Hallo,
ich hab mal wieder ein neues Problem:
Folgender Sachverhalt:
1. Instanz: LG
2. Instanz OLG
3. Instanz LG nach Verweisung
Folgende Gebühren (vereinfacht):
1. Instanz 13/10 (zwei Auftraggeber) BRAGO
2. Instanz 1,6 (ein Auftraggeber) 3200
3. Instanz 1,6 3100 (zwei Auftraggeber)
Wie befindet die Anrechnung statt ?
Ich habe mir überlegt:
13/10 - 1,6 nach 3100
Ist das korrekt ?
Anrechnung Brago Gebühr auf RVG Gebühr
mE wird bei der Zurückverweisung die Prozessgebühr auf die Verfahrensgebühr angerechnet...
http://www.sonnemondsterne.de" target="blank - 06.08.2010 bis 08.08.2010 :)
"Jetzt haben wir sie genau da, wo sie uns haben wollten." - Captain Kirk
"Nur weil du nicht paranoid bist, heißt das noch lange nicht, dass niemand hinter dir her ist."
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- rit-sch
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Wieso willst du anrechnen? Die Instanzen bilden doch jede für sich einen Rechtszug, in dem jeweils auch die Gebühren anfallen. Eine Anrechung kommt meiner Meinung nach gar nicht in Betracht.
Liebe Grüße
Rita
Sie können nie so krumm denken, wie es kommen kann, sagte mein Bürovorsteher während meiner Ausbildung immer. Er hatte recht.
Rita
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Es wird angerechnet. Da bin ich mir sicher. Hier stellt sich ja nur die Frage nach der Anrechnung der BRAGO-Prozessgebühr auf die RVG-Verfahrensgebühr.
Also hättet ihr auch 13/10 z.B. 1.500 EUR - 1,6 Verfahrensgebühr z. B. 1600 EUR, also noch festzusetzen: EUR 100,00 aus der III. Instanz.
Also hättet ihr auch 13/10 z.B. 1.500 EUR - 1,6 Verfahrensgebühr z. B. 1600 EUR, also noch festzusetzen: EUR 100,00 aus der III. Instanz.
hast du jetzt Verweisung (§20) oder Zurückverweisung (§21) ?
wenn zurückverweisung dann Betrag der Prozessgebühr minus Betrag der Verfahrensgebühr
wenn zurückverweisung dann Betrag der Prozessgebühr minus Betrag der Verfahrensgebühr
SabrinaL hat schon recht, angerechnet werden muss auf alle Fälle - vorausgesetzt, das Gericht, an welches zurückverwiesen wurde, war mit der Sache schon einmal befasst.
Siehe:
ZAP 2007, 1229-1236 [ZAP 21/2007, Fach 24, 1085-109], Norbert Schneider :
Wird ein Verfahren vom Rechtsmittelgericht an die Vorinstanz zurückverwiesen, entsteht stets eine neue Angelegenheit, die gesondert abzurechnen ist. War das Gericht bereits mit der Sache befasst, entstand nach der BRAGO die Prozessgebühr nicht erneut. Nach dem RVG ist die im Ausgangsverfahren entstandene Verfahrensgebühr auf die Verfahrensgebühr des Verfahrens nach Zurückverweisung anzurechnen. In den Fällen, in denen das Ausgangsverfahren nach der BRAGO abzurechnen ist und das Verfahren nach Zurückverweisung nach dem RVG, muss eine Anrechnung der Prozessgebühr auf die Verfahrensgebühr erfolgen. (sd)
Siehe:
ZAP 2007, 1229-1236 [ZAP 21/2007, Fach 24, 1085-109], Norbert Schneider :
Wird ein Verfahren vom Rechtsmittelgericht an die Vorinstanz zurückverwiesen, entsteht stets eine neue Angelegenheit, die gesondert abzurechnen ist. War das Gericht bereits mit der Sache befasst, entstand nach der BRAGO die Prozessgebühr nicht erneut. Nach dem RVG ist die im Ausgangsverfahren entstandene Verfahrensgebühr auf die Verfahrensgebühr des Verfahrens nach Zurückverweisung anzurechnen. In den Fällen, in denen das Ausgangsverfahren nach der BRAGO abzurechnen ist und das Verfahren nach Zurückverweisung nach dem RVG, muss eine Anrechnung der Prozessgebühr auf die Verfahrensgebühr erfolgen. (sd)
[color=#8040BF]I think, me get´s a light up!![/color]
Die bereits entstandene PG wird aber mE auf die VG des Verfahrens nach Zurückverweisung angerechnet - also VG minus PG.wenn zurückverweisung dann Betrag der Prozessgebühr minus Betrag der Verfahrensgebühr
Andersherum würde nämlich ne glatte 0 dastehen, weil die PG ja niedriger ist als die VG
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