.04.2007, 10:32
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: AnNoText
Wohnort: Jülich

#1

30.06.2011, 10:28

Abrechnungstechnisch bräuchte ich mal Eure Hilfe, da ich eigentlich mit Kostensachen nicht viel zu tun habe. Aber meine Kollegin ist derzeit im Urlaub und so muss ich ran:

Sachverhalt:

Bezüglich einer Trennung fand eine Beratung statt. Der Mandant sagte diese solle über die RS abgerechnet werden. Wurde auch gemacht in Höhe von 226,10 €.

Es erfolgte jedoch bislang keine Ausgleich.

Dann kam der Mandant wieder, da er Post wegen Unterhalt von der Gegenseite erhalten hat. Es erfolgte Erwiderung.

2 Wochen später rief Mandant an und bat die Akte zu schließen, da eine Versöhung stattgefunden hat.

Wir rechneten ihm gegenüber die Geschäftsgebühr ab.

Nun meine Fragen:

1)
Da die RS sich bislang weder gemeldet noch angewiese hat, ist eine Anrechnung nicht erfolgt. Sollte die Beratungsgebühr in den nächsten Tagen doch noch überwiesen werden, müsste dann die Rechnung an den Mandanten berichtigt werden?

Wie müsste sie dann aussehen???

Geschäftsgebühr 439,40
abzgl. Anrechnung Beratungsgebühr 190,00
Auslahgen
Mehrwertsteuer


Wir haben keine Gebührenvereinbarung geschlossen, dass eine Anrechnung der Erstberatung nicht stattfindet. Also müsste doch dann das Geld was von der RS kommt auch entsprechend angerechnet werden, oder? Also eine Korrektur der Rechnung erfolgen.

Wie handhabt Ihr das denn ? Lasst Ihr Euch grundsätzlich Gebührenvereinbarungen unterschreiben, dass Beratungsgebühr nicht angerechnet wird?

Viele Grüße
Benutzeravatar
Adora Belle
Golembefreierin mit Herz
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14394
Registriert: 14.03.2008, 14:17
Beruf: RAin

#2

30.06.2011, 10:55

Deine Überlegungen sind alle richtig. Die Anrechnung muß allerdings nicht erst erfolgen, wenn die erste Rechnung bezahlt ist.

Wir vereinbaren meist, daß nicht angerechnet wird, wenn erst nach Ablauf eines bestimmten Zeitraumes Vertretungsauftrag erteilt wird, wenn der RA sich also wegen des Zeitablaufes neu einarbeiten muß.
Lillymaus
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 542
Registriert: 18.04.2007, 10:32
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: AnNoText
Wohnort: Jülich

#3

04.07.2011, 10:35

Wie würde dann denn die Rechnung aussehen ?


Also rechnete ich ab

439,40 + Auslagen + Mwst = 546,69 €.

Wäre die Rechnung mit Anrechnung rausgegangen dann hätte sie doch so ausgesehen, oder?

439,40 – 190 + Auslagen + Mwst = 320,58 € für den Mandanten.

Jetzt kam gerade eine Mitteilung der Rechtsschutzversicherung: Sie übernehmen die Kosten für die Beratung, ziehen allerdings die SB in Höhe von 150 € und überweisen 76,10 €.

Ich weiß zwar, dass die Abrechnung an den Mandanten aufgrund der Zahlung durch die Rechtsschutz geändert werden muss, aber jetzt kommt „mein Brett vor dem Kopf“ ins Spiel

Was wird denn nun angerechnet?

Jetzt abrechnen wie oben, also anstatt minus 190 € nur minus 76,10 € ?
Benutzeravatar
Adora Belle
Golembefreierin mit Herz
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14394
Registriert: 14.03.2008, 14:17
Beruf: RAin

#4

04.07.2011, 11:03

Wenn die RS die Beratung nicht voll übernimmt, würde ich die Beratung gegenüber dem Mandanten abrechnen (226,10 abzgl. 76,10 =150) und dann in einer weiteren (Be-)Rechnung die Beratungsgebühr auf die Vertretung anrechnen.

Also

1. Beratung 226,10 abzgl. von RS gezahlt 76,10 = 150
2. Vertretung 439,40 abzgl. anzurechnende Beratung 190, zzgl. Auslagen/Ust.
Antworten