Adhäsionsverfahren Rechtsschutzversicherung: schwierig

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Gast

#1

05.09.2006, 23:59

Folgendes Problem "wurmt" mich:
Mandant ist von uns als Nebenkläger und Adhäsionskläger außergerichtlich und in 1.Instanz vertreten worden und wird jetzt in Berufung (Strafverfahren) ebenfalls vertreten. Rechtsschutz ist für Außergerichtliches, Adhäsionsverfahren und Berufung dazu gegeben. Frage wegen Abrechnung 1. Instanz:
Rechtsschutz hat bezahlt außergerichtlich 1/2 1,3 Geschäftsgebühr Nr. 2400 VV RVG, für Adhäsionsverfahren 2,0 Verfahrensgebühr Nr. 4143 VV RVG und 1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG (ist wegen Gegenstandswert niedriger als "strafrechtliche" Terminsgebühr) sowie die Pauschalen abzüglich Selbstbeteiligung (ich denke, das ist in Ordnung, auch hinsichtlich "zivilrechtlicher" Terminsgebühr, oder?). Den Rest (Grundgebühr, Vorverfahrensgebühr etc.) wollen wir gegenüber Mandanten abrechnen: Kann hier eine weitere "strafrechtliche" Verfahrensgebühr Nr. 4106 VV RVG wegen Vertretung als Nebenkläger angesetzt werden? Kann neben der "Adhäsionsverfahrens"-Terminsgebühr (s.o. Nr. 3104 VV RVG) noch eine volle "Nebenkläger"-Terminsgebühr Nr. 4108 VV RVG angesetzt werden oder müssen die Terminsgebühren aufeinander angerechnet werden, so daß wir gegenüber Mandanten nur den überschießenden Anteil der "höheren" "Nebenkläger"-Terminsgebühr abrechnen können? Müßte ich dann, wenn die Adhäsions-Ansprüche des Mandanten in der Berufung abgelehnt werden und ein normales zivilrechtliches Verfahren sich anschließen würde, nun doch noch den vollen Betrag der höheren "strafrechtlichen" Terminsgebühr (Nr. 4108 VV RVG) dem Mandanten in Rechnung stellen abzüglich des bereits bezahlten Anteils der Terminsgebühr?
Ich hoffe natürlich nun auf Eure Antworten! Hoffentlich ist das Ganze nicht zu kompliziert!
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Pepsi
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#2

06.09.2006, 08:16

also ich hatte auch schonmal ein Adhäsionsverfahren.. ich weiß gar nicht wieso du immer von zivilrechtlicher Seite sprichst.. es gibt beim Adhäsionsverfahren kein Zivilverfahren, das ist doch der Sinn..

also ich habe damals abgerechnet, die Grundgebühr, die Ermittlungsverfahrensgebühr, ne TErminsgebühr, weil sie von der Polizei vernommen wurde, dann normale LG-Verfahrensgebühr, mehrere Terminsgebühren, jew. Erhöhungen, weil die Termine länger gedauert haben, Reisekosten P+T usw.. und dann noch natürlich die 2,0 "Adhäsionsverfahrensgebühr" über den Wert den wir haben wollten (nicht das was "hinten rauskommt")..

so mehr kann ich dir dazu leider auch nicht sagen.. hattet ihr tatsächlich ein extra Zivilverfahren? dann war es denke ich kein Adhäsionsverfahren

warum will denn die RS das Strafverfahren nicht bezahlen?
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Manuela77
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#3

06.09.2006, 10:46

Hallo, das mit dem Zivilverfahren wundert mich auch ein bisschen. Das Adhäsionsverfahren gibts nur im Strafrecht. Hier werden ja die Schadenersatzansprüche und die strafrechtliche Verfolgung "in einem Abwasch" gemacht. Eben aus dem Grund, dass nicht nochmal gesondert wegen dem Schadenersatz vorgegangen werden muss. Gabs wirklich 2 verschiedene Verfahren? Ansonsten würde sich ja die RSV selber bescheißen, wenn sie quasi doppelt bezahlen.

Übrigens übernehmen die RSV aktive strafrechltiche Verfolgungsnahmen nie. Ist nach den ARB vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
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Gast

#4

06.09.2006, 15:51

Vielen Dank für die Antworten, aber vielleicht habe ich mich nicht genau genug ausgedrückt: Das weiß ich, daß RS nie aktive Strafverfolgung bezahlt, deshalb hat sie ja auch nur die 1,2 Terminsgebühr, die im Zivilverfahren üblich ist, bezahlt und nicht die Terminsgebühr, die im Strafverfahren (Nr. 4108) normal bezahlt wird. Und jetzt will ich halt wissen, ob wir dem Mandanten nicht nur den "Rest", also den Unterschied zwischen Nr. 4108 und Nr. 3104 aufbrummen können, weil er ja nicht nur als Adhäsionskläger, sondern auch als Nebenkläger "voll" auch im Strafverfahren vertreten war, sondern ihm die volle Nr.4108-Terminsgebühr neben der Nr. 3104-Terminsgebühr, die die RS bezahlt hat, in Rechnung stellen können. Meine Überlegung ist nämlich die: Man kann, wenn das Adhäsionsverfahren "schlecht ausgegangenen" ist, die gleichen Ansprüche nochmals in einem normalen Zivilverfahren geltend machen: Dafür wird mir die RS aber nicht nochmals die Nr. 3104-Terminsgebühr geben, wie ich vermute, weil sie ja schon ein Mal diese gezahlt hat (die Verfahrensgebühr ist dann im übrigen zu 1/3 anzurechnen). Dann hätte ich aber für diesen Fall, nur eine Terminsgebühr erhalten und es ginge mir die Terminsgebühr im Strafverfahren flöten, wenn ich sie nicht doch gegenüber dem Mandanten geltend machen kann. Was meint Ihr??
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Manuela77
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#5

06.09.2006, 17:18

Also entweder bin ich völlig kirre oder wir reden (bzw. schreiben) aneinander vorbei. Ich fasse jetzt nochmal kurz zusammen, wie ICH die Sache verstanden habe:

Ihr habt euren Mandanten als Nebenkläger in einem Strafverfahren vertreten und habt dort das Adhäsionsverfahren durchgeführt. Das Strafverfahren inkl. Adhäsion ging in die Berufung. Ein separates Zivilklageverfahren gibts NICHT. Und die RSV hat logischerweise nur für die Schadenersatzsache zugesagt.

Ich komme mit den Gebühren aus dem 3. Teil vom RVG nicht zurecht. Die fallen doch hier in diesem Fall - wenn ich denn die Sache richtig verstanden habe - gar nicht an, weils ja nur ein Strafverfahren und deshalb der 4. Teil RVG anzuwenden ist. Beide Teile vermischen, geht m. E. nicht.

Also ich würde hier folgendermaßen abrechnen:

Gegenüber der RSV: NUR die 4143 VV RVG zzgl. PTE und MWSt
und gegenüber dem Mandanten: die 4100, 4104, 4106, 4108 VV RVG

Dem Mandanten kannst du dann auch noch die Gebühren für das Berufungsverfahren (4124, 4126 VV RVG) in Rechnung stellen. Läuft das Adhäsionsverfahren in der Berufungsinstanz auch noch? Dann könntet ihr ja auch die 4144 RVG bei der RSV abrechnen, wenn sie denn zugesagt hat.
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#6

06.09.2006, 18:28

verstanden habe ich es auch noch nicht richtig, weil du immer von zivilverfahren und strafverfahren sprichst und im nä Satz von Adhäsionsverfahren?? ja was denn nun, das sind doch zwei unterschiedliche paar Schuhe! entweder Straf und Zivil oder Straf mit Adhäsion!

hab grad nochmal deine Abrechnung angeguckt, seit wann gibts ne Terminsgebühr und ne Adhäsionsgeb.??
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#7

07.09.2006, 08:52

Tja, Pepsi. Das ist genau das, was ich mich ja auch gefragt habe. Irgendwas haut da nich hin ...
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Gast

#8

07.09.2006, 10:13

Entschuldigung, ich gehe Euch wahrscheinlich schon auf die Nerven, aber ich glaube, daß mein Problem noch nicht gelöst ist:
Also, es ist bislang eine außergerichtliche zivilrechtliche Aufforderung, ein Ermittlungsverfahren, in dem wir aufgetreten sind, und ein Strafverfahren (wo Mandant auch Nebenkläger) mit Adhäsionsverfahren in 1. Instanz gelaufen und jetzt wurde Berufung in Strafsache und Adhäsion von Beschuldigter eingelegt (wobei nach Hinweis des Vors. Richters der Ausgang ziemlich mau für uns aussieht wg. möglicher Unzurechenbarkeit der Beschuldigten), weshalb wir, wenn Adhäsionsanträge in 2. Instanz abgelehnt werden, sicher wg. zivilrechtlichen Ansprüchen in ein normales zivilrechtliches Verfahren übergehen werden. Die RS hat für Bisheriges (ohne Berufung) bezahlt: 1/2 1,3 Geschäftsgebühr Nr. 2400, 2,0 Verfahrensgebühr Nr. 4143, 1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 sowie Pauschalen und Mehrwertsteuer. Diese Terminsgebühr Nr. 3104 macht nur Euro 159,60 aus, während ich nach Terminsgebühr im Strafverfahren Nr. 4108 als Mittelgebühr Euro 230,00 bekäme. Laut Deinen Angaben, liebe Manuela, würde ich die Terminsgebühr nur 1 x ansetzen können, obwohl es eigentlich 2 verschiedene Verfahren sind (1 x Strafverfahren, 1 x Adhäsionsverfahren), ich würde aber liebend gerne beide unterschiedlichen Terminsgebühren nebeneinander ansetzen (1 x RS Nr. 3104, 1 x Mandant Nr. 4108 - das wär´ auch gut für die Berufung), oder kann ich nur eine ansetzen oder kann ich sie zumindest aufeinander anrechnen?
Gofi
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#9

07.09.2006, 10:27

Hallo, ich würde folgendermaßen abrechnen:

1. außergerichtliche Tätigkeit
2. Tätigkeit I. Instanz (Zivilrecht)
Verfahrensgebühr 3100 1/3
Terminsgebühr 3104
3. Vertretung Nebenklage (Vorbemerkung 4)
Grundgebühr
Verfahrensgebühr
Terminsgebühr
4. Adhäsionsverfahren 4143 (2,0)
aber Anrechnung 1/3 auf Verfahrensgebühr des Zivilverfahrens
5. Tätigkeit II. Instanz Nr. 4144 2,5
Habe aber von Mader ein Buch in der Kanzlei für strafrechtliche Abrechnungen, da könnte ich aber erst am Freitag nachschauen, Gruß Fiona
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#10

07.09.2006, 10:29

Natürlich sollte es Madert heißen.

Wenn die Sache zivilrechtlich auch noch in die Berufung geht, diese auch abrechnen.

Fiona
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