Abrechnung, Teil zahlt RS, Teil zahlt PKH

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
tine001
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#1

17.11.2011, 09:54

Hallo,
ich krieg grad die Krise. Also folgender Sachverhalt:

Es ist eine VG + eine TG aus einem SW von 3340€ angefallen. So die RS zahlt von dem SW 41,55 %, also einen SW von ca. 1387 €.

Jetzt war meine Idee, dass ich die 1,3 VG + 1,2 TG über die 1387 € bei der RS abrechne und über die PKH die 1,3 Vg +1,2 TG über 1953 €.

Jetzt sagt mir die RS nein das geht so nicht, die wollen eine Abrechnung über den gesamten SW abzgl. 58,45 %. Und dann nochmals 150 SB in Abzug.

Wie mach ich denn jetzt alles? Ha ha, weil ich kann ja auch nicht mit der PKH über SW von 3340 € abrechnen, minus dem was RS gezahlt hat, weil ich ja über diese Grenze von 3000 € komme....

Kann mir jemand mal bitte auf die Sprünge helfen???

LG Tine
naduh

#2

17.11.2011, 10:05

Die RS hat m. E. recht. Du musst gegenüber der RSV eine normale Gesamtabrechnung machen und dann abzgl. des Prozentsatzes.

Dasselbe über PKH abzüglich den von der RS zu zahlenden Betrag.
tine001
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#3

17.11.2011, 10:18

da mach ich doch aber voll miese, weil ich ja über den SW von 3000 bei der pkh komme
naduh

#4

17.11.2011, 10:49

Wieso machst du denn miese?

Du nimmst eine ganz normale Abrechnung vor, einmal für die RSV und einmal für PKH. Am Ende der Abrechnung schreibst du bei der RSV, hier übernehmen Sie 41,55 %, somit von Ihnen zu zahlen...
Bei der Abrechnung PKH dasselbe, nur dass du da am Ende schreibst: abzüglich Zahlung der RS, Restbetrag...

Beispiel:
KR für RS=
...
...
Gesamtbetrag: (z. B.) 1000 €
hiervon von Ihnen zu zahlen 41,55 %=415,50 €

PKH=
...
...
Gesamtbetrag: 1000 €
abzüglich von RS gezahlt 415,50 €
Restbetrag: 584,50 €

So machst du doch keine miese, sondern hast das, was du bekommen möchtest quasi aufgeteilt, die RS zahlt den einen Teil, über PKH wird der andere Teil beglichen. Weiß du, wie ich das meine?
Sam29

#5

17.11.2011, 11:00

Wieso gibt es überhaupt Prozesskostenhilfe, wenn eine RSV vorhanden ist?
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#6

17.11.2011, 11:14

Sam29 hat geschrieben:Wieso gibt es überhaupt Prozesskostenhilfe, wenn eine RSV vorhanden ist?
Weil vielleicht nur Teile des Rechtsstreits versichert sind oder eine SB vereinbart wurde. :wink:
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Sam29

#7

17.11.2011, 12:07

Macht für diesen Fall aber keinen Sinn. Mein erster Gedanke war auch, na vllt. liegt ja eine Einung vor, die nicht von der PKH umfasst wurde. Macht aber auch keinen Sinn. Für den Fall der SB, hätte PKH für SB beantragt werden müssen.
So wie es hier vorgetragen wird, hätte PKH gar nciht beantragt werden dürfen oder zumindest zurückgenommen werden müssen. Vorliegend haben wir PKH BEwilligung und Kostendeckungzusage, hä?
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#8

17.11.2011, 12:09

Vielleicht ja Klage und Widerklage und die RSV kommt nur für eines auf? :kopfkratz
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#9

17.11.2011, 12:13

Sam29 hat geschrieben:Macht für diesen Fall aber keinen Sinn. Mein erster Gedanke war auch, na vllt. liegt ja eine Einung vor, die nicht von der PKH umfasst wurde. Macht aber auch keinen Sinn. Für den Fall der SB, hätte PKH für SB beantragt werden müssen.
So wie es hier vorgetragen wird, hätte PKH gar nciht beantragt werden dürfen oder zumindest zurückgenommen werden müssen. Vorliegend haben wir PKH BEwilligung und Kostendeckungzusage, hä?
Du kennst doch gar nicht den näheren Sachverhalt, also weißt Du auch nicht, wofür Deckungszusage besteht und wofür nicht. Es kann durchaus Konstellationen geben, wo nur Teile der Klage durch die RS getragen werden. Für den Rest braucht's dann eben die PKH. :roll:
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Sam29

#10

17.11.2011, 12:22

Ne den Sachverhalt kenne ich in der Tat nicht. Deswegen sage ich ja auch, mein Gedanke war, sprich in stelle es in dem Raum un hoffe, dass die TS sich dazu äußert.
Manchmal ist es auch so, dass man anhand der Abrechnung auch ungefähr erahnen kann, was in der Sache passiert ist und im vorliegendem FAll passt das einfach nicht. Aber warten wir und schauen was sie schreibt.
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