Abrechnung Strafrecht bei Nichteröffnung Hauptverfahren

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Kate C.
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#1

07.02.2012, 12:41

Hallo,

hab mich gerade hier angemeldet, weil ich einfach nicht weiter weiß. Vielleicht kann mir ja jemand helfen.

Mandant war bei uns wegen einer Strafsache. Anklageschrift war ihm schon zugegangen. Chefin hat Frist zur Einwendung gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens wahrgenommen und hat nur ein Schreiben ans Gericht gemacht, dass das Hauptverfahren mangels hinreichendem Tatverdacht nicht zu eröffnen sei. Jetzt ist Beschluss bei uns eingegangen, dass die Eröffnung des Hauptverfahrens aus tatsächlichen Gründen abgelehnt wurde und Kosten trägt die Staatskasse. Wie rechne ich das ab? Abtretungserklärung vom Mandanten haben wir.

4100 VV RGV (ist klar)
4106 VV RVG?
und kann ich auch die 4141 geltend machen?

Kann mir bitte jemand helfen? Ich steh grad echt auf dem Schlauch.
:cry:
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Liesel
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#2

07.02.2012, 12:51

Du liegst genau richtig mit den von dir angegebenen Gebühren.

Auslagen des Mandanten noch berechnen und raus damit.
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Kate C.
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#3

07.02.2012, 13:03

Also kann ich auch die 4141 abrechnen? Da war ich mir nämlich nicht ganz sicher. :smile:
Ulili
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#4

07.02.2012, 14:25

Ja ... Die Gebühr entsteht, wenn das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wird ... Da es eine Festgebühr ist nur mit max. 140 € abrechnen.
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Adora Belle
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#5

07.02.2012, 14:29

Nicht max. 140 EUR, sondern ganz genau 140 EUR. Du schreibst doch selbst, das ist eine Festgebühr. Die ist in alle Richtungen fest.

Die 4141 ist durch die Mitwirkung an der Einstellung angefallen, eine Einstellung allein reicht noch nicht.
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#6

07.02.2012, 14:32

Super... vielen Dank für Eure Hilfe. Da werd ich das meiner Chefin mal so vorlegen. :smile:
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michi-bruce
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#7

07.02.2012, 14:38

Adora Belle hat geschrieben:Nicht max. 140 EUR, sondern ganz genau 140 EUR. Du schreibst doch selbst, das ist eine Festgebühr. Die ist in alle Richtungen fest.

Die 4141 ist durch die Mitwirkung an der Einstellung angefallen, eine Einstellung allein reicht noch nicht.
AB, wenn ich aber die Nr. 4141 VV RVG i. V. m. Nr. 4106 VV RVG geltend mache und bei der 4106 mehr als die Mittelgebühr geltend mache, dann fällt doch die 4141 doch in derselben Höhe an, oder ?! (Bsp: 4106 - 195 € - demgemäß ist die 4141 auch 195 €). Oder haben ich und mein Chef das falsch verstanden?
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Adora Belle
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#8

07.02.2012, 14:58

Nee, Michi. Schau mal ins Gesetz. Das steht da ganz genau drin. Kann man m.E auch nicht falsch verstehen. Du mußt nur die Ziffer bis zum Ende lesen. Gaaaaanz zu Ende. 8) (Ich hab das auch genau einmal falsch abgerechnet, seitdem weiß ichs.)
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michi-bruce
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#9

07.02.2012, 15:06

Da soll noch mal einer sagen, dass Lesen nicht bildet. Gefunden! Jetzt bin ich wieder schlauer und kann beim nächsten Mal Big Boss drauf hinweisen unter folgender Geste: :auslach ha, ich bin ja schlauer als du!

:dankeschoen AB!
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