3309 bei Zustellung einer fristlosen Kündigung durch GV??

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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dina-1985
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#1

06.08.2010, 09:46

Hallo alle zusammen.

Nach Absprache mit unserem Mandanten haben wir eine außerordentliche und fristlose Kündigung an die Gegnerin durch den Gerichtsvollzieher zugestellt. Der Gegnerin haben wir auch eine Rechnung für unsere Tätigkeit mit einer Geschäftsgebühr zugestellt. Die Kündigung wurde also zugestellt und der GV hat uns seine Kosten aufgegeben.
Wie rechne ich jetzt gegenüber dem Mandanten ab? Die Geschäftsgebühr sowie die Verfahrensgebühr nach 3309?

Für eine schnelle Antwort wäre ich Euch sehr dankbar.
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Liesel
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#2

06.08.2010, 09:51

Die Zustellung der Kündigung ist doch keine ZV-Maßnahme. Also m.E. könnt ihr hier gegenüber dem Mandanten die 2300 zuzügl. der entstandenen GV-Kosten abrechnen.
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#3

06.08.2010, 09:53

:zustimm Die 3309 beschränkt sich nur auf die ZV.
dina-1985
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#4

06.08.2010, 10:37

Ok vielen Dank. Ja das stimmt natürlich, dass das keine ZV-Maßnahme ist, mich hat das halt nur verunsichert, dass wir da den Gerichtsvollzieher halt eingeschaltet haben. Trotzdem danke
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