Guten Morgen zusammen,
ich finde keine Lösung, haben noch keien Erfahrung mit folgendem Fall, bin auf euer Fachwissen angewiesen.
Wir vertreten X im Strafverfahren, diese soll als Zeuge in einem Zivilverfahren vernommen werden. In diesem Verffahren geht es um Ansprüche, die aus den Taten aus dem Strafverfahren resultieren sollen. Wir haben Gericht angeschrieben und mtigeteilt, dass X von seinem Zeugnisverweigerugnsrecht Gebrauch machen und nicht zur Sache aussagen wird. Zeuge X will jedoch zum Gerichtstermin zusätzlich persönlich erscheinen und diese Angaben nochmal bekräftigen.
1) Habe ich das sowei richtig verstanden, dass diese Mitteilung an das Gericht im Rahmen der Verteidigertätigkeit mit abgegolten ist? Also keine weitere Gebühr?
2) Welche Gebühren können denn entstehen, wenn RA als Verteidiger X zum Gerichtstermin in einer Zivilsache, wo X Zeuge ist, diesen begleitet., da X das unbedingt möchte. Für Zeugenbeistand im Strafverfahren hätte ich die Lösung, aber hier?!?
Bin über jede Antwrt dankbar
Zeugenbeistand im Zivilrecht als Verteidiger?!
- Adora Belle
- Golembefreierin mit Herz
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 14394
- Registriert: 14.03.2008, 14:17
- Beruf: RAin
Deinen Sachverhalt habe ich nicht vollständig verstanden. Fakt ist aber, dass die Vertretung eines Zeugen im Zivilverfahren so in der ZPO nicht vorgesehen ist. Man wird sich deshalb wohl der Einzeltätigkeit Ziffer 3403 VV bedienen müssen.
Danke für die rasche Antwort Adora Belle.
Da bin ich erstmal froh, wenn du sagst, ist so in der ZPO nicht vorgesehen. Bin schon verrückt geworden,wei ich nichts gefunden habe.
Habe jetzt nochmal nachgeschaut in der Akte, vielleicht wird es jetzt verständlicher.
Also gegen X läuft ein Strafverfahren u. a. wegen gefährlicher KV. Anklage gegen X und Y, den wir nicht vertreten, ist da, ist zur HV zugelassen. Y hat wohl wiederum gegen Z, der Anzeigenerstatter der Strafsache gegen unseren X (und auch Y) ist, geklagt, wegen Schmerzensgeld und Schadenersatz (Beschädigung Kleidung, Brille usw.) eben aufgrund des Sachverhalts, der Gegenstand der Anklage gegen unseren X ist.
X soll also als Zeuge vernommen werden.
Da die Strafsache gegen X, und eigentlich auch gegen Y, noch läuft, will X nicht aussagen, daher unsere Mitteilung an das Gericht wegen Zeugnsiverweigerungsrecht.
Da bin ich erstmal froh, wenn du sagst, ist so in der ZPO nicht vorgesehen. Bin schon verrückt geworden,wei ich nichts gefunden habe.
Habe jetzt nochmal nachgeschaut in der Akte, vielleicht wird es jetzt verständlicher.
Also gegen X läuft ein Strafverfahren u. a. wegen gefährlicher KV. Anklage gegen X und Y, den wir nicht vertreten, ist da, ist zur HV zugelassen. Y hat wohl wiederum gegen Z, der Anzeigenerstatter der Strafsache gegen unseren X (und auch Y) ist, geklagt, wegen Schmerzensgeld und Schadenersatz (Beschädigung Kleidung, Brille usw.) eben aufgrund des Sachverhalts, der Gegenstand der Anklage gegen unseren X ist.
X soll also als Zeuge vernommen werden.
Da die Strafsache gegen X, und eigentlich auch gegen Y, noch läuft, will X nicht aussagen, daher unsere Mitteilung an das Gericht wegen Zeugnsiverweigerungsrecht.
- Adora Belle
- Golembefreierin mit Herz
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 14394
- Registriert: 14.03.2008, 14:17
- Beruf: RAin
Ah ok. Euer Mandant ist ebenfalls angeklagt. Ich hatte den auch im Strafverfahren als Zeugen einsortiert.
Also ich würde dem Mandanten dringend abraten, zum Termin zu gehen. Was will er da? Und einen Anwalt mitschleppen verbrennt unnötig Geld. Ehrlich gesagt würde ich da als RA auch eine Hausnummer ansagen, die den Mandanten von seiner Idee abbringt. Wenn er wissen will, was im Termin passiert, soll er einen Kumpel zum Zuhören schicken. Oder hinterher den Kläger fragen.
Also ich würde dem Mandanten dringend abraten, zum Termin zu gehen. Was will er da? Und einen Anwalt mitschleppen verbrennt unnötig Geld. Ehrlich gesagt würde ich da als RA auch eine Hausnummer ansagen, die den Mandanten von seiner Idee abbringt. Wenn er wissen will, was im Termin passiert, soll er einen Kumpel zum Zuhören schicken. Oder hinterher den Kläger fragen.
- Anahid
- Hexe vom Dienst
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 17571
- Registriert: 22.02.2011, 10:41
- Beruf: Rechtsfachwirtin
- Software: RA-Micro
Wenn ich das richtig verstanden habe, ist der Mandant zum einen Angeklagter im Strafprozess und zum anderen als Zeuge geladen im Zivilprozess. Wenn der geladen ist, kann der nicht so einfach weg bleiben. Nur wenn doch dem Gericht gegenüber bereits gesagt wurde, dass er keine Aussage machen möchte im Hinblick auf das gegen ihn laufende Strafverfahren, dann weiß ich ehrlich gesagt nicht, was E_S abrechnen will? Die Mitteilung ans Gericht wegen Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts?
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
- Adora Belle
- Golembefreierin mit Herz
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 14394
- Registriert: 14.03.2008, 14:17
- Beruf: RAin
Doch, das kann er, §386 Abs.3 ZPO.Anahid hat geschrieben:Wenn der geladen ist, kann der nicht so einfach weg bleiben.
Der Zeuge will ja unbedingt selbst bei Gericht noch einmal sagen, dass er nichts sagen will. Und das mit Anwalt.Nur wenn doch dem Gericht gegenüber bereits gesagt wurde, dass er keine Aussage machen möchte im Hinblick auf das gegen ihn laufende Strafverfahren, dann weiß ich ehrlich gesagt nicht, was E_S abrechnen will?