Anrechnung im KFA bei mehreren Auftraggebern

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Frede08
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#1

14.01.2009, 21:39

Hallo Ihr Alle... Ich brauche dringend Hilfe, da ich wirklich nicht weiter weiß. Hoffe Ihr könnte mir helfen.

Also Folgender Sachverhalt:

Wir vertreten bereits vorgerichtlich die Beklagte zu 2. Die Klägerin erhebt Klage gegen die Beklagte zu 1. und 2. Daraufhin beauftragen uns beide Beklagten mit der Vertretung im gerichtlichen Verfahren. Wie soll ich da jetzt abrechnen. Mein Problem ist, dass ich nich weiß, wie ich die Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr anrechnen soll, da die Beklagte zu 1. ja nicht vorgerichlich von uns vertreten wurde.

Wass muss ich da jetzt als materiellen Kostenerstattungsanspruch widerklagend geltend machen und was im Rahmen der Kostenfestsetzung?

Weiß da jemand weiter? Bitte helft mir... LG Frede08
Tante Noro

#2

14.01.2009, 21:45

also, ich hoffe, ich kriege es grad auf die reihe

1,3 GG außergerichtl. Verf.
+ Auslagen
+ USt

im kfb muss dann stehen
1,3 Verf.geb
+ 0,3
- 0,65
+ eventuell 1,2
+ Auslagen
+ USt

und zusätzlich würde ich auch schreiben, dass ihr im außergerichtlichen Verfahren nur Beklagte zu 2) vertreten habt. Die Beklagte zu 1) hat euch erst für das gerichtliche Verfahren beauftragt. Ihr könnt es notfalls sicherlich auch belegen.
Tigra
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#3

14.01.2009, 21:57

noro :zustimm


damit die gegenseite nicht einwendet das 0,75 angerechnet werden sollen... schreib am besten gleich das nur beklagte zu 1 vorgerichtlich vertreten wurde
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Frede08
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#4

14.01.2009, 22:10

Ich dachte die ganze Zeit, dass das mit der Anrechnung dann nicht klappen würde, da wir ja nur die eine Beklagte außergerichtlich vertreten haben. Aber scheint ja zu klappen... Warum bin ich da nicht raufgekommen, ist ja doch ganz normal. Der materielle Kostenerstattungsansspruch ist dann etwa die Geschäfsgebühr von der einen Beklagten?
Tigra
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#5

14.01.2009, 22:13

normal musst du ja die 0,65 auch anrechen und für den zweiten bekommst du gerichtlich ja nur die 0,3 mehr also insgsamt eine 0,65 für den den ihr außerger. bereits vertreten habt und 0,3 für den beklagten zu 2 d.h. 0,95 insgesamt
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Frede08
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#6

14.01.2009, 22:19

Ok, alles klar. War ein Aussetzer meinerseits... Danke *g*
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