Vers. nimmt als GW lediglich restliche WM und NA an.
Mandant unterzeichnet in Werkstatt Abtretungserklärung. Vers. schreibt Mandant an und teilt mit, die WM gem. Gutachten um 200,00 € kürzen zu wollen.
Mandant beauftragt uns sodann den kompletten Schaden abzuwickeln.
Wir erhalten von Werkstatt die Rep.rechnung und reichen diese ein. Vers. zahlt gem. Abtretung an die Werkstatt und an uns den Rest und auch die Differenz auf die WM.
Vers. zahlt Gebühren nur aus dem Differenzbetrag der WM und dem geforderten NA.
Muss die Vers. nicht aus dem vollen Regulierungsbetrag die Gebühren erstatten?
Kann der Abtretungsbetrag dem Gegenstandswert hinzugerechnet werden?
Abr. v. Vers. in Unfallsache
wir waren für sämtliche Positionen tätig. Auch für die Rep.ko., die an die Werkstatt abgetreten waren.
Die Vers. hat die Rep.ko. nicht dem GW zugerechnet und lediglich aus dem Restbetrag die Gebühren erstattet.
Deshalb noch mal: Ist der Abtretungsbetrag dem GW hinzuzurechnen? m.E. gehört der ebenfalls zum GW und es handelt sich um eine reine Schikane der Vers.!
Die Vers. hat die Rep.ko. nicht dem GW zugerechnet und lediglich aus dem Restbetrag die Gebühren erstattet.
Deshalb noch mal: Ist der Abtretungsbetrag dem GW hinzuzurechnen? m.E. gehört der ebenfalls zum GW und es handelt sich um eine reine Schikane der Vers.!
- Christina83
- Daueraktenbearbeiter(in)
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- Registriert: 26.04.2006, 11:24
- Wohnort: Bamberg
Da hast du recht! Klar ist der abgetretene Betrag hinzuzusetzen, schließlich habt ihr ihn mit verfolgt!