Abrechnung gem. § 15 III RVG

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
momo
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#1

30.08.2007, 13:18

Ich muss folgende Sache abrechnen:

Wir haben Klage eingereicht, SW 3.629,80 € und haben Mehrvergleich in Höhe von 17.393,80 € für eine noch nicht anhängige Sache geschlossen.

Meine Rechnung würde wie folgt aussehen:

1,3 3100 VV RVG (3.629,80 €)
0,8 3101 VV RVG (17.393,80 €)
Der PC rechnet die Differenzverfahrensgeb. selbst aus bei den Verfahrensgebühren

1,2 3104 VV RVG (21.023,60 €)

Ich bin mir bei der Terminsgebühr nicht sicher, so richtig?

und

1,0 1003 VV RVG (17.393,80 €)

Bei der Einigungsgebühr bin ich mir garnet sicher, oder bekomme ich 2? Einmal gerichtl. und außergerichtl.?

Danke im Voraus
Tigra
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#2

30.08.2007, 13:20

Terminsgebühr aus dem gesamten streitwert! deiner rechnung :zustimm

einigung 1,5 aus dem nicht anhängigen
1,0 aus dem anhängigen udn dann die diff.geb.
also 1,5 aus vollem GW und da halt die prüfung
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PeeDee
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#3

30.08.2007, 13:21

Die Terminsgebühr ist richtig und die Einigungsgebühr bekommst Du zweimal, wie Du sagst
Mir kann man nicht kündigen - Sklaven müssen verkauft werden


Die Welt ist ein Irrenhaus... und ich sitz in der Zentrale
Tigra
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#4

30.08.2007, 13:24

natürlich musst du halt dann noch die prüfung für die einigungsgebühren machen
habs vorher editiert, weiß aber nicht warums jetzt nicht erscheint
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Bino
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#5

30.08.2007, 13:28

@sway,
die Differenzverfahrensgebühr ist aber nur eine 0,8 nach dem nicht rechtshängigen Teil, also nach 17.393,80. Das hatte momo richtig in ihrer Berechnung
Erzähle es mir - und ich werde es vergessen;
zeige es mir - und ich werde mich erinnern;
lass es mich tun - und ich werde es behalten.
(Konfuzius)

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Tigra
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#6

30.08.2007, 13:30

dagegen habe ich ja auch nichts gesagt, danach hatte sie ja auch nicht gefragt, da ihr das programm das macht ;)
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momo
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#7

30.08.2007, 13:43

welche streitwerte nehme ich den für die einigungsgebühren, weil ich glaub ich hab mich nur über den nicht anhängigen teil geeinigt, glaube ich ich guck nochmal
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Bino
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#8

30.08.2007, 13:45

tschuldigung momo,
ich hatte das wohl falsch verstanden, weil du diff.geb. geschrieben hast, da war ich in Gedanken bei der Verfahrensgebühr.
Nichts für Ungut
Erzähle es mir - und ich werde es vergessen;
zeige es mir - und ich werde mich erinnern;
lass es mich tun - und ich werde es behalten.
(Konfuzius)

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momo
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#9

30.08.2007, 13:46

Das Gericht schrieb folgendes:

" Die Parteien schlossen sodann folgenden Vergleich, für den den Parteien ebenfalls PKH unter Beiordnung ihrer Bevollmächtigten bewilligt wird"

und

"Der Streitwert für das Verfahren wird auf 3.629,80 € und für den Vergleich auf 17.393,80 € festgesetzt"

Krieg ich da nicht nur eine Einigungsgebühr mit SW 17.393,80 €? und wenn ja welche Höhe?
Gast

#10

30.08.2007, 13:48

du nimmst 1,5 aus dem nicht anhängigen Wert und 1,0 aus dem anhängigen Wert, darf aber nach § 15 nicht höher sein, wie eine 1,0 aus dem Gesamtstreitwert.
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