Hallo,
ich bräuchte mal eure Hilfe bei folgendem Sachverhalt:
Wir haben Klage nach 767 ZPO (Vollstreckungsabwehrklage) mit einer Einstweiligen Verfügung (ZV soll eingestellt werden bis zur Rechtskraft des Urteils) bei Gericht eingereicht.
Es ist ein Beschluß ergangen wonach der Einstweiligen Verfügung entsprochen wurde. Dann Termin zur mündl. Verhandlung und nun ein Endurteil zu unseren Gunsten. Ggw. wurde auf € 2.900,00 festgesetzt.
Jetzt frage ich mich bei der Abrechnung, ob ich für die Einstweilige Verfügung extra Gebühren berechnen kann. Oder ob es bei der 1,3 VG und der 1,2 TG bleibt?
Wer kann helfen???
Abrechnung Vollstreckungsabwehrklage?
Nein - kannst du nicht :
Antrag auf Zwangsvollstreckungseinstellung gehört zum Rechtszug (§ 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 RVG) und es gibt damit auch keine besondere Gebühr
Antrag auf Zwangsvollstreckungseinstellung gehört zum Rechtszug (§ 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 RVG) und es gibt damit auch keine besondere Gebühr
Aber das ist hier doch keine einstweilige Verfügung, sondern lediglich ein Einstellungsantrag.
- Annile
- Kennt alle Akten auswendig
- Beiträge: 732
- Registriert: 14.02.2006, 19:44
- Wohnort: Nähe Frankfurt am Main
Neben der Vollstreckungsgegenklage wird in der Regel
ein Antrag nach § 769 ZPO gestellt.
Bei dem Antrag nach § 769 ZPO handelt es sich um eine einstweilige Anordnung = einstweilige Verfügung.
Es entstehen gesonderte Gebühren.
ein Antrag nach § 769 ZPO gestellt.
Bei dem Antrag nach § 769 ZPO handelt es sich um eine einstweilige Anordnung = einstweilige Verfügung.
Es entstehen gesonderte Gebühren.
Es Annile :hurra
- Annile
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Also ich hab nochmal nachgeschaut und bin auf folgendes Urteil gestoßen:
http://www.arbg.bayern.de/imperia/md/co ... 276_07.pdf
Demnach entstehen für den Antrag nach § 769 ZPO keine gesonderten Gebühren, es sei denn, es hat eine "abgetrennte mündliche Verhandlung" stattgefunden.
War mir neu
Probier es trotdzem mal mit gesonderten Gebühren abzurechnen. Ich hab das bisher immer gezahlt bekommen
http://www.arbg.bayern.de/imperia/md/co ... 276_07.pdf
Demnach entstehen für den Antrag nach § 769 ZPO keine gesonderten Gebühren, es sei denn, es hat eine "abgetrennte mündliche Verhandlung" stattgefunden.
War mir neu
Probier es trotdzem mal mit gesonderten Gebühren abzurechnen. Ich hab das bisher immer gezahlt bekommen
Es Annile :hurra
Hallo Ihr Lieben,
hierzu habe ich auch mal eine Frage.
Wir haben vor dem Verwaltungsgericht eine Vollstreckungsabwehrklage + Antrag auf einstweilige Anordnung erhoben.
Das Gericht hat hierfür zwei verschiedene Aktenzeichen vergeben und zwei verschiedene Streitwerte festgesetzt. Für die Abwehrklage 1.468,25 € und für den einstweiligen Rechtsschutz 367,06 €.
Wir haben die Anträge insgesamt zurückgenommen, ein Termin fand nicht statt.
Wie rechne ich denn da nun ab? Die Nr. 3328 VV RVG kann wohl nur angesetzt werden, wenn eine gesonderte Verhandlung stattgefunden hat, ansonsten ist wohl nur Nr. 3309 VV RVG maßgeblich, oder habe ich das falsch verstanden?
Ich habe leider keinen Plan, kann mir jemand helfen
hierzu habe ich auch mal eine Frage.
Wir haben vor dem Verwaltungsgericht eine Vollstreckungsabwehrklage + Antrag auf einstweilige Anordnung erhoben.
Das Gericht hat hierfür zwei verschiedene Aktenzeichen vergeben und zwei verschiedene Streitwerte festgesetzt. Für die Abwehrklage 1.468,25 € und für den einstweiligen Rechtsschutz 367,06 €.
Wir haben die Anträge insgesamt zurückgenommen, ein Termin fand nicht statt.
Wie rechne ich denn da nun ab? Die Nr. 3328 VV RVG kann wohl nur angesetzt werden, wenn eine gesonderte Verhandlung stattgefunden hat, ansonsten ist wohl nur Nr. 3309 VV RVG maßgeblich, oder habe ich das falsch verstanden?
Ich habe leider keinen Plan, kann mir jemand helfen