1,3 Gebühr oder 0,3 Gebühr

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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pepe
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#1

22.03.2010, 12:43

Hallo Zusammen,

Käufer und Verkäufer schließen einen notariellen Kaufvertrag. Käufer unterwirft sich im Notarvertrag wegen der Zahlung des Kaufpreises der sofortigen Zwangsvollstreckung.

Käufer kommt nun mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug.

Verkäufer beauftragt RA und dieser macht neben Kaufpreis seine Gebühren geltend. Als Gebühren setzt er aber eine 1,3 Geschäftsgebühr 2300 VV an.

Ich meine, dass er das hibsichtlich der Gebühren nicht kann, da mit dem Notarvertrag bereits ein Titel besteht und er max. die 0,3 Gebühr für die Zwangsvollstreckung nehmen darf, oder?
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nephele
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#2

22.03.2010, 13:09

Ich meine, dass er das hibsichtlich der Gebühren nicht kann, da mit dem Notarvertrag bereits ein Titel besteht und er max. die 0,3 Gebühr für die Zwangsvollstreckung nehmen darf, oder
So sehe ich das auch. Es ist ja die ZV schon möglich, er müsste also nicht nochmal außergerichtlich mahnen. Es handelt sich also um die Vorbereitung der Vollstreckung.
Meine Motivation ist heute morgen winkend an mir vorbeigegangen

Verrückt? Ich? nee...das hätten mir die Stimmen doch gesagt...

Da ist es ja hygienischer, wenn mir ein pestkranker Gibbon die Hände trocken niest.
Zitat Sheldon Cooper
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Badeschlappe26
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#3

22.03.2010, 13:19

Sehe ich auch so!
Es grüßt

die Schlappe
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Vorm Internet, vorm Internet - sitzt man sich schnell den Hintern fett. (geklaut)
pepe
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#4

07.06.2010, 12:21

Diese Sache wird wieder aktuell. Der gegnerische RA hat nun Klage auf seine 1,3 Geschäftsgebühr eingereicht. Ich meine nach wie vor, dass ihm, da mit dem Notarvertrag ein Titel besteht, allenfalls eine 0,3 Gebühr aus der Zwangsvollstreckung zusteht.

Hat da jemand für mich noch etwas mehr Munition?

:thx
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nephele
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#5

07.06.2010, 12:41

In meinem Kommentar steht:

"Der Rechtsanwalt verdient die Gebühr 3309 VV mit dem ersten Tätigwerden nach Erteilung des Vollstreckungsauftrages. Sie kann u.U. (...) bereits durch eine Zahlungsaufforderung mit Vollstreckungsandrohung entstehen (BGH, Rpfl. 2003, 596). (...) Nicht notwendig ist, dass der RA bereits einen Antrag auf Zwangsvollstreckung gestellt hat (<a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a>, RVG, Nr. 3309 VV Rn. 18)."

Hoffe, das hilft dir weiter. Ansonsten wenn möglich im <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a> nachgucken.
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pepe
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#6

07.06.2010, 15:13

Danke! Mich wundert es nur sehr, dass die Gegenseite überhaupt Klage eingereicht hat. Ich verstehe das nicht. :roll:
Baffy-JL
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#7

02.07.2017, 23:12

Hallo Pepe,

wir haben gerade einen ähnlichen Fall. Es ist zwar schon sehr lange her - aber vielleicht weißt Du noch wie die Klage der Gegenseite damals ausgegangen ist? Gab es ein Urteil?

Ist der RA, der die Käuferseite zur Kaufpreiszahlung aufgefordert hat, tatsächlich berechtigt eine Geschäftsgebühr von 1,3 nach 2300 VV zu berechnen oder darf er nur eine 0,3 nach 3309 VV berechnen? Weißt Du noch, ob zum Zeitpunkt der Aufforderung durch den Rechtsanwalt diesem bereits die vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde vorlag?

Vielen Dank im voraus! :thx

Viele Grüße Baffy-JL
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