Abrechnung Strafrecht (1.-3. Instanz + Wiedereins.antrag?!)

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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SleazZ
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#1

03.11.2010, 22:03

Hi!

Hab da mal ne abrechnungstechnische Frage....

Sachverhalt is folgender:

Wir wurden bei HB-Verkündung im Ermittlungsverfahren als Pflichtverteidiger beigeordnet. Dann wurde ganz normal nach Anklageerhebung die 1. Instanz + HV vor AG durchgezogen. Danach haben wir Berufung eingelegt. Nun war das LG in 2. Instanz zuständig und es fand auch hier die HV statt. ABER: Mdt. ist zu HV in Berufung nicht erschienen bzw. kam lediglich 15min zu spät, weil er im Stau stand. Ein Urteil wurde in dieser Berufungsvhdl. aber verkündet. Gegen dieses haben wir dann Revision eingelegt und parallel dazu haben wir einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt wg. versäumter HV seitens des Mdt. Dieser Antrag wurde mit Beschluss v. LG als unbegründet verworfen. Gegen diesen Beschluss haben wir Beschwerde eingelegt, die wiederum von KG als weiterhin unbegründet verworfen wurde. Revisionsverfahren läuft noch.

Wir haben bereits alle Instanzen (1.-3.) abgerechnet und auch die entsprechenden Summen erstattet bekommen. Nun will ich aber gerne mal wissen, wie es sich mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung und das Beschwerdeverfahren hierüber verhält. Entstehen dafür extra noch Gebühren? Im RVG hab ich nur Gebühren für Wiederaufnahmeverfahren gefunden, was ja was ganz anderes ist. Im Abschnitt für Einzeltätigkeiten hab ich dann eine Gebühr gefunden, die denkbar wäre für Antrag auf Wiedereinsetzung (Anfertigung sonstiger Anträge etc.). Dem steht aber entgegen, dass wir bereits im Ermittlungsverfahren schon Pflichtverteidiger waren, was ja heißt, dass man auch keine Einzeltätigkeiten ansetzen kann.

Ein Telefonat mit dem entsprechenden Rechtspfleger hat ergeben, dass - seiner Meinung nach - keine gesonderten Gebühren anfallen, da Verfahrensgebühr für Revisionsverfahren den Antrag auf Wiedereinsetzung und das diesbzgl. Beschwerdeverfahren abdecken soll.

Meine Frage nun: wer hat Recht? Meine Chefin, die meint, dass es extra Gebühren dafür gibt oder der Rechtspfleger, der sagt, dass gar nix weiter anfällt? Ich enthalte mich jetzt einfach mal mit meiner Meinung aus dem einfachen Grund, weil ich es nicht weiß (hatte so einen Fall noch nie...)

Ich danke schonmal ganz dolle für ev. Antworten!!!

:thx
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Adora Belle
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#2

03.11.2010, 22:56

Du hast da zwar einen superlangen Sachverhalt, aber die Antwort ist trotzdem ganz einfach - der Rechtspfleger hat recht. Die jeweilige VG der Instanz deckt alle damit zusammenhängenden Tätigkeiten ab. M.E. gehören der WE-Antrag und die Beschwerde zwar noch zur Berufung, nicht zur Revision, das ist aber im Ergebnis nicht relevant.
SleazZ
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#3

04.11.2010, 10:21

ich danke dir für die Antwort Adora Belle - hab ich wieder was dazugelernt :mrgreen:

:thx
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