neihein!
die Verfahrensgebühr aus dem Klagebetrag.
du schriebst: Eingeklagt wurden 1785,00 und weitere 1.552,00 EUR
Abrechnung
genau, sogrete hat geschrieben:Es fand kein Termin statt. Es wurde das schriftliche Vorverfahren angeordnet.
Aus dem GEsatmbetrag heißt dann die beiden Streitwerte 1785, und 1522 zusammen und eine Verfahrensgebühr?
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Mandant wurde verteilt, an die Kläger den Betrag von 1785,00 zu zahlen.
Im übrigen wurde die Klage abgewiesen.
Im Urteil steht, soweit der Kläger die Klage zurückgenomme hat, nämlich in Höhe von 1552,08 ist der gem. § 269 ZPO verplifchtet die Kosten des
Rechtsstreits zu tragen. Im übrigen sind die Kosten dem Kläger gem. § 92 II ZPO aufzuerlegen. § 269 II gelangt nicht zur Anwedung, da der Kläger die Klage in Höhe von 1785,00 nicht zurückgenommen hat, sondern insoweit die Huaptsache für erledigt erklärt hat.
Wir sind Beklagte
Im übrigen wurde die Klage abgewiesen.
Im Urteil steht, soweit der Kläger die Klage zurückgenomme hat, nämlich in Höhe von 1552,08 ist der gem. § 269 ZPO verplifchtet die Kosten des
Rechtsstreits zu tragen. Im übrigen sind die Kosten dem Kläger gem. § 92 II ZPO aufzuerlegen. § 269 II gelangt nicht zur Anwedung, da der Kläger die Klage in Höhe von 1785,00 nicht zurückgenommen hat, sondern insoweit die Huaptsache für erledigt erklärt hat.
Wir sind Beklagte
wie kann denn die hauptsache für erledigt erklärt werden und der beklagte gleichzeitig zur zahlung verurteilt werden? da stimmt was nicht!
alles ein wenig durcheinander
eingeklagt sollen gewesen sein 1785,00 und weitere 1.552,00
über 1552,00 wurde die klage zurückgenommen und über 1785,00 erledigt erklärt. aber eine verurteilung gab es auch noch....??? geht ja gar nicht.
außer, es war noch mehr eingeklagt.
eingeklagt sollen gewesen sein 1785,00 und weitere 1.552,00
über 1552,00 wurde die klage zurückgenommen und über 1785,00 erledigt erklärt. aber eine verurteilung gab es auch noch....??? geht ja gar nicht.
außer, es war noch mehr eingeklagt.
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Die Klage war nur zu einem geringen Teil begründet. Hinsichtlich der HF war entgegen dem Antrag d es Klägers nicht die Erledigung der Hauptsache festzustellen, sondern die Klage abzuweisen. Nachdem wir uns der Erldigung nicht angeschlossen hatten, ist nicht gem. § 91 a ZPO über die insoweit entstandenen Kosten des Rechtsstreits, sondern streitig über die frage der teilweise Hauptsacheerledigung zu entscheiden. Diese ist nicht eingetreten, nachdem die Zahlung unserer Mandanten vor der Abgabe der Mahnsache ins streitigge Verfahren und damit vor Rechtshängigkeit erfolgte. Deshalb war insoweit die Klage abzuweisen.
Hilfe. Ich mache sonst nur Organisatorisches und kein Gebührenrecht.
Hilfe. Ich mache sonst nur Organisatorisches und kein Gebührenrecht.
what? und warum wurdet ihr dann verurteilt?
naja-eh wir das hier noch komplizierter machen:
du bekommst eine 1,3 Verfahrensgebühr nach 3100 über den Gesamtbetrag der in der Klage geltend gemachten Forderungen. Egal ob begründet oder sonstwas.
Alle Kosten wurden dem Kläger auferlegt (aus welchen gründen auch immer).
Habt ihr Widerspruch gegen den vorangegangenen Mahnbescheid eingelegt?
naja-eh wir das hier noch komplizierter machen:
du bekommst eine 1,3 Verfahrensgebühr nach 3100 über den Gesamtbetrag der in der Klage geltend gemachten Forderungen. Egal ob begründet oder sonstwas.
Alle Kosten wurden dem Kläger auferlegt (aus welchen gründen auch immer).
Habt ihr Widerspruch gegen den vorangegangenen Mahnbescheid eingelegt?