Hallo Pepsi!
Es geht hier weniger darum, ob grundsätzlich die Erhöhung bei der Anrechnung berücksichtigt wird oder nicht. Wir gehen mal davon aus, dass sie berücksichtigt wird. Es geht darum, ob dann der Anrechnungsbetrag niedriger ausfällt, wenn von den ursprünglich zwei Auftraggebern nur einer das Verfahren betreibt.
Anrechnung bei mehreren Auftraggebern
- Pepsi
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doch, wenn man nämlich der Auffassung ist, dass es ohne ERhöhung angerechnet wird, dann ist es sowieso egal, weil nur 0,65 angerechnet werden
(macht mein RA M übrigens auch so)
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Ja, die Fragestellung würde sich erübrigen, wenn man davon ausgeht, dass die Erhöhung nicht angerechnet wird. Ich geh aber davon aus, dass sie angerechnet wird. Daher ja mein Problem.
- Anahid
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Wenn ich mit meinem Ehemann bei Euch Mandantin wäre erst außergerichtlich und dann gerichtlich und Ihr bei der Anrechnung die Erhöhung außer Acht lassen würdet, würde ich mosern. Schließlich ist, wie Liesel richtig geschrieben hat, 1008 keine eigenständige Gebühr sondern lediglich eine Erhöhung der GG. Entsprechend wäre auch bei zwei Leuten, die sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich rumstreitigen, 0,75 anzurechnen.
Im vorliegenden Fall bleib ich aber dabei, dass nur 0,65 angerechnet werden, weil nur ein Mandant das Gerichtsverfahren betreibt.
Im vorliegenden Fall bleib ich aber dabei, dass nur 0,65 angerechnet werden, weil nur ein Mandant das Gerichtsverfahren betreibt.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.