Abrechnung nach GW aber nur EB Abrechnung RSV

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Naturini
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#1

15.06.2010, 17:28

Wir haben unsere Mandantin in einer Angelegenheit beraten wo es um eine Uhr ging die während des Batteriewechsels kaputt ging. Wir haben dann die 190,00 Euro + MwSt bei der RSV abgerechnet. Nun fragt die RSV nach dem GW der Uhr. Ich hatte heute mit denen telefoniert und die haben mir gesagt, dass es Entscheidungen gibt nach denen sie wenn die EB-Gebühr zu hoch erscheint nach dem GW abgerechnet werden darf.

Ist das richtig? Die Gebühren wären dann ja nur 1/4 von dem was wir für die EB bekommen würden da der GW sehr niedrig ist.
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Badeschlappe26
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#2

15.06.2010, 20:44

Naja, die Gebühr muss schon angemessen sein. Im Zweifel kann man sich da schon an der guten alten BRAGO mit ihrer Beratungsgebühr nach Gegenstandswert orientieren. Wenn die ganze Uhr keine 100,00 € wert war, ists wohl mehr als unverhältnismäßig, für die Beratung 190,00 € zu nehmen.

Hättet ihr 50,00 € genommen, hätte die RS wahrscheinlich gar nicht gezuckt und einfach gezahlt - und damit wärt ihr m. E. schon gut bedient gewesen.

Möcht meinen, das sehen die Herren <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a> genauso - die lass ich aber meistens auf Arbeit (die mag ich nicht zu Hause haben - die wissen immer alles besser) - kann ich also grad nicht nachfragen.
Es grüßt

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#3

16.06.2010, 10:57

Also <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a>, 18. Auflage, § 34, Rn. 37:

"Das bedeutet aber nicht, dass der RA willkürlich eine Gebühr bis zur Höhe von 190,00 € fordern kann. Auch für die Erstberatungsgebühr gilt VV 2100 a.F., d. h., bei einer Angelegenheit, in der sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnen, kann er nur eine Gebhr von 0,1 bis 1,0 gemäß den Bemessungskriterien des § 14 fordern."
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