Abrechnung Pflichtverteidigung

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Lori79
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#11

07.11.2016, 09:48

Ok. die letzte Frage hat sich erledigt. Für die Einstellung kriege ich keine Zusatzgebühr: Hauptverhandlungstermin hat stattgefunden.........
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#12

07.11.2016, 09:50

Abtretung ist formlos, es schadet nicht mal, wenn die Annahme des RA fehlt (hat jedenfalls bei mir noch keiner moniert :mrgreen: ).

KFA immer beim erstinstanzlichen Gericht. Einzige Ausnahme für PKH findet sich in §55 Abs.2 RVG, ist aber für Dich nicht relevant.

Die Zusatzgebühr gibt es für die Vermeidung der Hauptverhandlung, bitte mal die Voraussetzungen lesen. Liegt bei Euch nicht vor, da in der HV vom 4.12. eingestellt wurde.
Lori79
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#13

07.11.2016, 12:11

Danke
Lori79
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#14

10.07.2017, 17:34

Hallo zusammen,
habe jetzt nach 6 Monaten eine Antwort auf meinen Antrag:
.......vorliegend werden die Gebühren eines Wahlanwaltsverteidigers geltend gemacht, wobei RA ..... auch als Pflichtverteidiger bestellt wurde.
Ich rege an, dem Verteidiger Gelegenheit zur Prüfung zu geben, ob er auf seinen Anspruch auf Pflichtverteidigergebühren für die II. Instanz verzichtet. Sofern eine unbedingte Verzichtserklärung nicht vorgelegt wird, macht die Landeskasse hiermit bereits jetzt in Höhe der geschuldeten Pflichtverteidigevergütüung von ihrem aus § 52 Abs. 1 S. 2 RVG resultierenden Lseistungsverweigerungsrecht Gebrauch. Vgl. Duisburg JuroBüro 2006, 425 LG Dortmund Rpfleger 2005, 479, BVerfG JurBüro 2009, 418 und Beschluss LG Saarbrücken vom 05.04.2011... zitiert nach Juris.
Der anspruch auf Erstattung der notwendigen Auslagen würden um die fiktive Pflichtverteidigergvergütung vermindert sein.

ist das richtig ? muss ich den antrag korrigieren. Hatte mit dem Antrag unsere Vollmacht beigefügt. In dieser steht: ... Ein Anspruch gegen die Staatskasse auf Erstattung von Anwaltskosten als notwendige Auslagne ist an den Rechtsanwalt abgetreteten.

Danke für Eure Hilfe.
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#15

10.07.2017, 17:49

Du musst eine aktuelle Abtretungserklärung vorlegen. Das was Du da hast, ist nichts halbes und nichts ganzes, weil die Vollmacht vor der PV-Bestellung liegt, und mit der Beiordnung erlischt das Wahlmandat. Die Staatskasse will sich dagegen verwahren, dass sie erstattet und dann trotzdem noch die PV-Vergütung schuldet. Du kannst verzichten, aber ich würde trotzdem dafür sorgen, dass gleichzeitig (!) eine aktuelle Abtretungserklärung eingereicht wird.

Auf der ganz sicheren Seite seid Ihr, wenn Ihr erst die PV-Vergütung geltend macht, und danach nur noch die Differenz.
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#16

11.07.2017, 08:23

Die Vollmacht datiert nach der Pflichtverteidigung. Sie wurde anstatt der Abtretungserklärung erst im November 2016 vom Mandanten unterschrieben.
Ok. Dann reiche ich die Pflichtverteidigergebühren erst einmal ein. Der Mandant ist schwer zu erreichen. Bis ich die Abtretungserklärung habe, vergehen bestimmt wieder 6 Monate.
DAnke
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#17

11.07.2017, 09:40

Dann ist das sicher die beste Option. Die PV-Vergütung ist ja sicher.
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#18

11.07.2017, 09:50

Danke.
Ich verstehe das ganze irgendwie sowieso nicht. I. Instanz haben wir PV-Gebühren abgerechnet (2014) und erhalten. Habe dann die Wahlanwaltsanwaltsgebühren (2016) abzüglich der PV-Gebühren beantragt bzw. um Festsetzung gebeten. Hier haben die nur meine Terminsgebühr bemängelt. Sie wäre zu hoch. Bei 36 Minuten Verhandlungsgebühr dürfte ich keine Mittelgebühr berechnen sondern angemessen wäre 250,00 €.
Kann ich dagegen was vortragen? Die Rechtspflegerin hat geschrieben, dass die Sache auch nicht schwierig war. Hm mir fallen derzeit keine Gründe ein.
Ich werde bezüglich der II. Instanz auch so verfahren erst einmal werde ich die Pflichtverteidigergebühren geltend machen, wenn Zahlungseingang zu verzeichnen ist, werde ich versuchen den Differenzbetrag zu kriegen.
Danke Dir ...
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