Abrechnung Strafsache teilweise Freispruch Pflichtv.

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
possmommel
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#1

22.01.2010, 10:16

Also folgendes:

Mdt. inhaftiert, d.h. Gebühr mit Zuschlag
Zwei Verfahren, die vor dem Termin verbunden wurden. Wenn ich das richtig herausgefunden habe wird dann ab der Terminsgebühr nur noch einmal abgerechnet oder? Korrektur falls die Annahme falsch sein sollte. Im Termin wurden wir für beide Verfahren zum PFlichtverteidiger bestellt. In dem einen Verfahren wurde Mdt. freigesprochen, also rechne ich da doch die Wahlanwaltsgebühren gegenüber der Staatskasse ab oder? Und für das andere Verfahren die PFlichtverteidigergebühren. Aber wie mache ich das mit dem Verbund der Verfahren. Fallen die Verfahren wieder auseinander wg. dem Freispruch oder wonach bekomme ich die Gebühren nach Verbund. Pflichtverteidiger oder Wahlanwalt wg. Freispruch??

BItte um Hilfe ich bekomms nicht hin. :oops:

LG possmommel
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#2

22.01.2010, 11:50

Wie sieht die Kostenentscheidung aus?
possmommel
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#3

22.01.2010, 12:20

Wieso Kostenentscheidung?? bei Freispruch wird doch aus der Staatskasse bezahlt und Pflichtverteidiger doch auch??? :|
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#4

22.01.2010, 12:27

Es muß doch eine Kostenentscheidung geben. Ich frag nur, weil manchmal das Gericht Quoten bestimmt. Ist zwar eher unwahrscheinlich, aber bevor ich hier die ganz große Rechen-Kiste aufmache...
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#5

22.01.2010, 12:34

haben noch kein urteil oder beschluss zugestellt bekommen habe nur mal angefangen mir das zurecht zu suchen wurde auch lt. chef nix gesagt wegen kosten. wenn es darum geht hört er aber manchmal nicht richtig zu.

mir würde es ja schon reichen, wenn ich wüsste wie es grundsätzlich ist bei verbundenen Verfahren, wenn eins der verfahren freigesprochen wird und eins verurteilt. allein für die terminsgebühr ist es ja bei pflichtverteidiger nachteilig wenn ich diese nehme statt die terminsgebühr für wahlanwalt wg dem freispruch.
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#6

22.01.2010, 13:04

Ok. Das könnte was Längeres werden. Und ich garantiere für nix. Aber ich fang mal an.

Alle Gebühren, die bis zur Verbindung entstanden sind, werden einzeln abgerechnet. Danach gibt es die folgenden Gebühren nur noch im führenden Verfahren.

Die Beiordnung ist erst nach der Verbindung erfolgt, deshalb sollte sie eigentlich für beide Verfahren gelten. Ich habe aber auch schon gegenteilige Entscheidungen gesehen. Vorsorglich sollte die Erstreckung auf das hinzuverbundene Verfahren beantragt werden, wenn es dasjenige ist, in dem verurteilt wurde. Wenn es das mit dem Freispruch ist, super! Dann gibt es hier ja sowieso die WV-Gebühren.

Zur grundsätzlichen Abrechnung bei Teilfreispruch gibt es hier mehrere Threads. Findest Du unter den Stichworten "Differenztheorie", "Teilfreispruch", "Beschwerde Strafsache". Bei Dir kommt erschwerend hinzu, daß die Verfahren verbunden wurden, aber das kriegen wir schon hin.

Ich würde Dich bitten, erstmal aufzulisten, welche Gebühren in welchem Verfahren wann entstanden sind. Tätigkeit vor/nach Verbindung, ab wann Inhaftierung, etc. pp. Welches Verfahren führt nach der Verbindung, wo gabs den Freispruch?

PS: Natürlich hat das Gericht bei der Urteilsverkündung auch die Kostenentscheidung mit verkündet. Da man aber gleichzeitig zuhören und am besten (stehend) mitschreiben muß, ist es verständlich, daß Dein Chef sich nicht so recht erinnert.
possmommel
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#7

22.01.2010, 14:08

Also ich fange mal an

Vorab inhaftiert war Mdt. von anfang an daher alle Gebühren mit Zuschlag.

Verf. 1 (zu Beginn schon zum Pflichtv. bestellt)
Grundgebühr
vorb. Verf.
Haftpr.
Abgabe LG
Verf.g. Gericht
1. HV
2. HV

Verf. 2 (erst im Termin zum Pflichtv. bestellt gilt doch dann rückwirkend oder?)
Grundg.
vorb. Verf.
Abgabe LG
Verf.g. Gericht
1. HV
2. HV


Das sind jetzt die gebühren für die einzelnen verfahen die Terminsg. fällt ja dann nucr einmal an weil verbunden.

Erst sollte beides einzeln vor dem AG angeklagt werden. Nach Verbund der Verfahern wurden die Sachen dann zum LG Schöffengericht abgegeben.

Im 1. Verf. wurde er verurteilt. Im 2. Verfahren vollständig freigesprochen. Führendes Verfahren war das 1. Verfahren in welchem er auch verurteilt wurde.

ich hoffe das hilft ein wenig weiter
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#8

22.01.2010, 15:04

Neenee. Landgericht ist nicht Schöffengericht. Wer hat letztlich verhandelt, Amtsgericht oder Landgericht? Wann wurde denn nun verbunden? Und von wem? (Das ist hier auch deshalb wichtig, weil ja ggf. eine höhere Gerichts-VG entstanden ist, bei Abgabe ans Landgericht, die dann einmal oder zweimal angefallen ist.)

Am besten schreibst Du den Verfahrensgang mal chronologisch mit Daten für das 1. Verfahren, die Gebühren sind ja klar. Vor allem fehlt noch die Info, wann genau das 2. Verfahren hinzuverbunden wurde.

Also so:

Datum Mandatierung/Beiordnung
Datum HP-Termin
Datum Anklageerhebung zum AG
Datum Verbindungsbeschluß AG
Datum Abgabe an LG
Datum Termin 1
Datum Termin 2 - Verurteilung 1.Vorwurf/Freispruch 2.Vorwurf

Nur zur Sicherheit: Ihr wart im zweiten Verfahren von Anfang an als Wahlverteidiger tätig?
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#9

22.01.2010, 16:18

Also 1. Verfahren

Mandatierung:Juli 2009
Akteneinsicht genommen
Haftbefehl erlassen 30.06.2009
Akte bekommen
Haftprüfung beantragt 28.07.
HPT 19.08.

Anklageschrift des AG zugestellt 11.08.

10.08. Beschluss über Verbund 1. Verfahren führt
Beschluss 24.09. Akten werden zur PRüfung der Übernahme an die große Strafkammer beim LG abgegeben
12.10 LG übernimmt Verfahren
17.12 Termin
22.12. Termin

2. Verfahren
Mandatierung 23.12.2008
Akteneinsicht
Anklageschrift des AG 03.07.2009
danach alles unter dem führenden Aktenzeichen

Bestellung zum Pflichtverteidiger für beide Verfahren erfolgte dann im Termin. HAbe nochmal genauer nachgeschaut. Unser erster Antrag vorher wurde nicht berücksichtigt da es noch einen zweiten Verteidiger gab. Somit für beide Verfahren zum PFlichtverteidiger im Termin bestimmt.

Hoffe das ist jetzt besser zu verstehen.
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#10

22.01.2010, 16:44

Okeeeeeeee.

Also erstmal die PV-Abrechnung, ja? Ich gehe wie gesagt davon aus, daß die Beiordnung sich auf das 2. Verfahren (vor Verbindung) erstreckt. Ich würde aber sicherheitshalber in der PV-Rechnung "vorsorglich beantragen, die Erstreckung zu erklären".

1. Verfahren

4101 GG
4105 VG
4103 TG für HP-Termin
4113 VG (das war bis zum 12.10. eine 4107, die dann wegen der Abgabe "erstarkt" ist)
4115 TG für 17.12. (ggf. zusätzliche Gebühr wg. Länge)
4115 TG für 22.12. (ggf. zusätzliche Gebühr wg. Länge)

2. Verfahren
4100 GG (bzw. 4101, wenn der Mdt auch im Dezember 08 schon inhaftiert war)
4104 VG (oder halt 4105)
4106 VG (oder 4107) könnte entstanden sein, wenn Tätigkeiten nach Eingang der AS bei Gericht und vor Verbindung der Verfahren erfolgt sind
danach Verbindung und Abgabe nach oben, ab jetzt gibt es nur noch die Abrechnung zu Verfahren 1

Bitte gib mal eine Rückmeldung zu den Punkten, wo ich noch nachgefragt habe. Im zweiten Verfahren müßte ja dann noch die WV-Abrechnung folgen, dazu braucht man aber die fehlenden Informationen.
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