Zwei Fragen zur Abrechnung

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Refa2015
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#1

17.02.2016, 16:15

Ich habe zwei Fragen zur Abrechnung, die wahrscheinlich relativ einfach sind, aber ich bin unter Zeitdruck und möchte nicht ständig in der Kanzlei fragen, weil ich eine neue Stelle habe. Bin erst seit Juni mit der Ausbildung fertig und habe mit Abrechnen nur aus der Theorie Erfahrung, durfte in der Kanzlei nie selber abrechnen.

1. Fall, Gegner außergerichtlich angeschrieben (Hund unseres Mandanten wurde vom Hund des Gegners verletzt, dieser sollte die Arztkosten tragen) -> Geschäftsgebühr, klar. Mandant hatte selber Strafanzeige gestellt (wegen Sachbeschädigung und fahrlässiger Körperverletzung, da er selber bei einem Sturz dann auch verletzt wurde), uns dann ein Schreiben von der STA gebracht, die ihn angeschrieben hatte, und wir haben dann in seinem Namen geantwortet. Verfahren soll jetzt nach Zahlung von Wiedergutmachung eingestellt werden. Habe in der Kanzlei gefragt und mir wurde gesagt, Geschäftsgebühr.. will jetzt keinen Anwalt fragen, aber kann ich wirklich sonst nichts abrechnen? Obwohl wir auch die Sta angeschrieben haben? Wäre bei dem geringen GW nur EUR 83,54, ist halt dann schon wenig.. falls die Frage blöd ist, sorry, ich bin noch sehr unsicher.

2. Frage. Auußergerichtliche und gerichtliche Einigungsgebühr. Es wurde sich zwar außergerichtlich geeinigt, also über Gespräche mit Anwälten, aber der Vergleich wurde bei Gericht protokolliert, also entsteht doch trotzdem nur eine 1,0 Gebühr und keine 1,5 oder sehe ich das falsch? Geht um eine Scheidung (Folgesache).

Falls mir da jemand helfen kann, schon mal vielen Dank!!!!!
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Liesel
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#2

17.02.2016, 16:32

1. Bei der Tätigkeit hinsichtlich des Strafverfahrens gegen den Gegner kommt es auf den Auftrag an. Hat euch der Mandant gebeten, nur das Schreiben zu verfassen, dürfte das Einzeltätigkeit sein. Bei einer Vollvertretung die 4100 und 4104.

2. Richtig - gerichtlich anhängig, daher nur 1003.
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