Abrechnung Scheidung / Unterhalt

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Olli1983
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#1

29.04.2009, 09:25

Hallo. Außergerichtlich haben wir den Mandanten wegen Unterhalt und Scheidung vertreten.

GW Scheidung: 7.538,16 €
Unterhalt: 7.686,52 €
--> daraus eine 1,3 Geschäftsgebühr (735,80 € netto) abgerechnet

Nun ist das Scheidungsverfahren beendet.

Streitwert: 10.288,31 € (Scheidung 8.288,31 € + 2.000,00 € VA)

Wie rechne ich die Geschäftsgebühr nun an? Hatte mir gedacht eine 0,65 Gebühr aus Wert 7.538,16 €... ist das so richtig?
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LuzZi
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#2

29.04.2009, 09:27

Die GG wird immer aus dem Wert der außergerichtlichen Tätigkeit angerechnet.
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
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katuscha
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#3

29.04.2009, 09:27

:zustimm
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Olli1983
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#4

29.04.2009, 09:29

Also nur aus den 7.538,16 €? Der Unterhalt wurde nicht gerichtlich geltend gemacht.
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LuzZi
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#5

29.04.2009, 09:30

m. E. schon ja.
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
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Olli1983
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#6

29.04.2009, 09:35

Ok... danke!
*Marilyn*

#7

29.04.2009, 14:49

LuzZi hat geschrieben:Die GG wird immer aus dem Wert der außergerichtlichen Tätigkeit angerechnet.
Da muss ich kurz mal klugscheißen, denn das könnte man missverstehen. Man muss darauf achten, dass eine Anrechnung der GG NUR hinsichtlich des Teiles zu erfolgen hat, wegen dem auch das gerichtliche Verfahren durchgeführt wird.

Wenn nämlich der Wert der außergerichtlichen Tätigkeit z.B. 8.000 Euro beträgt, und wegen Zahlung nur ein Wert von z.B. 5.000 Euro eingeklagt wird, erfolgt die Anrechnung nach dem Wert von 5.000 Euro.

Somit wird nicht immer nach dem Wert der außergerichtlichen Tätigkeit angerechnet.

:)
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LuzZi
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#8

29.04.2009, 14:51

Das hab ich aus dem Grund nicht geschrieben, weil sie es selbst schon wusste ;) Aber du hast recht, so ist das.
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
*Marilyn*

#9

29.04.2009, 15:09

LuzZi hat geschrieben:Das hab ich aus dem Grund nicht geschrieben, weil sie es selbst schon wusste ;) Aber du hast recht, so ist das.
Achso ok. Wusste ich nicht. Dann ist ja alles in Butter. :)
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Adora Belle
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#10

29.04.2009, 16:46

Ähöm. Wie kann man denn außergerichtlich bzgl. Scheidung tätig werden? M.E. ist hier überhaupt nichts anzurechnen. Der Unterhalt ist nicht in das gerichtliche Verfahren übergegangen, bleibt also die vorgerichtliche Geschäftsgebühr. Die Scheidung ist nun mal nur gerichtlich möglich. Außergerichtlich kann dazu beraten werden, ja. Aber vertreten? Eine GG kann diesbezüglich M.E. doch gar nicht entstehen.
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