Hallo zusammen,
a) eine Klage wegen fristloser Kündigung eingereicht GG 59.000.-
b) eine Klage wegen ordentlicher Kündigung GG 40.000
Nun hier von der ordentlichen Kündigung Festsetzung des Gerichts:
40.000 für das gesamte Verfahren
250.000 für den Vergleich
Gründe
Vergleichsmehrwert:
Freistellung von bis 23.000
Nachzahlung von 23.000
Zahlungsansprüche 82.000
Zwischen- und Endzeugnis 15.000
Stillschweigensklausel 500
Miterledigung Verfahren a) mit 59.000
(Alles ca. angaben)
Wie würdet ihr abrechnen? Es sind doch zwei Verfahren, nur das das Verfahren a mit in b miterledigt wurde.
Ich hatte im Verfahren a) abrechnet:
1,3 VF aus 40.000
0,8 Vf aus dem Vergleichsmehrwert 250.000
Abgleich § 15 II RVG
1,2 Terminsgeb. aus 290.000 (Summe Klage und Vergleichsmehrwert ca)
1,0 Einigungsgebühr aus 40.000
1,5 Einigung aus den 250.000 (nur Vergleichsmehrwert)
Und im Verfahren b):
1,3 VF aus 59.000
1,2 Terminsgebühr aus 59.000
Was meint ihr zu der Abrechnung?
Gruss Tanja
Zwei Verfahren mit Erledigung in einem Verfahren, abrechnen?
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Sind die Verfahren verbunden worden?
Deine Abrechnungen sind - auch wenn nicht verbunden wurde - so nicht richtig.
Du kannst nicht eine 0,8 VG aus dem Vergleichsmehrwert von 250.000 abrechnen und im zweiten Verfahren dann eine 1,3 VG aus 59.000, ohne in dem zweiten Verfahren gleichzeitig eine Anrechnung der 0,8 aus einem Streitwert von 59.000 vorzunehmen. Wie Du ja selbst sagst, ist das zweite Verfahren im ersten miterledigt, was natürlich bedeutet, dass der Streitwert des zweiten Verfahren im Vergleichsmehrwert enthalten ist.
Die TG im ersten Verfahren gibt es dann nur aus 231.000 € (aber nur, wenn keine Verbindung der Verfahren vorlag), ansonsten bekommst Du nur eine TG aus 290.000 € und die im zweiten Verfahren fällt weg.
Bei der EG ist die 1,0 aus 99.000 € zu berechnen, da ja auch das zweite Verfahren gerichtlich anhängig war. Die 1,5 gibt es nur aus 191.000 €.
Deine Abrechnungen sind - auch wenn nicht verbunden wurde - so nicht richtig.
Du kannst nicht eine 0,8 VG aus dem Vergleichsmehrwert von 250.000 abrechnen und im zweiten Verfahren dann eine 1,3 VG aus 59.000, ohne in dem zweiten Verfahren gleichzeitig eine Anrechnung der 0,8 aus einem Streitwert von 59.000 vorzunehmen. Wie Du ja selbst sagst, ist das zweite Verfahren im ersten miterledigt, was natürlich bedeutet, dass der Streitwert des zweiten Verfahren im Vergleichsmehrwert enthalten ist.
Die TG im ersten Verfahren gibt es dann nur aus 231.000 € (aber nur, wenn keine Verbindung der Verfahren vorlag), ansonsten bekommst Du nur eine TG aus 290.000 € und die im zweiten Verfahren fällt weg.
Bei der EG ist die 1,0 aus 99.000 € zu berechnen, da ja auch das zweite Verfahren gerichtlich anhängig war. Die 1,5 gibt es nur aus 191.000 €.
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Hallo nein die Verfahren sind nicht verbunden worden.
okay, und wo steht das ? Ich würde es einfach selbst gerne verstehen und es nachlesen können. Ich habe alles im RVG gelesen und kam auf keinen grünen Zweig. Die RS mängelt meine Abrechnung an genau mit diesen Punkten aber ich finde es einfach nicht...kannst mir da helfen ?
okay, und wo steht das ? Ich würde es einfach selbst gerne verstehen und es nachlesen können. Ich habe alles im RVG gelesen und kam auf keinen grünen Zweig. Die RS mängelt meine Abrechnung an genau mit diesen Punkten aber ich finde es einfach nicht...kannst mir da helfen ?
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§ 15 II RVG und der Text zu Nr. 1003 VV RVG
Wenn das zweite Verfahren mit erledigt wird, ist doch klar, dass in dem Vergleichsmehrwert der Streitwert des miterledigten Verfahren enthalten ist.
Die Gebühren können in einem Verfahren nur einmal entstehen. Das bedeutet natürlich, dass Du Dir nicht in dem einen Verfahren eine 0,8 VG nach dem Streitwert von 59000 holen kannst und im zweiten Verfahren dann noch einmal zusätzlich eine 1,3 abrechnest. Insgesamt gibt es nur eine 1,3.
Dasselbe gilt für die TG. Die kannst Du nicht in einem Verfahren nach den zusammengerechneten Streitwerten abrechnen, während Du in dem anderen nochmal gesondert eine 1,2 TG abrechnest.
Und bzgl. der EG steht in 1003 eindeutig: Über den Gegenstand ist ein anderes gerichtliches Verfahren als ein selbstständiges Beweisverfahren anhängig. Und genau das liegt ja vor. Du hast ein zweites Verfahren mit dem Streitwert von 59.000, welches durch den Vergleich erledigt wird. Also bekommst Du auch bzgl. dieses Betragtes lediglich die 1,0 EG und nicht 1,5.
Wenn das zweite Verfahren mit erledigt wird, ist doch klar, dass in dem Vergleichsmehrwert der Streitwert des miterledigten Verfahren enthalten ist.
Die Gebühren können in einem Verfahren nur einmal entstehen. Das bedeutet natürlich, dass Du Dir nicht in dem einen Verfahren eine 0,8 VG nach dem Streitwert von 59000 holen kannst und im zweiten Verfahren dann noch einmal zusätzlich eine 1,3 abrechnest. Insgesamt gibt es nur eine 1,3.
Dasselbe gilt für die TG. Die kannst Du nicht in einem Verfahren nach den zusammengerechneten Streitwerten abrechnen, während Du in dem anderen nochmal gesondert eine 1,2 TG abrechnest.
Und bzgl. der EG steht in 1003 eindeutig: Über den Gegenstand ist ein anderes gerichtliches Verfahren als ein selbstständiges Beweisverfahren anhängig. Und genau das liegt ja vor. Du hast ein zweites Verfahren mit dem Streitwert von 59.000, welches durch den Vergleich erledigt wird. Also bekommst Du auch bzgl. dieses Betragtes lediglich die 1,0 EG und nicht 1,5.
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Das ist ein ziemlich normale Mehrvergleich-Abrechnung. Du findest hier im Forum geschätzte 1.873 Threads dazu. Es wundert mich ein bisschen, dass Dir das noch nie untergekommen sein soll, wenn Du ReFaWi bist. Die Besonderheiten beim Mehrvergleich werden in allen RVG-Kommentaren recht gut erläutert, beispielsweise im Gerold unter Ziffer 1003.
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Sorry mein rechtsfachwirt habe ich zur zeit des bragos gemacht.... und danach nur elternzeit und verschiedene jobs wo das nicht vorgekommen ist. Und nun beibeinem einzelanwalt wo ich wieder alles machen darf.... aber egal. Danke trotzdem dann geh ich jetzt mal suchen...