Wertfestsetzung nach § 33 RVG

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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JenniJenni
Foren-Praktikant(in)
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#1

15.05.2018, 14:27

Liebe alle,

wir wollen in einem gerichtlichen Verfahren den Gegenstandswert für unsere RA-Gebühren gem. § 33 RVG höher festsetzen lassen als den Streitwert für die Gerichtsgebühren. So weit so gut. Mir ist allerdings nicht klar, ob wir unsere RA-Gebühren auch nach dem dann höheren Gegenstandswert gegen den Gegner festsetzen lassen können. In der RVG Professional steht: "Hat der Anwalt gemäß § 33 die Festsetzung des Gegenstandswerts seiner Tätigkeit abweichend von der für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wertfestsetzung erreicht, gilt dieser Wert für die Gebührenberechnung gegenüber seinem Mandanten." Das verunsichert mich. Meine Google- und Juris-Suche brachte dazu bisher überhaupt keine Ergebnisse :(

Nun hoffe ich, dass jemand von euch schon Erfahrung damit gemacht hat und mir helfen kann. Ich freue mich über eure Antworten!

Ganz liebe Grüße
Jenny
JenniJenni
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#2

15.05.2018, 15:09

Ihr Lieben,

die Frage hat sich erledigt. Ich bin nun fündig geworden.

Nach Boecken/Düwell/Diller/Hanau, RVG-Kommentar, 1. Auflage 2016, Rn. 31 wirkt der Wertfestsetzungsbeschluss grundsätzlich nur für und gegen den antragstellenden Rechtsanwalt und die von ihm vertretene Partei. Darüber hinaus entfaltet der Beschluss nur im Einzelfall eine weitergehende Bindungswirkung, und zwar u.a. gegenüber der gegnerischen Partei im Fall einer bestehenden Kostenerstattungspflicht.

Viele Grüße
Jenny
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