ZV Auftrag GVZ nimmt nur eine 3309 Gebühr

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Bianca666
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#1

30.05.2018, 11:46

Hallööööchen :)

Ich habe jetzt mein RVG für Anfänger durch, ich habe gegoogelt, ich habe die Suchfunktion hier durch. Ich find nichts. :panik
Hilfe... Bitte.. :panik Ích glaub ich steh einfach nur auf dem Schlauch aber es ergibt für mich Folgendes keinen Sinn.


Kombinierter ZV-Auftrag, mit Vorpfändung, Vermögensauskunft, Pfändung, Haftbefehl.

Schuldner widerspricht der Durchsuchung, Termin zur Vermögensauskunft, kommt nicht, Antrag auf Haftbefehl, Haftbefehl zu uns (da wir Gläubiger nochmals fragen müssen, ob sie denn dann WIRKLICH den Haftbefehl ausführen wollen)

Wollten sie diesmal.

Also habe ich danach einen erneuten Kombi gemacht mit Vorpfändung, Vermögensauskunft, Verhaftung, Pfändung.

Nun sagt die Gerichtsvollzieherin es ist nur EINE 3309 entstanden . Für mich sind es aber ZWEI. :schock
Eine für den ersten erfolglosen ersten Auftrag bis zur Erteilung des Haftbefehls, welcher zu uns gesendet werden sollte und wurde und dann natürlich bei dem neuen Antrag diesmal mit Ausführung des Haftbefehls.

Ich finde nichts, gar nichts, ob es sich wirklich nur um eine Angelegenheit handelt in diesem Fall. Ok, bis Abgabe der Vermögensauskunft ist eine Angelegenheit, schon klar.
Aber ich musste ja einen ganz neuen Antrag stellen.

Seh ich das wirklich so falsch? :kopfkratz
Dinge die eine Rechtsanwaltsfachangestellte nie sagen würde.....

Natürlich lieber Mandant macht es total Sinn, wenn Sie Ihren Bußgeldbescheid mit Persönlich/Vertraulich an den Anwalt weiterleiten. Es ist ja nicht so, dass die Akte von mir angelegt und das Einspruchsschreiben an die Behörde von mir geschrieben und versandt wird. Das macht der Anwalt dann wegen der Geheimhaltung alles selbst.
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#2

30.05.2018, 18:48

Für die Verhaftung entsteht keine gesonderte Gebühr. Die Kosten sind mit dem Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft abgegolten.

Ich verstehe aber schon Deine Ausführungen über Deinen Kombi-Auftrag nicht. Was soll den heißen ZV-Auftrag mit Vorpfändung, Vermögensauskunft und Pfändung?

Die Kosten einer Vorpfändung gehen in den Kosten einer Pfändung auf. Mal ganz abgesehen davon, dass eine Pfändung nicht der Gerichtsvollzieher macht, sondern eine entsprechender Beschluss beim Vollstreckungsgericht zu beantragen wäre.

Für einen Kombi-Auftrag mit ZV-Auftrag und anschließender Vermögensauskunft entsteht aber tatsächlich die Nr. 3309 VV RVG doppelt. Wobei der Streitwert für die Vermögensauskunft auf 2.000,00 € gedeckelt ist. Aber nach Deinem Vortrag wären diese beiden Gebühren definitiv entstanden.
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#3

07.06.2018, 10:58

Nein Nein. Das meinte ich :mrgreen:

Ich kann mich immer so schlecht ausdrücken. :sad:

Ich hatte eine ZV beantragt, die ging ins Leere weil die Gutste halt keine Vermögensauskunft abgab und ich noch keinen Haftbefehl hatte.

Dann habe ich eine erneute ZV gemacht, mit Haftbefehl. Und nun ist halt die Frage, bleibt mein erster Auftrag noch bestehen mit allem drum und dran?

Für mich war das jetzt halt ein ganz neuer ZV Auftrag. Und mit den dementsprechenden Gebühren.


Ich bin nicht gut im ausdrücken, Entschuldigung. :sad:
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#4

07.06.2018, 11:04

Hast du bei deinem Antrag G 1 oder G2 angekreuzt? Man wird aus deinen Ausführungen irgendwie nicht so ganz schlau
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#5

07.06.2018, 11:06

Also......du hast die ZV beantragt, ist mal überhaupt keine Aussage. Was hast Du beantragt? Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft? Denn das würde dann die Aussage "ging ins Leere, weil die die Vermögensauskunft nicht abgabe und noch kein Haftbefehl vorlag" erklären.

Dafür entsteht eine Gebühr nach Nr. 3309 VV RVG.

Kommt dann der Haftbefehl, muss Verhaftungsauftrag gestellt werden. Dafür entsteht keine weitere Gebühr, da die Verhaftung mit dem Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft eine Einheit bildet.
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