Ich habe jetzt schon dreimillionen Kostenrechnungen gemacht (unser Lehrer hat "schon" im 1. Ausbildungsjahr damit angefangen) und ich versteh immer noch nicht, wann ich eine Differenz nehme und wann ich eine Gebühr komplett von der anderen abziehe. Also, wenn halt z. B. zwei Verfahrensgebühren anfallen... Wann reduziere ich dann bei der 2. XXXX VV RVG einfach den Satz (z. B. von 1.3 auf 0.65) und wann subtrahiere ich den Euro-Wert?
Ich kann selbst die Frage nicht richtig formulieren, weil ich kaum durchsteige. Kann mir da jemand helfen?
Anrechnen, Abrechnen, §15 RVG = ???
Ist eigentlich ganz einfach...
Die Anrechnung erfolgt immer auf folgende Gebühren....
Also hast du ne außergerichtliche Sache und die geht dann in eine gerichtliche über, dann wird angerechnet - weil man davon ausgeht, dass es gerichtlich um den (meist) selben Wert geht.. Man will einfach vermeiden, dass der Mandant doppelt zahlt.
Die Anrechnung hingegen erfolgt dann, wenn verschiedene Gebühren in der selben Angelegenheit entstehen. Zum Beispiel, wenn man sich gerichtlich einigt, einmal über gerichtilche, einmal über nicht gerichtliche Ansprüche - dort entstehen logischerweise zwei verschiedene Einigungsgebühren - nämlich 1,5 und 1,0 - diese werden dann nach 15 RVG abgerechnet...
Die Anrechnung erfolgt immer auf folgende Gebühren....
Also hast du ne außergerichtliche Sache und die geht dann in eine gerichtliche über, dann wird angerechnet - weil man davon ausgeht, dass es gerichtlich um den (meist) selben Wert geht.. Man will einfach vermeiden, dass der Mandant doppelt zahlt.
Die Anrechnung hingegen erfolgt dann, wenn verschiedene Gebühren in der selben Angelegenheit entstehen. Zum Beispiel, wenn man sich gerichtlich einigt, einmal über gerichtilche, einmal über nicht gerichtliche Ansprüche - dort entstehen logischerweise zwei verschiedene Einigungsgebühren - nämlich 1,5 und 1,0 - diese werden dann nach 15 RVG abgerechnet...
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Da kann ich Stine zustimmen.
Eine Anrechnung erfolgt bei zwei verschiedenen Gebühren, wenn eine Anrechnung gemäß RVG erfolgen muss.
Eni Abgleich gem. § 15 III RVG ist durchzuführen, wenn du zwei vom Namen her gleiche Gebühren hast.
Eine Anrechnung erfolgt bei zwei verschiedenen Gebühren, wenn eine Anrechnung gemäß RVG erfolgen muss.
Eni Abgleich gem. § 15 III RVG ist durchzuführen, wenn du zwei vom Namen her gleiche Gebühren hast.
Curry
Optimisten haben gar keine Ahnung von den freudigen Überraschungen, die Pessimisten erleben.
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jep, z.B. wird wenn eine 1,3 GG und ne 1,3 VG angefallen ist, die hälfte der GG wieder abgezogen (angerechnet)
wenn allerdings z.B. ne 0,8 VG und ne 1,3 VG angefallen sind, wird nur nach § 15 geprüft
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Wir haben extra ein Forum mit RVG Übungsaufgaben, stöber das mal durch :
http://www.foreno.de/viewforum.php?f=33
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