§ 15a RVG Geschäftsgebühr Verzugsschaden

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Liesel
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#21

29.06.2011, 17:25

Du bekommst keine 0,65 GeschG im KfB angerechnet, weil keine GeschG tituliert ist. Eure Mandantschaft bleibt aber auf der hälftigen GeschG sitzen.
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Adora Belle
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#22

29.06.2011, 17:49

Es gibt noch andere Anspruchsgrundlagen als den Verzug. Z.b. gehören bei der Regulierung von Unfällen die RA-Kosten zum ersatzfähigen Schaden. Man kann auch an pVV (jetzt § 280 BGB) oder c.i.c. (jetzt § 311 BGB) denken oder so. Du hast das doch studiert, richtig? :wink: Möglicherweise ergibt sich der Verzug auch schon aus anderen Gründen vor Eurer Beauftragung? Wenn allerdings kein Anspruch gegen den Gegner besteht, muß der Mandant die GG tragen, ohne eine Erstattung erhoffen zu können. In dem Fall ist auch nichts anzurechnen im KFA, § 15a Abs. 2 RVG.

Edit: Kleines a eingefügt, damit man den § leichter findet. :cowboy
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MG
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#23

29.06.2011, 18:23

Im Grunde ja. Aber mal die Anrechnung außer acht gelassen, brauchst Du immer wenn Du vorgerichtliche RA-Gebühren vom Gegner ersetz haben willst, eine Anspruchsgrundlage. Meist ergibt sich diese aus Verzug, kann sich aber auch aus der "normalen" Pflichtverletzung aus Vertrag ergeben (§ 280 ff), aus vorvertraglicher Pflichtverletzung, aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder § 823 BGB. Hierzu gibt es auch einen Aufsatz in der Mai-Ausgabe des JurBüro.

Gruß MG
Zuletzt geändert von MG am 30.06.2011, 10:45, insgesamt 1-mal geändert.
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MG
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#24

29.06.2011, 18:25

...hat ja gerade schon jemand vor mir geschrieben. Vielleicht hätte ich erst zu Ende lesen sollen... :lol:
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#25

30.06.2011, 08:55

M. E. volle Gebühr im KFB, wenn die außergerichtliche Gebühr nicht vom Gegner gefordert wurde.
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