vorzeitige Beendigung im Mahnverfahren

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Karina63
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#1

22.09.2014, 13:21

Hallo,
habe folgenden Sachverhalt:
Wir haben von Mdt Auftrag für anwaltliches (vorgerichtliches) Mahnschreiben an Geg. Da sich auf unser Mahnschreiben nichts tut, fragen wir bei Mdt an wie weiter und dieser erteilt uns jetzt Auftrag für Mahnverfahren. Bevor wir den Mahnbescheid jedoch beantragt haben, hat Geg vollständig gezahlt. Meiner Meinung ist das Mahnverfahren somit vorzeitig beendet gemäß Nr. 3306 VV RVG.
Es sind also die 1,3 GG nach Nr. 2300 und die 0,5 VG nach Nr. 3306 entstanden. Muß ich dann nicht aber die GG zur Hälfte auf die VG im Mahnverfahren anrechnen?? Und jetzt komm ich ins stolpern, da bleibt ja gar nix mehr übrig...
Oder habe ich hier einen Denkfehler?
Kann mir bitte jemand auf die "Sprünge" helfen.
_____________________________
Die Aufgabe, die ich jetzt nicht habe,
werde ich können, wenn ich sie habe!


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gkutes

#2

22.09.2014, 13:38

ja, du musst 0,5 anrechnen, so dass am Ende nur noch die Postpauschale stehen bleibt
Karina63
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#3

22.09.2014, 13:49

Na da wird Chefin im Dreieck springen ...
Trotzdem vielen Dank!
_____________________________
Die Aufgabe, die ich jetzt nicht habe,
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