Abrechnung nach Verkehrsunfall (Abfindung, Klageentwurf)

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Steffi1709
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#1

16.11.2012, 19:37

Hallo zusammen,

ich bin neu in meiner Kanzlei und habe gleich eine nette Aufgabe auf den Tisch bekommen. Abrechnung nach Verkehrsunfall :-|

Und jetzt: Hiiiiiillllfffeeeeeeeeee!!!!!

Ich fasse mal zusammen:

- Verkehrsunfall (Mdt. unverschuldet involviert)
- Mdt. kann Beruf nicht mehr ausüben, Umschulung
- etliche Zahlung durch ggn. Haftpflichtvers. (Kosten Arzt, Verdienstausfall...)
- dann Klageentwurf an ggn. Haftpflichtvers. (Schmerzensgeld i.H.v. 20.000,00 EUR)
- Klage nicht raus
- letztendlich Abfindungszahlung von ggn. Haftpflichtvers. (60.000,00 EUR + vorhergehende Zahlungen = gesamt 97.000,00 EUR) und Gebührenübernahme von 3,0

Wie könnte meine Kostennote denn jetzt aussehen?

Ich stehe komplett auf dem Schlauch.

Vielen Dank schon einmal im Voraus. :smile:
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Spiderman
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#2

16.11.2012, 19:44

naja man bräuchte noch umfassendere infos... wart ihr außerger. tätig? soll dies eine vorschussrechnung darstellen?
Eine Spinne zu sehen ist nicht das Problem. Schlimm wird's erst, wenn sie nicht mehr zu sehen ist... :lol: :mrgreen:
Jupp03/11

#3

16.11.2012, 19:45

Wieso Vorschuss? Sache ist doch durch.
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#4

16.11.2012, 19:47

Wenn sie schreibt:
dann Klageentwurf an ggn. Haftpflichtvers. (Schmerzensgeld i.H.v. 20.000,00 EUR)
- Klage nicht raus
werden sie wohl außergerichtlich tätig gewesen sein!
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#5

16.11.2012, 19:57

Nein, muss ja nicht unbedingt bedeuten, dass Sie außergerichtlich tätig waren. Der Mandant kann ja auch erstmal selbst die Verhandlung mit der Versicherung geführt haben oder er war vorher beim anderen Anwalt, und jetzt hat er seinem jetzigen Anwalt Klageauftrag erteilt, aber den Auftrag dann doch zuürckgezogen wie es aussieht...

Und ich finde, dass es sich nicht unbedingt klar aus der Fragestellung ergibt, ob dies die Endabrechnung darstellen soll.
Eine Spinne zu sehen ist nicht das Problem. Schlimm wird's erst, wenn sie nicht mehr zu sehen ist... :lol: :mrgreen:
Jupp03/11

#6

16.11.2012, 19:59

Torno1990 hat geschrieben:Nein, muss ja nicht unbedingt bedeuten, dass Sie außergerichtlich tätig waren. Der Mandant kann ja auch erstmal selbst die Verhandlung mit der Versicherung geführt haben oder er war vorher beim anderen Anwalt, und jetzt hat er seinem jetzigen Anwalt Klageauftrag erteilt, aber den Auftrag dann doch zuürckgezogen wie es aussieht...

Und ich finde, dass es sich nicht unbedingt klar aus der Fragestellung ergibt, ob dies die Endabrechnung darstellen soll.
das schrieb der Themenstarter:
letztendlich Abfindungszahlung von ggn. Haftpflichtvers. (60.000,00 EUR + vorhergehende Zahlungen = gesamt 97.000,00 EUR) und Gebührenübernahme von 3,0
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#7

16.11.2012, 20:00

- letztendlich Abfindungszahlung
Damit dürfte wohl klar sein, dass die Angelegenheit beendet ist, Streitwerte sind da, Tätigkeiten sind da, mehr Sachverhalt braucht es nicht.
Gebührenübernahme von 3,0
Damit hast Du doch die Gebührenhöhe, die Du der Versicherung in Rechnung stellen kannst. :wink: Wobei ich das ehrlich gesagt für die Werte und den Umfang ganz schön wenig finde.
Du kriegst die 1,5 EG und die 0,8 für den Klageentwurf, dann ist mann schon bei 2,3. Bleibt eine 0,7 GG. :roll:
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#8

16.11.2012, 20:01

Wie könnte meine Kostennote denn jetzt aussehen?
Ich lese da nichts von Vorschuß :roll:
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#9

16.11.2012, 20:07

was ich nich ganz verstehe... Gebührenübernahme 3,0? soll das heißen das da schon die Gbeühren zusammen gefasst sind oder hat die Versicherung die 3,0 vorgegeben oder wie?^^

obwohl man hinsichtlich der Anrechnung der GG ja immer die Hälfte der Verfahrensgebühr nimmt, dann wäre das, wenn man die 3,0 unberücksichtigt lässt, 0,4 (hälfte von 0,8 3101)
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#10

16.11.2012, 20:09

ja ich lese da auch nichts von vorschuss deswegen habe ich der Themenstarterin die o. g. Frage gestellt, ob dies eine Vorschussrechnung darstellen soll.
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