Hallo und guten Morgen!
Ist meine folgende Abrechnung richtig:
Streitwertbeschluss: Verfahrenswert = 29.887,20 €
Der weitere Verfahrenswert für den Vergleich wird auf 13.602,- festgesetzt. Der Vergleich hat einen Mehrwert von 1.002,- wegen mitverglichener Ansprüche auf Trennungsunterhalt.
So, nun meine Abrechnung:
1.3 VG aus 29.887,20 460,20 €
1.2 TG aus 29.887,20 424,80 €
1.0 EG aus 13.602,- 257,00 €
1.5 EG aus 1.002,- 127,50 €
bei EG § 15 III gepr.
AP, etc....
Ich bin mir nur nicht sicher, ob ich den § 15 III auch bei der VG prüfen muss, da sich der Vergleich ja nur auf den Trennungsunterhalt bezogen hat.
fürs Drüberlesen
Abrechnung Scheidung/Unterhalt/Vergleich VKH
- sternchen1981
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Hallo Sternchen1981,
wenn der Trennungsunterhalt nicht anhängig war, gibt es ja noch die 0,8 VG für die Protokollierung einer Einigung und somit musst Du auch den § 15 III bei der VG anwenden.
wenn der Trennungsunterhalt nicht anhängig war, gibt es ja noch die 0,8 VG für die Protokollierung einer Einigung und somit musst Du auch den § 15 III bei der VG anwenden.
Die Seele ist das Schiff,
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Wenn über den Mehrwert auch verhandelt wurde, kannst du diesen Wert noch bei der Terminsgebühr dazuaddieren, wenn aber nur protokolliert wurde dann nicht.
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Den 15 III musst du IMMER prüfen, wenn du mehrere gleichartige Gebühren abrechnest, so wie hier 2 x Einigung.
Ansonsten sieht es für mich richtig aus.
Ansonsten sieht es für mich richtig aus.
Grüße - sansibar
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- sternchen1981
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Danke für die Antworten!!
Da der Trennungsunterhalt anhängig war muss ich also den § 15 III bei der VG nicht prüfen, hab ich das jetzt richtig verstanden? Dann passt meine Abrechnung soweit.
Danke Niva noch für deinen Beitrag. Da hätt ich jetzt wieder ein paar Kröten liegen gelassen.
Da der Trennungsunterhalt anhängig war muss ich also den § 15 III bei der VG nicht prüfen, hab ich das jetzt richtig verstanden? Dann passt meine Abrechnung soweit.
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Aber wenn er anhängig war, wieso denn dann eine 1,5 EG? Versteht ich jetzt nicht. Ein Mehrwert im Vergleich macht doch nur dann Sinn, wenn Ansprüche, die nicht anhängig waren, mit verglichen werden. Vielleicht irre ich mich da auch und lasse mich gern darüber aufklären.
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- sternchen1981
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Bezüglich des Mehrvergleichs steht im Beschluss:
Das Gericht gibt zu erkennen, dass es im Hinblick darauf, dass Rechtskraft nicht vor 01.04.13 eintreten wird, beabsichtigt, für den Vergleich einen Mehrwert von 1.002,- festzusetzen, nachdem hier auch Getrenntlebensunterhalt in Höhe von je 501,- tituliert wurde.
Dann hab ich letztendlich folgende Abrechnung:
1.3 VG aus 30.889,20
1.2 TG aus 30.889,20
1.0 EG aus 13.602,00
1.5 EG aus 1.002,-
jew. § 15 III gepr.
Das Gericht gibt zu erkennen, dass es im Hinblick darauf, dass Rechtskraft nicht vor 01.04.13 eintreten wird, beabsichtigt, für den Vergleich einen Mehrwert von 1.002,- festzusetzen, nachdem hier auch Getrenntlebensunterhalt in Höhe von je 501,- tituliert wurde.
Dann hab ich letztendlich folgende Abrechnung:
1.3 VG aus 30.889,20
1.2 TG aus 30.889,20
1.0 EG aus 13.602,00
1.5 EG aus 1.002,-
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War da jetzt zum Trennungsunterhalt ein Verfahren anhängig oder nicht. Ich habe es immer noch nicht verstanden, warum eine 1,5 EG entstehen soll und dann aber keine 0,8 VG für die Protokollierung, sondern eine 1,3 VG aus dem kompletten Streitwert.
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- sternchen1981
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Ja Trennungsunterhalt war anhängig.
Ich hab ja:
1.3 VG aus 29.887,20 = 460,20
0.8 VG aus 1.002,- = 68,00
zusammen 528,20 €
§ 15 III prüfen:
1.3 VG aus 30889,20 = 508,30 €
also bleibt eine 1.3 VG aus 30889,20
Oman, ich hab heut iwie nen Brett vorm Kopp
Ich hab ja:
1.3 VG aus 29.887,20 = 460,20
0.8 VG aus 1.002,- = 68,00
zusammen 528,20 €
§ 15 III prüfen:
1.3 VG aus 30889,20 = 508,30 €
also bleibt eine 1.3 VG aus 30889,20
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Ach so, jetzt habe ich verstanden. Bei uns bleibt dann immer die 0,8 VG stehen, aber entsprechend gekürzt und der Verweis auf § 15 III dazu.
Da es sich hierbei ja um PKH-Gebühren handelt, solltest du gleich noch die Wahlanwaltsgebühren mit geltend machen - Rechnug geht ja an das Gericht. So kann es nich vergessen werden und wenn der Mandant dann mal Raten zahlen muss, wird es gleich mit berücksichtigt.
Da es sich hierbei ja um PKH-Gebühren handelt, solltest du gleich noch die Wahlanwaltsgebühren mit geltend machen - Rechnug geht ja an das Gericht. So kann es nich vergessen werden und wenn der Mandant dann mal Raten zahlen muss, wird es gleich mit berücksichtigt.
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