Abrechnung PKH

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Angi0793
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#1

29.11.2016, 11:55

Hallo zusammen :wink1 ,

ich habe mal eine Frage (hoffe mir kann jemand helfen)....es geht um PKH Abrechnung...

Unser Mandant (Insolvenzverwalter einer Firma) hat PKH bewilligt bekommen und wir haben den Rechtsstreit gewonnen. Im Nachhinein haben wir mit der Gegenseite einen Vergleich geschlossen, mit welchem alles abgegolten ist. Die Gegenseite hat auch gezahlt. Unser Mandant ist durch die Zahlung der Gegenseite ja nicht mehr "arm"...Wenn ich nun eine Rechnung gegenüber dem Mandanten machen möchte, wie muss diese aussehen? Kann ich das überhaupt machen? Oder muss ich gegenüber der Staatskasse unsere RA Gebühren abrechnen ohne die Differenz gegenüber der Gegenseite geltend zu machen, da diese ja mit abgegolten sind? :-?

Ich habe hier grade eine Denkblockade...Vielen Dank schonmal für eure Hilfe! :patsch
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Mariposa2
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#2

29.11.2016, 15:32

Also es gibt mehrere mögliche Denkansätze. Wenn er PKH bewilligt bekommen hat und jetzt monetären Zuwachs bekommen hat, wäre die PKH Erklärung neu abzugeben, da das Gericht das neu bewerten muss. Wahrscheinlich kriegt er dann nichts mehr bewilligt oder die Raten steigen. Aber das wäre dann vom Gericht zu entscheiden. Man weiß ja auch nicht, was der Mann für Verpflichtungen hat. Wenn er z. B. Schulden hat, wird das ja auch berücksichtigt. Ich gehe in diesem Fall auch davon aus, dass der Vergleich besagt, dass sämtliche Kosten gegeneinander aufgehoben werden, was der üblichen Regelung gem. § 98 ZPO entspricht. Oder habt ihr im Vergleich etwas anderes fixiert, da du ja erwähnst, dass die Gegenseite die Differenz tragen muss? Das wäre schon wichtig zu wissen.

Wenn man - ohne von einer Kostentragungspflicht durch die Gegenseite auszugehen - nach Schema F geht, würdest du folgendermaßen Vorgehen:

Du rechnest jetzt ganz normal die PKH-Gebühren gegenüber dem Gericht ab unter Berücksichtigung der Wahlanwaltsgebühren nach § 50 RVG. Dem Mandanten gegenüber rechnet ihr erst mal gar nichts ab. Die Wahlanwaltsgebühren bekommt ihr automatisch von der Staatskasse, wenn die Raten die PKH-Gebühren übersteigen und dieser Teil abbezahlt ist.

Praktisch betrachtet könntet ihr natürlich auch sicherheitshalber, bevor der Mandant das Geld verschleudert, auch ihm eine ganz normale Abrechnung über die Wahlanwaltsgebühren schicken. Vielleicht bezahlt er sie ja, solange das Geld noch da ist. Versuch macht kluch. So kommt man sofort ans Geld.

Sollte der Mandant gezahlt haben, könnt ihr den PKH-Antrag immer noch zurücknehmen. Ist ja alles kein Problem. PKH ist ja nur ein zinsloses Darlehen vom Staat und der Mandant muss es - wenn seine Finanzen ausreichen - dann eben zurückzahlen. Ob er das nun sofort macht oder im Zeitraum von vier Jahren, ist dabei ja egal.

Das wären jetzt meine praktischen Überlegungen dazu. Heißt aber nicht, dass das jetzt der richtige und perfekte Weg ist. Wir arbeiten hier im Sinne von Trial and Error :D
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#3

29.11.2016, 17:00

Phuul hat geschrieben:Praktisch betrachtet könntet ihr natürlich auch sicherheitshalber, bevor der Mandant das Geld verschleudert, auch ihm eine ganz normale Abrechnung über die Wahlanwaltsgebühren schicken. Vielleicht bezahlt er sie ja, solange das Geld noch da ist. Versuch macht kluch. So kommt man sofort ans Geld.
§ 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO!!!
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#4

29.11.2016, 17:45

Nicht geltend machen können heißt für mich aber, dass man es nicht durchsetzen kann. Abrechnen kann man doch trotzdem. Der Mandant ist halt nicht verpflichtet zu zahlen und man hat keine Handhabe gegen ihn, wenn er auf die Kostennote nicht zahlt. Versuchen kann man es meiner Auffassung nach, mehr aber auch nicht. So verstehe ich den Wortlaut jedenfalls.

Wenn es grundsätzlich nicht geht, stellt sich für mich die Frage, warum am Ende des Ratenzeitraums und Auszahlung der Wahlanwaltsgebühren seitens des Gerichts die Frage kommt, ob die Partei in irgendeiner Form Zahlungen geleistet hat. Wenn das grundsätzlich "verboten" wäre, wäre doch diese Rückfrage auch obsolet.
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#5

29.11.2016, 17:52

Mandant kann "freiwillige Zahlungen" leisten. Eine Rechnung an den Mandanten zu stellen, würde mir auf Grund 122 Abs. 1 Nr. 3 nie einfallen.
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#6

29.11.2016, 18:03

EDIT
Zuletzt geändert von Mariposa2 am 30.11.2016, 10:56, insgesamt 1-mal geändert.
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Adora Belle
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#7

29.11.2016, 18:37

Das darf man aber eben gerade nicht. Nicht fordern, nicht geltend machen, nicht abrechnen. Man darf dem Mandanten mitteilen, welche Wahlanwaltsgebühren entstanden sind, und dass der Mandant auf diese Vergütung freiwillige Zahlungen leisten kann.
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#8

30.11.2016, 10:55

Adora Belle hat geschrieben:Das darf man aber eben gerade nicht. Nicht fordern, nicht geltend machen, nicht abrechnen. Man darf dem Mandanten mitteilen, welche Wahlanwaltsgebühren entstanden sind, und dass der Mandant auf diese Vergütung freiwillige Zahlungen leisten kann.
Interessant. Das wusste ich so auch nicht, da ich das in der Praxis hier oft anders erlebt habe (durch Anwälte diktiert und demnach auch darauf vertraut ehrlich gesagt). Ich habe mir jetzt mal den ZPO Kommentar gegriffen und noch einmal nachgelesen.

---

Mein Kollege sagte mir gerade, dass es bei Insolvenzverwaltern wohl oftmals so sei, dass diese PKH beantragen, weil in der zu betreuenden Firma keine Masse da ist, um die Verwalter zu bezahlen. Das scheint also wohl ein Sonderfall zu sein. Das anzugebende Vermögen ist das Vermögen der zu betreuenden Firma.

Die Frage ist jetzt: Wenn man sich nunmehr verglichen hat und er einen Betrag X bekommen hat, ändern sich seine Verhältnisse für diesen Fall wesentlich, so dass der PKH-Antrag ggf. neu zu stellen wäre. Danach sieht man ja, ob er überhaupt noch PKH bekommt und dann kann man weiter vorgehen.

Auf ein paralleles Anschreiben zur Möglichkeit der freiwilligen Zahlung würde ich dann wohl doch erst einmal verzichten (wobei ich mich persönlich mit diesen Insolvenzsachen auch nicht auskenne). Wäre es eine Privatperson gewesen, hätte man ja trotzdem ein Schreiben gemäß den Anmerkungen von Adora Belle rausschicken können.
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Adora Belle
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#9

30.11.2016, 11:18

Super, dass Du nachgelesen hast.

Nicht so schön, dass Du Deinen Beitrag wegeditiert hast. Damit ist nicht mehr nachvollziehbar, worauf ich geantwortet hatte. Macht man nicht. :omi

PKH-Anträge werden nicht neu gestellt, sondern eine einmal erteilte Bewilligung wird vom Gericht überprüft, insbesondere wenn Anlass dazu besteht, z.b. durch im Verfahren festgestellte Ansprüche. Dann ändert das Gericht ggf. die Bewilligung oder hebt auf. Erst nach Aufhebung wäre der Weg frei für die Geltendmachung der Wahlanwaltsvergütung gegenüber dem Mandanten.
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#10

30.11.2016, 11:25

Adora Belle hat geschrieben: Nicht so schön, dass Du Deinen Beitrag wegeditiert hast. Damit ist nicht mehr nachvollziehbar, worauf ich geantwortet hatte. Macht man nicht. :omi
Tut mir leid, ich wollte den Text eigentlich wieder einfügen und hatte ihn auch kopiert. Ich habe zwischenzeitlich aber noch was anderes gemacht und da auch was kopiert, so dass ich dann den ursprünglichen Text nicht mehr einfügen konnte :patsch . Beim nächsten Mal lasse ich es direkt drin. :oops:
Adora Belle hat geschrieben:PKH-Anträge werden nicht neu gestellt, sondern eine einmal erteilte Bewilligung wird vom Gericht überprüft, insbesondere wenn Anlass dazu besteht, z.b. durch im Verfahren festgestellte Ansprüche. Dann ändert das Gericht ggf. die Bewilligung oder hebt auf. Erst nach Aufhebung wäre der Weg frei für die Geltendmachung der Wahlanwaltsvergütung gegenüber dem Mandanten.
Ich habe mich missverständlich ausgedrückt. Ich muss diesbezüglich wohl noch deutlich an mir arbeiten ;). Ich wollte sagen, dass man wohl dann die Erklärung ggf. noch einmal neu einreichen müsste. Wobei sich da die Frage stellt, ob das Gericht das automatisch berücksichtigt, welches Ergebnis im Verfahren erzielt wird und daraufhin die Partei noch einmal eigenständig auffordert oder die Berechnung von sich aus neu vornimmt unter Berücksichtigung des erzielten Ergebnisses ohne separate Aufforderung der Einreichung einer neuen Erklärung.
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