§ 15 III RVG

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Gast

#1

30.05.2006, 19:44

Hallöchen zusammen! Habe das Problem das ich nie genau weiß wann man den § 15 III RVG anwendet. Kommt es dabei nur drauf an ob es zwei verschiedene Gegenstandswerte sind, oder ob das Verfahren rechtskräftig ist?!
Gast

#2

30.05.2006, 21:17

Hallöschen!

Also Folgendes: Bei dem § 15 RVG handelt es sich um den ehemaligen § 13 III. BRAGO.

Wenn nicht rechtshängige Ansprüche gerichtlich zu Protokoll genommen werden oder sich außergerichtlich verglichen wird, entsteht nach dem RVG eine Differenzverfahrensgebühr in Höhe von 0,8 und eine Einigungsgebühr in Höhe von 1,5.

Hier musst du nun prüfen - da es sich um zwei verschiedene Streitgegenstände handelt - dass der zusammengerechnete Streitwert die Gebühr in Höhe von 1,3 (beim Vergleich um 1,5) nicht übersteigt.

Hier ein Beispiel:
Dir liegt ein Vergleich vor mit einem Streitwert von 1.500 EUR. Es wurden nicht rechtshängige Ansprüche in Höhe von 500 EUR mitverglichen.

Die Abrechnung lautet hier:

Streitwert Verfahren: 1.500 EUR
Streitwert Vergleich: 500,00 EUR

Kostenrechnung:
1,3 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 VV RVG 122,00 EUR
(SW: 1.500)
0,8 Differenzverfahrensgebühr gem. Nr. 3102 VV RVG 85,00 EUR
(SW: 500,00)
Prüfung nach § 15 III (darf die 1,3 Gebühr aus dem
zusammengerechneten SW von insges. 2.000 nicht übersteigen
ansonsten KÜRZEN!!!
1,2 Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV RVG (SW:2.000) 100,00 EUR
1,0 Einigungsgebühr gem. Nr. 1003 VV RVG 90,00 EUR
(SW: 1.500,00)
1,5 Einigungsgebühr gem. Nr. 1000 VV RVG
(SW: 500,00) 150,00 EUR
Prüfung gem. § 15 III RVG (evtl. kürzen wie oben)

evtl. Fahrtkosten, Auslagen und Mehrwertsteuer

!!!Die Terminsgebühr ist übrigens neuerdings nach dem RVG nach dem hohen Streitwert, also hier 1.500,00 EUR abzurechnen!!!

Die Beträge stimmen jetzt übrigens nicht. Habe kein RVG zur Hand.

Lieben Gruß
Angie
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Melanie
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#3

30.05.2006, 21:46

Ich konnte mir das immer so recht gut merken: In jedem Rechtszug können die Gebühren jeweils nur einmal entstehen. Bei artverwandten Gebühren (früher z.B. nichtstreitige und streitige Verhandlungsgebühr, heute z.B. die 1,5 Einigungsgebühr Nr. 1000 und 1,0 EG Nr. 1002 oder die
1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 und die 0,8 Verfahrensgebühr Nr. 3101 Nr. 2) wird nach § 15 III RVG (früher 13 III BRAGO) geprüft. Da diese artverwandten Gebühren ja verschiedene Streitwerte haben, wird wie folgt geprüft:

Die Gebühren dürfen nur dann jeweils gesondert berechnet werden, wenn
die Summe dieser beiden Gebühren nicht mehr als die Gebühr aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz beträgt.
Viele Grüße

Melanie :pcwink
Gast

#4

31.05.2006, 20:18

:D Das hat mir auf jeden Fall schon weiter geholfen, danke euch beiden!!! Liebe Grüße Sweettayler
Stephanie1307
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#5

15.12.2016, 09:43

Hallo, ich muss mich hier mal dranhängen.

Wir haben einen Streitwertbeschluss in einer arbeitsgerichtlichen Angelegenheit

Berufungsverfahren Wert: 21.554,79 EUR
Vergleich Wert: 26.116,79 EUR

Hinweis im Beschluss: "Die Hilfswiderklage war gem. § 45 Abs. 4 GKG auch dem Verfahrenswert zuzurechnen, da er mit verglichen worden ist. Für den Vergleich sind zudem weitere 4.562,00 EUR anzusetzen."

Ich habe zusammen mit unserer Auszubildenden die Rechnung erstellt und bei den VG sowie bei den EiG den 15 III geprüft.
Bei der VG wie folgt wir haben eine 1,6 aus 47.671,58 EUR zur Prüfung herangezogen.
Bei der EiG ebenfalls 47.671,58 EUR aus 1,5 zur Prüfung herangezogen.

Unser Chef meint, dass hier aber die 26.116,79 EUR anzusetzen sind.

Was ist denn jetzt richtig?
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Anahid
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#6

15.12.2016, 09:47

Dann darfst Du Deinem Chef ausrichten, dass er Unrecht hat. ;) Die 15 III-Prüfung erfolgt immer aus dem höchsten Gebührensatz mit dem höchsten Streitwert.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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