§ 6 RVG - Mehrere Rechtsanwälte

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Antworten
Dee
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 5
Registriert: 20.08.2012, 21:33
Beruf: RA-Fachangestellte

#1

22.10.2012, 17:46

Hallo zusammen,

da ich mich erst wieder reinfinden muss, nach jahrelanger Nichttätigkeit im Anwaltsbereich habe ich hin und wieder mal ein paar Fragen und ich hoffe nicht allzu dumme...

Es geht um die Auslegung des o. g. §. Normalerweise haben wir als Großkanzlei eine Honorarvereinbarung mit unseren Mandanten. Aber Momentan ist bei meinen Anwälten gerade der "RVG-Abgleich" im Trend. Da wir in unseren Honorarvereinbarungen und Auftragsschreiben immer den jeweiligen Partner/Practice Group Leiter als Beauftragten nennen, bzw. wenn es über mehrere Groups geht, die einzelnen Leiter, könnte ich dann "RVG-mässig" auch für jeden einzelnen Anwalt/Practice Group abrechnen? Oder gilt dieser § nur nach Sozietät?

Viele Grüße

Dee
Benutzeravatar
Adora Belle
Golembefreierin mit Herz
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14366
Registriert: 14.03.2008, 14:17
Beruf: RAin

#2

22.10.2012, 18:08

Tatsächlich könnte man für jeden einzelnen Anwalt (nicht nur Gruppenleiter) abrechnen. Diese müßten dann aber auch ausdrücklich benannt beauftragt sein.
Benutzeravatar
Lämmchen
Foreno-Inventar
Beiträge: 2912
Registriert: 29.04.2009, 11:04
Beruf: Gepr. ReFaWi
Software: Ikaros

#3

22.10.2012, 19:56

Wir hatten das Problem auch mal und sind zu dem Ergebnis gekommen, dass nur einmal abgerechnet werden kann - gerade weil es eine Sozietät ist. :ka
Liebe Grüße

Das Lämmchen Bild
Benutzeravatar
Adora Belle
Golembefreierin mit Herz
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14366
Registriert: 14.03.2008, 14:17
Beruf: RAin

#4

22.10.2012, 21:40

Echt? Muß ich morgen mal im Gerold nachlesen.
Benutzeravatar
Anahid
Hexe vom Dienst
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17510
Registriert: 22.02.2011, 10:41
Beruf: Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro

#5

23.10.2012, 09:08

Ich kann mich da auch nicht der Meinung von Adora Belle anschließen. Es ist ganz egal, ob einer oder mehrere Anwälte in einer Kanzlei mit der Angelegenheit befasst sind. Der Auftrag mag zwar nur gegenüber einem (oder mehreren) Anwälten der Kanzlei erteilt worden sein; Fakt ist, dass der Gebührenanspruch aus diesem Auftrag der Kanzlei und nicht dem einzelnen Anwalt zusteht. Entsprechend kann nicht jeder Rechtsanwalt aus der Sozietät eigene Gebühren geltend machen. Gerold bestätigt das mit dem Gebührenanspruch und Baumgärtel führt nochmals ausdrücklich aus, dass die Rechtsanwälte unabhängig sein und rechtlich selbständig arbeiten müssen.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
Dee
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 5
Registriert: 20.08.2012, 21:33
Beruf: RA-Fachangestellte

#6

23.10.2012, 09:48

:thx

Hätte mich auch gewundert, wenn es so gewesen wäre... Ich denke ich werde mich nochmal mit der Bibliothek kurzschließen und mir den Gerold bestellen lassen.

LG
Dee
Benutzeravatar
Adora Belle
Golembefreierin mit Herz
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14366
Registriert: 14.03.2008, 14:17
Beruf: RAin

#7

23.10.2012, 10:11

Adora Belle hat geschrieben:Diese müßten dann aber auch ausdrücklich benannt beauftragt sein.
Hieran halte ich fest. Ich denke, man muß deutlich unterscheiden, ob es um eine Sozietät mit ein paar Anwälten geht, bei der der Mandant wirklich annimmt, daß nur ein Anwalt die Sache bearbeitet, wobei dem Mandanten dann egal ist, wer von den Sozietätsmitgliedern konkret tätig wird. Oder ob es um eine Großkanzlei geht, mit mehreren Abteilungen (hier Practice Groups). Alles was da im Gerold steht, zielt darauf ab, daß man die Vollmacht entsprechend auslegen soll, daß ja sicher nur ein Anwalt gewollt ist. Das ist aber doch bei solchen Großprojekten gerade nicht der Fall. Wenn nach Stunden abgerechnet wird, dann doch auch alle Anwaltsstunden, oder seh ich das falsch?
Benutzeravatar
Lämmchen
Foreno-Inventar
Beiträge: 2912
Registriert: 29.04.2009, 11:04
Beruf: Gepr. ReFaWi
Software: Ikaros

#8

23.10.2012, 10:22

Aber das ist doch gerade der Unterschied AB: Klar rechnet jeder Anwalt seine Stunden ab, wenn es um eine Abrechnung nach Stunden geht. Aber die RVG-Gebühren fallen trotzdem nur einmal an. Das wäre sonst eine Benachteiligung für den Mandanten und die ist so nicht gewollt. Die Sozietät tritt nach Außen doch immer als "ein Auftragnehmer" auf. Und die Unterteilung in die Practise Groups ist eine interne, die nach außen hin keine Wirkung hat.
Liebe Grüße

Das Lämmchen Bild
Benutzeravatar
Adora Belle
Golembefreierin mit Herz
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14366
Registriert: 14.03.2008, 14:17
Beruf: RAin

#9

23.10.2012, 10:46

Hm, ok. Es geht hier ja auch nur darum, eine Vergleichsberechnung vorzunehmen. Die hat sich dann an dieser Stelle wohl erledigt. :mrgreen:
Antworten