Abrechnung Owi

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Charlie
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#1

27.08.2007, 11:23

Welche Gebühr gibts für Freispruch im Owi-Verfahren vor dem AG? Ich steh gerade voll aufm Schlauch... Naja, erster Arbeitstag nach Urlaub. Glaub ich darf man.

5115 VV RVG nicht, oder? Das ist ja für Vewaltungsbehörde.


Vielen Dank...
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#2

27.08.2007, 11:43

Für die Gebühren kommt es darauf an, ab wann ihr tätig geworden seid, ob ein Termin stattgefunden hat oder mehrere, wie hoch die Geldbuße lt. Bußgeldbescheid war, wie lange die Termine dauerten etc. etc. (vgl. § 14 RVG)

Als Gebühren kommen in Betracht:
5100 (allg. Grundgebühr)
5101 oder 5103 oder 5105 (Verfahrensgebühr Verfahren vor der Verwaltungsbehörde)
- Terminsgebühr wird im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde idR nicht entstanden sein -
5107 oder 5109 oder 5111 (Verfahrensgebühr Verfahren vor dem AG)
5108 oder 5110 oder 5112 (Terminsgebühr Verfahren vor dem AG)

5115 kann auch noch im gerichtlichen Verfahren entstehen (Voraussetzungen stehen im Gesetz), bei Freispruch aber allenfalls dann, wenn durch Beschluss gem. § 72 OWiG entschieden wurde.
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