Hallo alle Zusammen
Ich habe eine Frage.. und zwar folgendes. Es soll ein Kostenfestsetzungsantrag gestellt werden, und zwar folgender Sachverhalt, es ging ins gerichtliche Verfahren über, ein Termin ist entstanden und ein Urteil sowie ein KFB.. gegen diesen Beschluss hat die GS wohl sofortige Beschwerde eingelegt. Diese wurde aber mit einem separaten Beschluss zurückgewiesen, k.a. warum jetzt. Welche Gebühren fallen für uns und nicht für die Gegenseite an? Sonstige Sachen sind nicht angefallen (Berufung etc.).
Streitwert: 7.000,00 EUR
Verfahrensgebühr gem. 3100 EUR
Terminsgebühr gem. 3104 EUR
PEPT 20,00 EUR
Zwischensummen EUR
Mwst 19 % EUR
Gesamtsumme EUR
Muss jetzt nicht auch noch eine Gebühr für die sofortige Beschwerde beigefügt werden oder fällt für uns keine an, weil die Gegenseite diese eingelegt hat?
Vielen Dank im Voraus
LG, Biene
Abrechnung RVG - Beschwerde
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Die Beschwerdegebühr erhältst Du zusätzlich. Dafür brauchst Du der Beschwerde nicht entgegenzutreten (vgl. <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a>, RVG, 19. Auflage, 3500 Rn. 25).
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das heißt also ich kann die gebühr 3500 zusätzlich nehmen zu der 3100? oder krieg ich nur die 3100?
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Wie Anahid bereits schrieb, erhälst du die Gebühr für die Beschwerde zusätzlich.
Kaum einen anderen Gedanken können die Menschen so schlecht akzeptieren wie die Idee,
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Die 3500 für die Beschwerde gegen den KfB entsteht gesondert.
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(UNHEILIG)
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Hatte noch übersehen, dass das Gericht zunächst einen Beschluss erlassen hatte, mit dem unserem Antrag nach § 887 ZPO stattgegeben wurde.
Daraufhin hatte die gegnerische Partei sofortige Beschwerde eingelegt. Bevor wir auf die sofortige Beschwerde geantwortet haben, wurde der Vergleich geschlossen.
Gegenstandswert: 778,35 €
0,6 Verfahrensgebühr Zwangsvollstreckung, Vollstreckung der Entscheidung
gem. § 887 Abs. 2 ZPO § 13 RVG, Nr. 3309 VV RVG, § 18 I Nr. 12 RVG 48,00 €
- Gebührenerhöhung Nr. 1008 VV RVG um 0,3 wegen 2 Schuldnern -
Gegenstandswert: 778,35 €
0,5 Verfahrensgebühr für Verfahren über Beschwerde / Erinnerung § 13 RVG,
Nr. 3500 VV RVG 40,00 €
Gegenstandswert: 4.778,35 €
1,0 Einigungsgebühr, gerichtliches Verfahren § 13 RVG, Nrn. 1003, 1000 VV
RVG 303,00 €
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 29,60 €
Zwischensumme netto 420,60 €
19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 79,91 €
zu zahlender Betrag 500,51 €
Daraufhin hatte die gegnerische Partei sofortige Beschwerde eingelegt. Bevor wir auf die sofortige Beschwerde geantwortet haben, wurde der Vergleich geschlossen.
Gegenstandswert: 778,35 €
0,6 Verfahrensgebühr Zwangsvollstreckung, Vollstreckung der Entscheidung
gem. § 887 Abs. 2 ZPO § 13 RVG, Nr. 3309 VV RVG, § 18 I Nr. 12 RVG 48,00 €
- Gebührenerhöhung Nr. 1008 VV RVG um 0,3 wegen 2 Schuldnern -
Gegenstandswert: 778,35 €
0,5 Verfahrensgebühr für Verfahren über Beschwerde / Erinnerung § 13 RVG,
Nr. 3500 VV RVG 40,00 €
Gegenstandswert: 4.778,35 €
1,0 Einigungsgebühr, gerichtliches Verfahren § 13 RVG, Nrn. 1003, 1000 VV
RVG 303,00 €
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 29,60 €
Zwischensumme netto 420,60 €
19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 79,91 €
zu zahlender Betrag 500,51 €
- Anahid
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Muss ich nicht verstehen, oder? Schließlich hast Du bisher zu diesem Thema gar keine Äußerung gemacht.BiancaB hat geschrieben:Hatte noch übersehen, ....
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