Abrechnung Klage/ Widerklage - nur RS für Klage

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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grommelie
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#1

07.05.2009, 13:49

Hallo ihr Lieben,
folgende Frage habe ich an Euch:
Wir vertreten einen Mdt als Kläger und Widerbeklagten in einer Verkehrsunfallsache.
Für die Klage haben wir RS, für Widerklage natürlich nicht.
Jetzt habe ich nur die Klage abgerechnet (mit Einigungsgebühr, weil es einen Vergleich über die Klage gab).
Jetzt schreibt mir die RS, dass aus dem Gesamtstreitwert für Klage und Widerklage die eintrittspflichtige Quote 72 % beträgt und daraus die Gebühren - aber ohne Einigungsgebühr - gezahlt werden.

Ist es nicht richtig, dass ich nur die Klage nach dem Streitwert der Klage bei der RS abgerechnet habe, wenn es nur dafür Kostenzusage gab?
Gibt es keine Einigungsgebühr, weil die Widerklage nicht mit dem Vergleich - für den es ja keine RS gab - beendet worden ist?

Fragen über Fragen . . .

Danke schönmal,
grommelie
Asgoth
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#2

07.05.2009, 14:49

Die Einigungsgebühr fällt definitiv an, wenn ein Vergleich geschlossen wurde, halt eben nur über den Klagewert - wie du sagtest.

Die restlichen Gebühren musst du aber aus dem addierten GW berechnen und dann prozentual auf die Beteiligung von Klage und Widerklage verteilen.

Ich nehm da immer ne Tabelle.

Als Bsp.

Gesamtstreitwert: 1500 (=100%) - Klage 1000 WK 500

Anteil hieran Klage 66 % Anteil WK 33 %

VG aus 1500 (=100%) = 100 EUR (vereinfacht)

davon entfallen auf Klage 66 % = 66,66 EUR

davon entfallen auf WK 33 % = 33,33 EUR

genauso verhält es sich mit der TG und der Auslagenpauschale.

Nur die EG nimmst du dann aus dem Wert der Klage (hier: 1000 EUR) zusätzlich mit rein.

Am Ende addierst du alle auf die Klage entfallenden Gebühren und hast den Betrag, den die RSV zahlen muss.


Ist nicht ganz einfach verständlich, ich hoffe ich habe mich aber halbwegs klar ausgedrückt ;)
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grommelie
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#3

07.05.2009, 15:26

Dank für Deine Antwort, die übrigens sehr gut verständlich ist.
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