Zwei KFA´s oder Erhöhungsgeb.?

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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JuLe-123
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#1

25.08.2014, 12:39

Nachdem die Klage des Klägers abgewiesen wurde, mache ich (Bekl.seite) einen KFA.
Wir vertreten die Beklagtenparteien. Bekl. zu 1 ist eine GmbH und Bekl. zu 2 ist eine natürliche Person (keine Gesamtschuldner, die natürliche Person ist aber der Geschäftsführer einer GmbH).
1. Frage: Mache ich hier 2 Anträge weil es keine Gesamtschuldner sind und weil es auch teilweise um einen anderen Gegenstandt geht? Praktisch 2 Anträge mit jeweils 1,3 Vg, 1,2 TG, PTP und dann jeweils hälftige UST.
ODER ist das 1 Antrag mit der Erhöhungsgebühr 1008????

Danke für eure Antworten
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Anahid
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#2

25.08.2014, 13:06

Ein KFA - Streitwerte zusammenrechnen. Erhöhungsgebühr nur aus dem Teil, wo beide betroffen sind. Du schreibst ja, dass es sich nur teilweise um einen anderen Gegenstand gehandelt hat.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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#3

25.08.2014, 14:07

Der Streitwert wurde im Urteil festgestellt. Da gabs aber keine Unterteilung in SW zu Bekl. 1 oder 2...
und wie ist das dann mit den 19 % weils ja die GmbH nicht kriegt und die natürliche Person schon..?
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#4

25.08.2014, 15:25

Dann musst Du anhand der Klage überprüfen, für welchen Teil die Mandanten gemeinsam in Anspruch genommen wurden und für welchen nicht.

Unter den KFA schreibst Du: Die Beklagte zu 1) (wenn das die GmbH ist) ist zum Vorsteuerabzug berechtigt. Für den Beklagten zu 2) besteht keine Vorsteuerabzugsberechtigung.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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