Hallo, heute hab ich mal ein anrechnungsproblem:
folgender fall:
wir waren außergericthlich tätig.. gsw = 20.000 EURO
dann wurde wegen eines teils (5000 eur) klage eingereicht.
vor gericht wurde sich dann über die 5000 euro sowie des weiteren über nicht rechtshängige ansprüche über eur 14.000 geeinigt.
was rechne ich nun wie ab? die anrechnung der gg vor dem abgleich?
ich würde:
1. außergerichtlihc
1,3 GG aus 20.000 euro
ap ust
2. gerichtlich:
1,3 vg aus 5000
0,8 vg aus 14000
abgleich § 15 abs 3 rvg
- 0,65 gg aus 19.000
1,2 tg aus 19.000
1,0 eg aus 5000
1,5 eg aus 14000
§ 15 Abs 3 rvg-abgleich
ap
ust
aus welchem wert nehm ich die anrechnung der GG? aus allem oder doch nur aus 5000? zu beachten ist, dass ein diese nicht rechtshängigen ansprüche auch in der außergerichtlichen beauftragung und somit in den 20.000 außgerichtlich drin sind.
wann mache ich die anrechnung? vor oder nach dem abgleich?
hoffe, ihr habt ne logische erklärung
lg nicoleh
Anrechnung GG auf VG mit Höchstwert?
wenn vorgerichtlich ein höhrere streitwert war, wird nur in höhe der in das gerichtlich übergegangene verfahren angerechnet
ist zwar schon ein bisschen blöd, dass du deinen vorgerichtlichen Gegenstand dann mit im Vergleich drinne hast. Aber ich glaube, für so einen Fall hat das Gesetz keine Lücke, so dass du mE nur aus 5000 anrechnen musst
mmmh, das is schon n bissl heikel. wenn ich auf der Gegenseite wäre, würde ich monieren, wenn du nur 5000,- anrechnest. auch wenn die Ansprüche nicht rechtshängig in dem sinne waren, wart ihr darüber doch außergerichtlich tätig und wurden sie doch gerichtlich protokolliert.
http://www.sonnemondsterne.de" target="blank - 06.08.2010 bis 08.08.2010 :)
"Jetzt haben wir sie genau da, wo sie uns haben wollten." - Captain Kirk
"Nur weil du nicht paranoid bist, heißt das noch lange nicht, dass niemand hinter dir her ist."
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