Akteneinsicht beantragt, Verfahren eingestellt

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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maka2
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#1

08.06.2012, 13:15

Hallo,

wir haben für unseren Mandanten (Geschädigter) Akteneinsicht bei der Staatsantwaltschaft in München gestellt. Kurz darauf wurde das Verfahren gegen den Beschuldigten eingestellt.

Kann ich hier ne 4100 und ne 4104 VV RVG abrechnen?

Weiß hier mal wieder nicht weiter :(

:thx

Schönes WE,
maka2
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#2

08.06.2012, 13:19

4104 entsteht nur, wenn über Erstberatung und erste Akteneinsicht hinaus irgendeine Tätigkeit entfaltet wurde. Klingt nicht danach.
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#3

08.06.2012, 13:20

Und wenn er Geschädigter ist, warum dann Gebühren für Strafsachen?
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Bei manchen Menschen ist es interessant zu sehen, wie das Alter den Verstand überholt hat! (Autor: A.G.)


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maka2
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#4

08.06.2012, 13:41

Naja, weil in der Vorbemerkung 4 Abs. 1 steht, "dass die die Tätigkeit als Vertreter eines Privatklägers die Vorschriften entsprechend anzuwenden sind".... und darauf wäre es ja hinausgelaufen... :oops:

Was kann ich denn dann abrechnen? Oh man, schei!!
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#5

08.06.2012, 14:14

JSanny hat geschrieben:Und wenn er Geschädigter ist, warum dann Gebühren für Strafsachen?
Geschädigter kann man z. B. sein, wenns Körperverletzung war ;) Ergo Gebühren nach 4100 pp.
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
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#6

08.06.2012, 14:22

Es kommt wie immer auf den Auftrag an.

Vertretung des Geschädigten im Strafverfahren -> Gebühren nach Teil 4 Abschnitt 1.
Akteneinsicht als Einzeltätigkeit -> Gebühr nach Teil 4 Abschnitt 3.
Akteneinsicht für zivilrechtliche Geltendmachung -> keine gesonderte Gebühr, sondern von der 2300/3100 umfaßt.
maka2
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#7

08.06.2012, 15:08

:thx

Jetzt hab ichs auch verstanden :pfeif

Schönes WE,

:wink2 maka2
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Maddel
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#8

02.02.2017, 11:16

Hallo,
ich muss dieses Thema mal hochholen.
Wie ist es denn mit der Abrechnung, wenn ich mit der Geltendmachung von Schadensersatz beauftragt bin und auch gegen den Einstellungsbeschluss Beschwerde einlege.
Fällt diese Tätigkeit dann auch mit unter die 2300/3100? Oder gibt es hierfür die Gebühr nach 4302?
Vielleicht kann mir ja jemand helfen.
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#9

02.02.2017, 11:44

Das kommt erstmal drauf an, ob Du überhaupt mit der Beschwerde beauftragt warst? In dem Fall wäre es Einzeltätigkeit.

Die Ausführungen oben in #2 stimmen übrigens nicht mehr, weil nach der RVG-Reform 4100 und 4104 jetzt regelmäßig nebeneinander anfallen.
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#10

02.02.2017, 11:54

Ja, das sind wir. Waren nach Akteneinsicht mit der Geltendmachung von SE beauftragt und und nun kam Einstellungsbeschluss, gegen welchen wir Beschwerde einlegen sollten.
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