Anrechnung selbständiges Beweisverfahren Kostenerstattung

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Refa-Aline
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#1

13.07.2012, 10:39

Hallo liebes Forum,

wir haben hier einen Kostenfestsetzungsbeschluss vorliegen, den wir gerne hinsichtlich unserer Gebühren anfechten möchten. Im Hauptsacheverfahren wurde ausgeurteilt, dass wir (Kläger) die gesamten Kosten des selbständigen Beweisverfahren zu tragen haben, die Kosten des Hauptsacheverfahrens wurden gequotelt. Jetzt hat die Gegenseite zwei Kostenanträge eingereicht, wobei einer das selbständige Beweisverfahren betrifft und einer das Hauptsacheverfahren. Im Hauptsacheverfahren wurde die Gebühr des selbständigen Beweisverfahrens abgezogen gemäß Anrechnungsvorschrift, so dass am Ende nur eine Verfahrensgebühr existiert. Wir haben einen Kostenantrag nur für das Hauptsacheverfahren ohne Abzug der Verfahrensgebühr im selbständigen Beweisverfahren eingereicht. Das Gericht hat jedoch bei unseren Gebühren einfache die Gebühr des selbständigen Beweisverfahrens abgezogen. Wir sind jedoch der Meinung, dass die beiden Verfahren jeweils eine eigene gebührenrechtliche Angelegenheit darstellen und lediglich durch die Anrechnungsvorschrift verbandelt sind, was wiederum bedeutet, dass für uns in der Kostenfestsetzung zwar eine Anrechnung der Gebühren (die Gebühr des selbständigen Beweisverfahrens geht darin auf) erfolgen sollte, aber kein entsprechender Abzug, die Verfahrensgebühr des Hauptsacheverfahrens müsste also so, wie sie ist bestehen bleiben.

Wie seht Ihr das? Hat jemand eine entsprechende Rechtsprechung zur Hand?
Liebe Grüße :wink1
gkutes

#2

13.07.2012, 10:42

?
die VG des sBV wird auf die VG des streitigen Verfahrens angerechnet.
Anrechnung = Abzug

du kannst doch nicht anrechnen, ohne abzuziehen... Oder verstehe ich die Frage falsch?
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Kasimir1603
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#3

13.07.2012, 10:46

ihr hättet ganz einfach das selbstständige BEweisverfahren mit aufführen müssen, also

1,3 VG aus sBV
Auslagen

1,3 VG Hauptverf.
abzgl. 1,3 VG aus sBV
Auslagen

fertig.

Das Gericht hat korrekt die Anrechnung vorgenommen. Ihr müsst jetzt ggf. noch Eure Kosten für das sBV nachfestsetzen lassen
Ciao Kasi

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spitzi192
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#4

13.07.2012, 10:46

§ 15a RVG vielleicht??

(1) Sieht dieses Gesetz die Anrechnung einer Gebühr auf eine andere Gebühr vor, kann der Rechtsanwalt beide Gebühren fordern, jedoch nicht mehr als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag der beiden Gebühren.

(2) Ein Dritter kann sich auf die Anrechnung nur berufen, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden.

Kenn ich selbst aber nur, wenn man Geschäftsgebühr anrechnet und möchte, dass die GG weniger wird und die Verfahrensgebühr voll bleibt.
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Kasimir1603
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#5

13.07.2012, 10:50

§ 15a RVG hat bzgl. der Anrechnung sBv und HV überhaupt nix mit zu schaffen :lol: Einfach Nr. 3100 und Vorbemerkung Nr. 5
Ciao Kasi

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spitzi192
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#6

13.07.2012, 10:53

War nur ne Idee, ich hab selbstständiges Beweisverfahren - Hauptverfahren vor Jahren mal gehabt... :pfeif

Bleib ich bei Inso-Fragen!! :mrgreen:
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#7

13.07.2012, 10:55

Uns geht es darum, dass doch beide Verfahren verschiedene gebührenrechtliche Angelegenheiten sind. Im Hauptsacheverfahren spielt doch das selbständige Beweisverfahren gebührenrechtlich keine Rolle, es exisiert nur eine Anrechnungsvorschrift. In der Kostenrechnung, die wir gegenüber den Mandanten in Rechnung gestellt haben, haben wir die Gebühr des selbständigen Beweisverfahrens natürlich erst aufgeführ und dann in Abzug gebracht. In der Kostenerstattung spielt dies in unserem Fall, da wir die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens komplett zu tragen haben, meines Erachtens keine Rolle, da wir ja keinen entsprechenden Kostenantrag für das selbständige Beweisverfahren stellen konnten. Im Normalfall wäre es ja so, dass wir einen Kostenantrag für das selbständige Beweisverfahren stellen würden, der ja dann auch festgesetzt werden würde, also die Gebühren in der Höhe existent wären und wir verpflichtet wären, die Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren des Hauptsachverfahrens abzuziehen. Beim Mahnverfahren geht doch die Gebühr auch in der Verfahrensgebühr komplett auf und wird nicht abgezogen oder?
Liebe Grüße :wink1
gkutes

#8

13.07.2012, 11:01

15a ist schon eine idee! finde ich gar nicht soo schlecht. Der wurde erfunden für die Anrechung der GG auf die VG. Warum nicht auch für deine Konstellation nutzen?

müsste man aber wirklich mal ausrechnen, ob das sinn macht. Der Gegner könnte sich ja dann auch darauf beziehen. Wie ist denn die Quotelung im Streitverfahren?
gkutes

#9

13.07.2012, 11:05

Beim Mahnverfahren geht doch die Gebühr auch in der Verfahrensgebühr komplett auf und wird nicht abgezogen oder?
nee - natürlich wird die abgezogen.
Zuletzt geändert von gkutes am 13.07.2012, 11:29, insgesamt 1-mal geändert.
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#10

13.07.2012, 11:14

Ich habe mal ganz doll vereinfacht dargestellt, was ich meine:

1. unser KFA

Verfahrensgebühr 100,00 EUR
Terminsgebühr 80,00 EUR
Summe 180,00 EUR

2. unsere Rechnung

Verfahrensgebühr selbständiges Beweisverfahren 100,00 EUR
Verfahrensgebühr Hauptsacheverfahren 100,00 EUR
Terminsgebühr 80,00 EUR
abzüglich gemäß Anrechnung - 100,00 EUR
Summe 180,00 EUR

3. Kostenfestsetzung

Verfahrensgebühr 100,00 EUR
Terminsgebühr 80,00 EUR
abzüglich gemäß Anrechnung -100,00 EUR
Summe 80,00 EUR

Also wurde uns doch die Gebühr geklaut.
Liebe Grüße :wink1
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