Hallo!
Habe gerade folgendes Problem und hoffe, Ihr könnt mir helfen. Ich fasse mich möglichst kuz:
Wir haben Klage eingereicht. Klageanträge sind:
1. Die Beklagte muss die Wohnung räumen.
2. Die Beklagte muss an die Kläger die rückständige Miete bezahlten.
3. Die BEklagte muss an die Kläger die vorgerichtliche Geschäftsgebühr erstatten.
Nun ist im Verfahren ein Vergleich geschlossen worden, in dem
1. die Beklagte sich verpflichtet, die Wohnung zu räumen.
2. Die Beklagte auf die rückständige Miete monatliche Raten zahlt.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens und des Vergleichs.
Zu der vorgerichtlichen GEschäftsgebühr ist gar nichts gesagt worden, auch nicht im mündlichen Verhandlungstermin. Es gibt auch keine Abgeltungsklausel im Vergleich (also nicht "alle weitergehenden Ansprüche sind damit abgegolten" oder so). Ich habe gerade mit meinem Chef gesprochen und er sagte, dass im mündlichen Verhandlungstermin damals über den Klageantrag zu 3. nicht gesprochen wurde, dieser wurde "irgendwie unter den Tisch fallen gelassen" .
Ich habe die Kostenfestsetzung beantragt. Nunmehr wendet die Gegenseite ein, wir müssen die Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr anrechnen, weil diese mit eingeklagt war. Ich bin nicht dieser Meinung. Schließlich ist die Geschäftsgebühr nicht tituliert worden und es gibt auch keine Abgeltungklausel.
Wie ist Eure Meinung dazu? Wie macht Ihr das?
Vorgerichtliche Geschäftsgebühr anrechnen oder nicht?
- AliceImWunderland
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Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!
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Sehe das wie Du, AliceiW. Keine Titulierung, keine Zahlung, keine Anrechnung - fertig.
Damit bleibt euer Mdt. zwar auf der halben GG sitzen, aber das hat der RA wohl "unter den Tisch" fallen lassen
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Leben und leben lassen - Irren ist schließlich menschlich
- AliceImWunderland
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Vielen Dank für die schnelle Antwort!
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- Summerof77
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Ich nehme diese Frage mal zum Nachfragen, da ich heute irgendwie "doof" bin.
Wir haben einen Gesamtvergleich vor Gericht geschlossen, somit kommt eine Anrechnung der Geschäftsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren nicht in Betracht. Das ist mir klar und ging auch ohne Probleme im Verfahren durch. Da wir aber eine Quotelung im Vergleich haben, muss der Mandant noch unsere anteiligen Gebühren zahlen. Nehme ich dann in der Abrechnung auch die Anrechnung vor? Ich bin da gerade etwas verwirrt, da beim MAndanten dann ein Guthaben herauskommt.
Wir haben einen Gesamtvergleich vor Gericht geschlossen, somit kommt eine Anrechnung der Geschäftsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren nicht in Betracht. Das ist mir klar und ging auch ohne Probleme im Verfahren durch. Da wir aber eine Quotelung im Vergleich haben, muss der Mandant noch unsere anteiligen Gebühren zahlen. Nehme ich dann in der Abrechnung auch die Anrechnung vor? Ich bin da gerade etwas verwirrt, da beim MAndanten dann ein Guthaben herauskommt.
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Wenn bei Euch ein GG entstanden ist, ist natürlich anzurechnen. Das hat ja nichts mit der Kostenfestsetzung zu tun. Guthaben kann sich eigentlich nur ergeben, wenn der Mdt die GG auch schon gezahlt hat.
- Summerof77
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Danke! Ich war mir auch sicher, dass ich das ja dem MAndanten gegenüber anders abrechne, aber manchmal denkt man zu lange über eine Sache nach...bis man vollends verwirrt ist.
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Wenn das Gericht über die außergerichtlichen Kosten nicht entscheidet, dann erfolgt bei der Abrechnung in Wege des Kostenfestsetzungsverfahrens auch keine Anrechnung! Das heißt, dass die Verfahrensgebühr in voller Höhe berechnet werden kann und sollte.
Die Abrechnung gegenüber dem Mdt. muss dann die Anrechnung der hälftigen Geschäftsgebühr enthalten.
Die Abrechnung gegenüber dem Mdt. muss dann die Anrechnung der hälftigen Geschäftsgebühr enthalten.
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Bin seit gestern neu hier in eurer Runde und greif das Thema mal auf
Ich habe das Gefühl, dass, je länger man über einer Sache brütet, desto komplizierter und umständlicher denkt man ....
Folgender Sachverhalt liegt meiner Abrechnungsakte zugrunde:
Vorgerichtliche Korrespondenz mit dem Gegner + Zahlungsaufforderung (3.030,00), Mahnbescheid (3.030,00), Gegner legt Widerspruch ein, streitiges Verfahren, Anspruchsbegründung (1.) Zahlung von 3.030,00 €; 2.) Bekl. wird verurteilt, Kläger von außerger. Kosten über 323,68 € freizustellen), anschließend Termin sowie Urteil.
Nun wurde in Urteil kein Ton über unsere außerger. Kosten verloren.
Unser KfA sah nun wie folgt aus:
Gegenstandswert: 3.030,00 €
Verfahrensgebühr Mahnbescheid § 13 RVG, Nr. 3305 VV RVG 1,0 252,00 €
Verfahrensgebühr § 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG 1,3 327,60 €
Anrechnung gem. Nr. 3305 S. 2 VV RVG aus Wert 3.030,00 € 1,0 -252,00 €
- Pauschale Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 € bleibt bestehen. -
Terminsgebühr § 13 RVG, Nr. 3104 VV RVG 1,2 302,40 €
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 40,00 €
Zwischensumme netto 670,00 €
19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 127,30 €
Zwischensumme brutto 797,30 €
zzgl. verauslagte GK
Nun soll ich gegenüber dem Mandanten die angefallene Geschäftsgebühr abrechnen.
Hier mein Entwurf:
Gegenstandswert: 3.030,00 €
Geschäftsgebühr §§ 13, 14 RVG, Nr. 2300 VV RVG 1,0 252,00 €
Verfahrensgebühr § 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG 1,3 327,60 €
Anrechnung gem. Vorbem. 3 IV VV RVG aus Wert 3.030,00 € 0,5 -126,00 €
- Pauschale Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 € bleibt bestehen -
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 40,00 €
Honorarauslagen 4,80 €
Zwischensumme netto 498,40 €
19 % Mehrwertsteuer
Gesamtbetrag
Könnt Ihr euch damit einverstanden erklären oder sind noch Korrekturen vorzunehmen???
Ich habe das Gefühl, dass, je länger man über einer Sache brütet, desto komplizierter und umständlicher denkt man ....
Folgender Sachverhalt liegt meiner Abrechnungsakte zugrunde:
Vorgerichtliche Korrespondenz mit dem Gegner + Zahlungsaufforderung (3.030,00), Mahnbescheid (3.030,00), Gegner legt Widerspruch ein, streitiges Verfahren, Anspruchsbegründung (1.) Zahlung von 3.030,00 €; 2.) Bekl. wird verurteilt, Kläger von außerger. Kosten über 323,68 € freizustellen), anschließend Termin sowie Urteil.
Nun wurde in Urteil kein Ton über unsere außerger. Kosten verloren.
Unser KfA sah nun wie folgt aus:
Gegenstandswert: 3.030,00 €
Verfahrensgebühr Mahnbescheid § 13 RVG, Nr. 3305 VV RVG 1,0 252,00 €
Verfahrensgebühr § 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG 1,3 327,60 €
Anrechnung gem. Nr. 3305 S. 2 VV RVG aus Wert 3.030,00 € 1,0 -252,00 €
- Pauschale Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 € bleibt bestehen. -
Terminsgebühr § 13 RVG, Nr. 3104 VV RVG 1,2 302,40 €
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 40,00 €
Zwischensumme netto 670,00 €
19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 127,30 €
Zwischensumme brutto 797,30 €
zzgl. verauslagte GK
Nun soll ich gegenüber dem Mandanten die angefallene Geschäftsgebühr abrechnen.
Hier mein Entwurf:
Gegenstandswert: 3.030,00 €
Geschäftsgebühr §§ 13, 14 RVG, Nr. 2300 VV RVG 1,0 252,00 €
Verfahrensgebühr § 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG 1,3 327,60 €
Anrechnung gem. Vorbem. 3 IV VV RVG aus Wert 3.030,00 € 0,5 -126,00 €
- Pauschale Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 € bleibt bestehen -
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 40,00 €
Honorarauslagen 4,80 €
Zwischensumme netto 498,40 €
19 % Mehrwertsteuer
Gesamtbetrag
Könnt Ihr euch damit einverstanden erklären oder sind noch Korrekturen vorzunehmen???
- Mel Kunterbunt
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- Registriert: 14.08.2013, 16:12
- Beruf: RA-Fachangestellte
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Sollst du die Gebühr für den MB und die TG und GK nicht gegenüber dem Mandanten abrechnen?
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Ich soll "noch die außerger. RA-Geb." abrechnen!
Die Gegenseite hat auf den von uns beantragten und entsprechend erlassenen KfB Zahlung geleistet.
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