Anrechung der Verfahrensgebühr nach 3335 VV

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Princesss1988
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#1

13.02.2009, 16:55

Huhu,
ich habe eine Ehescheidungssache, die ich abrechnen soll. Zum Sachverhalt:
Wir haben erst einen PKH Antrag gestellt und danach einen Ehescheidungsantrag. Für den PKH Antrag fällt ja die 1,0 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3335 VV an und für den Ehescheidungsantrag die 1,3 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 VV.
Jetzt meine Frage: Muss die 1,3 VG auf die 1,0 VG angerechnet werden oder müssen beide abgerechnet werden?

LG :)
[font=Courier New][color=#FF0000]Oft stehen wir im Leben vor zwei Türen. Welche die Richtige ist finden wir auch nicht herraus wenn wir sie durchschreiten. Schwach sind nur die, die zögerlich davor stehen bleiben! Nur Mut!!![/color][/font]
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Princesss1988
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#2

13.02.2009, 17:06

Irgendwie kann ich das da oben nicht bearbeiten... -.-
wollte es doch ein bisschen ausführlicher schreiben:
Huhu,
ich habe eine Ehescheidungssache, die ich abrechnen soll. Zum Sachverhalt:
Wir haben erst einen PKH Antrag gestellt und danach einen Ehescheidungsantrag. Für den PKH Antrag fällt ja die 1,0 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3335 VV an und für den Ehescheidungsantrag die 1,3 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 VV.
Jetzt meine Frage: Muss die 1,3 VG auf die 1,0 VG angerechnet werden oder müssen beide abgerechnet werden?

LG :)
[font=Courier New][color=#FF0000]Oft stehen wir im Leben vor zwei Türen. Welche die Richtige ist finden wir auch nicht herraus wenn wir sie durchschreiten. Schwach sind nur die, die zögerlich davor stehen bleiben! Nur Mut!!![/color][/font]
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sunshine24
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#3

13.02.2009, 17:21

Für das PKH-Prüfungsverfahren bekommste keine PKH, somit wird dir die Staatskasse die auch nicht erstatten. Meines Erachtens fällt die auch gar nicht an, da das Prüfungsverfahren und das anschließende Verfahren mit PKH-Bewilligung dieselbe Angelegenheit darstellen.

Du rechnest einfach nur 1,3 VG (evtl. auch TG und EG) gegenüber der Staatskasse ab ...
Ich wollte mich wirklich benehmen, aber es gab so viele andere Optionen!
Tante Noro

#4

11.03.2009, 12:20

Huhu Ihr lieben, brauche mal kurz Hilfe:

Wir haben Antragsteller verterten. Wir sollten für den Unterhaltsansprüche geltend machen, da Vater nicht zahlen wollte. Wir haben rückständigen Unterhalt geltend gemacht und dann auch noch zukünftigen. Vorher haben wir im gleichen Klageantrag um Bewilligung der Prozesskostenhilfe gebeten.

Jetzt kam Beschluss, dass PKH nicht bewilligt wurde und unser Klageauftrag nur als Entwurf angesehen wird.

Was das betrifft, dass sehe ich etwas anders, aber nun gut, ich füge mich.

Ist es jetzt richtig, wie ich abrechne:

1,0 Verfahrensgebühr...
Auslagen
Ust

Mein Problem ist noch der Gegenstandswert:

Berechne ich den so:

Summe des rückständigen Unterhaltes
+
12 x zukünftigen Unterhaltes?
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