§ 15 RVG - RS weigert sich nach zwei Jahren neu zu bezahlen

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Christina83
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#1

26.06.2008, 10:59

Schönen guten Morgen!

Haben folgendes Problem:

Mdt wurde bzw. wird ein einer Unfallsache vertreten. Angefangen haben wir mit der Regulierung. Die gegnerische Versicherung wollte nicht bezahlen, wir haben geklagt.
Dann stand zur Debatte, unser Mandant und der "unfallverursachende" Gegner könnten zusammengearbeitet und somit einen Versicherungsbetrug begangen haben.

Aus diesem Grund hat Cheffe das Mandat dem Mdten gegenüber erst mal beendet - das gerichtliche Verfahren wurde bis zur Klärung der Strafsache ausgesetzt.

Bis die Strafsache geklärt war - wir haben in dieser Zeit die Akte nicht bearbeitet - sind nun über zwei Jahre vergangen.

Nun geht die Sache weiter, es wurde keine Straftat begangen, wir haben das Mandat wieder aufgenommen.

Die RS weigert sich nun unsere Vergütung nochmals zu bezahlen, sie behauptet, es läge keine Erledigung im Sinne des § 15 vor.


Kann mir da jemand helfen, mit Kommentaren oder Rechtsprechung oder so???
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Kasimir1603
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#2

26.06.2008, 11:07

Ich würde jetzt spontan der Meinung der RSV zustimmen. Eine Aussetzung des Verfahrens ist ja keine Erledigung im Sinne des § 15 RVG würde ich meinen. Es ruht ja quasi nur - ist aber nicht beendet durch Erledigungserklärung, Rücknahme, Urteil, etc. Von daher ist ja keine neue Angelegenheit, sondern nur eine Wiederaufnahme des Verfahrens.
Ciao Kasi

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Christina83
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#3

26.06.2008, 11:10

Ja so wie du das siehst, stimmt es auch.

Allerdings haben wir das Mandat dem Mandanten gegenüber ja beendet, da es Cheffe zu heiß geworden ist, wegen der Strafsache die im Raum stand.

Und wenn der Mandant dann nach zwei Jahren wieder zu uns kommt und sagt: Macht bitte weiter, Strafverfahren ist abgeschlossen???
StineP

#4

26.06.2008, 11:11

Naja, § 15 ist da ziemlich eindeutig:

(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre.

Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen.

Das mit den zwei Jahren... nun ja...

Ich hab was im Kopf, dass das Verfahren bei Aussetzung eben nicht beendet ist im Sinne des § 15 RVG.. ich such grad mal Rechtsprechung.

GK werden auch dann angefordert, wenn das Verfahren seit nem halben Jahr ruht...
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Christina83
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#5

26.06.2008, 11:13

Ja eben, ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt....

Es war ja nicht so, dass wir gesagt hatten, gut wir legen die Akte zwei Jahre auf Wiedervorlage und schauen dann mal, nee wir hatten die Sache abgelegt...
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Kichererbse
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#6

26.06.2008, 11:15

Nach § 15 Abs. 5 S. 2 RVG muss die vorangegangene Angelegenheit erledigt gewesen sein, um neue Gebühren selbst nach Ablauf von zwei Jahren auszulösen. (Komm. Schneider/Wolf 3. A., § 15 Rn. 266)
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StineP

#7

26.06.2008, 11:17

Ja eben, ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt....

Nicht so richtig erledigt. Ruhen des Verfahrens ist keine Erledigung.
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Kasimir1603
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#8

26.06.2008, 11:17

Ich hab was gefunden:

Unterbrechung: Wird ein unterbrochener Rechtsstreit wieder aufgenommen, liegt nur eine einzige Angelegenheit vor. Eine Ausnahme hiervon gilt nur, wenn die Unterbrechung merh als 2 Kalenderjahre gedauert hat (§ 15 Abs. 5 S. 2). Dann gilt das Verfahren als neue Angelegenheit.

Anwaltkommentar Gebauer/Schneider, RVG, 2. Aufl.,
Ciao Kasi

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Kasimir1603
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#9

26.06.2008, 11:19

Gleiches gilt wohl auch für das Ruhen des Verfahrens. § 15 Abs. 5 S. 2, 2. Hs.) Gleicher Kommentar, RdNr 133. Bei Unterbrechung war es Rdnr. 149.

Also zwischen der Anordnung des Ruhen des Verfahrens und der Wiederaufnahme des Verfahrens müssen mehr als 2 KJ liegen.
Zuletzt geändert von Kasimir1603 am 26.06.2008, 11:28, insgesamt 1-mal geändert.
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#10

26.06.2008, 11:24

Na das hört sich doch schon mal ganz gut an würde ich sagen. Danke schön!
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