Hallo,
habe folgenden Sachverhalt:
Wir haben von Mdt Auftrag für anwaltliches (vorgerichtliches) Mahnschreiben an Geg. Da sich auf unser Mahnschreiben nichts tut, fragen wir bei Mdt an wie weiter und dieser erteilt uns jetzt Auftrag für Mahnverfahren. Bevor wir den Mahnbescheid jedoch beantragt haben, hat Geg vollständig gezahlt. Meiner Meinung ist das Mahnverfahren somit vorzeitig beendet gemäß Nr. 3306 VV RVG.
Es sind also die 1,3 GG nach Nr. 2300 und die 0,5 VG nach Nr. 3306 entstanden. Muß ich dann nicht aber die GG zur Hälfte auf die VG im Mahnverfahren anrechnen?? Und jetzt komm ich ins stolpern, da bleibt ja gar nix mehr übrig...
Oder habe ich hier einen Denkfehler?
Kann mir bitte jemand auf die "Sprünge" helfen.
vorzeitige Beendigung im Mahnverfahren
ja, du musst 0,5 anrechnen, so dass am Ende nur noch die Postpauschale stehen bleibt